Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg
Das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg ist speziell. Es fällt erstmal unter die Ausnahme von Artikel 2 (2) lit a. Einen Auskunftsanspruch gibt es trotzdem, nach § 23 HmbVerfSchG. Leider erklärt § 23c HmbVerfSchG den § 2 Abs. 6 HmbDSG für nicht anwendbar, der sonst wieder auf die DSGVO verweisen würde. Damit ist zwar nicht der Auskunftsanspruch weg, aber das Verfahren ist unklar. Und die Behörde nutzt Ihr Ermessen um die Auskunft zu erschweren.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat eine Aktuelle Kurz-Information 22: Identifizierung bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten herausgegeben, und erwähnt darin §20 Personalausweisgesetz. Dort steht in Abs. 2 Satz 2: Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun.
Das vom Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg praktizierte Verfahren und auch die Duldung durch den Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist daher meines Erachtens rechtswidrig, insbesondere weil mehr Daten gefordert sind als tatsächlich erforderlich sind. Oder mit anderen Worten: ausgerechnet der Verfassungsschutz ignoriert Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Kommunikation (Auszug)
Zuletzt geändert am 02.07.2022.
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