Von: ********** <*********@datenschutz.hamburg.de>
Gesendet: 20.04.2022 08:48
An: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: [EXTERN]-Ihr Antrag auf Auskunftserteilung über beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg gespeicherte personenbezogenen Daten AZ: I4/382/2022

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

ich möchte insoweit auf meine E-Mail vom 17.02.2022 verweisen, die sowohl die Problematik um die Nicht-Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 HmbDSG auf das LfV, die sachlichen Hintergründe der Ermessensentscheidung für das gewählte Identifizierungsverfahren und auch das Fehlen anderer sicherer Identifikationsmöglichkeiten beim LfV bereits thematisiert.

 

In Kürze:

§ 2 Abs. 6 HmbDSG ist hier nicht anwendbar. Dies ist § 23c Abs. 1 S.1 HmbVerfSchG ausdrücklich zu entnehmen, der diese Norm für nicht anwendbar erklärt. Die fehlende Regelung eines Verfahrens zur Auskunft führt damit nicht zur Anwendung der DSGVO. Das Fehlen der Regelung des Verfahrens stellt die Gestaltung in das pflichtgemäße Ermessen des LfV. Die Wahl des Identifizierungs-Verfahrens ist aus hiesiger Sicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung des LfV ist insbesondere nicht willkürlich. Denn sie beruht auf den in o.g. E-Mail dargestellten sachlichen Erwägungen und wird in jedem Auskunftsfall jeder natürlichen Person unterschiedslos angewandt.

 

Solange Sie sich gegenüber dem LfV nicht in der angeforderten Weise identifizieren, kann der HmbBfDI hier nicht einschreiten. Sollte Ihnen jedoch trotz Identifizierung in der angeforderten Weise keine Auskunft erteilt werden oder nur Teilauskünfte erteilt werden, besteht die Möglichkeit, in Ihrem Sinne tätig zu werden.

 

Den Text der E-Mail vom 17.02.2022 füge ich hier nochmals bei:

 

„zunächst ist aus formeller Sicht darauf hinzuweisen, dass Rechte nach der DSGVO gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg (LfV) nicht bestehen. Denn der Bereich der Verfassungsschutzbehörden ist allgemein von der Anwendung des Unionsrechts ausgeschlossen. Dies stellt Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO innerhalb der DSGVO nochmals klar. Etwas anderes ergibt sich für Hamburg auch nicht durch die Verweisung in § 2 Abs. 6 HmbDSG. Denn dieser findet nach § 23c Abs. 1 S. 1 Hamburgischen Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) wiederum für den Bereich der Tätigkeiten des Landesamts für Verfassungsschutz keine Anwendung.

Dies heißt aber natürlich nicht, dass Ihnen gegenüber dem Hamburger Verfassungsschutz überhaupt keine datenschutzrechtlichen Ansprüche zustehen. Diese ergeben sich allerdings hier abweichend aus dem HmbVerfSchG. Praktisch ist das Verfahren derzeit wie folgt umgesetzt: Voraussetzung für die Auskunftserteilung beim LfV nach § 23 HmbVerfSchG ist, dass die Bürgerinnen und Bürger ihrem Auskunftsersuchen eine Ausweiskopie beifügen. Dies hat handschriftlich unterschrieben per Post zu erfolgen.

 

Dies basiert auf folgenden Überlegungen:

 

Zwar ist auch das Verfahren der Auskunft durch das LfV wegen der Grundrechtsrelevanz der Auskunft grundsätzlich antragstellerfreundlich auszugestalten. Im Gegensatz zu den der DSGVO unterfallenden Verarbeitungen ergibt sich hier aber im Einzelnen ein wesentlich größeres Ermessen der öffentlichen Stelle bei der Gestaltung des Verfahrens. Die Ausübung des Ermessens berücksichtigt vorliegend datenschutzrechtliche Belange in zulässiger Weise. Hierbei sind insbesondere auch die gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen. Das Interesse an einer eindeutigen Identifizierung überwiegt hier denen an der Einfachheit des Verfahrens. Da die sichere Identifizierung gerade nicht nur den Antragsteller schützt, kann auf diese auch nicht einvernehmlich verzichtet werden:

 

Die Übersendung einer Kopie des Ausweises ist im Hinblick auf den hohen Schutzbedarf der Daten auch aus Sicht des HmbBfDI zunächst sinnvoll, um sicherzustellen, dass keine Offenlegung von Daten an einen Unberechtigten erfolgt. Wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in der Antwort enthaltenen personenbezogenen Informationen ist eine Beantwortung per E-Mail ausgeschlossen. Das Schaffen eines elektronischen Kommunikationskanals für die Beantwortung solcher Anliegen ist nicht verpflichtend. Dass sichere technische Lösungen denkbar sind, ist nicht entscheidend. Soweit ersichtlich ist ein solche jedenfalls derzeit nicht vorhanden.

Gerade aufgrund der hohen (auch) politischen Sensitivität der potentiell beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten ist auch die Anforderung eines schriftlichen, handschriftlich unterschriebenen Antrags vorliegend aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Täuschungsversuche zu Erlangung fremder Daten bspw. des politischen Gegners sind hier ein reales Angriffsszenario, dem durch verfahrensmäßige Absicherung jedenfalls in einem gewissen Umfang entgegengewirkt werden muss. Zum Schutze der höchst brisanten Daten sind daher zulasten der Einfachheit des Antrags höhere Anforderungen an den Antrag zu rechtfertigen als in anderen Bereichen. Das LfV verarbeitet die Ausweiskopie zudem lediglich zum Zwecke der Identifikation.“

Mit freundlichen Grüßen

 

*********
Referent I4
Referat JI – Fachbereich Inneres und Informationsfreiheit

Freie und Hansestadt Hamburg
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier oder auf Nachfrage bei unserer behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg [mailto:***********@lindenberg.one]
Gesendet: Mittwoch, 20. April 2022 08:07
An: ********** <*********@datenschutz.hamburg.de>
Betreff: [EXTERN]-Ihr Antrag auf Auskunftserteilung über beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg gespeicherte personenbezogenen Daten AZ: I4/382/2022

 

Sehr geehrter *********,

bei Durchsicht aller Emails ist ein Detail möglicherweise an Ihnen vorbeigegangen. Am 15.2. schrieb ich:

Sehr geehrte Frau *****,

ich darf §2 (6) HmbDSG zitieren: „Fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, sind ihre Vorschriften entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere spezielle Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen.“

Wo ist denn bitte die abweichende Regel, dass ich die Auskunft schriftlich beantragen muss? Im angeführten §23 HmbVerfSchG kann ich die jedenfalls nicht erkennen.

Auch ist die Identitätsprüfung durchaus auch anders möglich als mittels Papier.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

Dass eine Behörde und sei es der Verfassungsschutz Ihre eigenen Regeln ohne Ermächtigungsgrundlage aufstellt ist in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel. Und es ist Aufgabe der Aufsicht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen und durchzusetzen.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Thursday, 14 April 2022 11:19
An: *********@datenschutz.hamburg.de
Betreff: WG: [EXTERN]-AW: Ihr Antrag auf Auskunftserteilung über beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg gespeicherte personenbezogenen Daten

 

Sehr geehrter *********,

ich sehe immer noch keine Rechtsgrundlage und halte das für Willkür. Sie nicht?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: Datenschutz LfV <datenschutz@verfassungsschutz.hamburg.de>
Gesendet: Thursday, 14 April 2022 09:45
An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: [EXTERN]-AW: Ihr Antrag auf Auskunftserteilung über beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg gespeicherte personenbezogenen Daten

 

Ihr Antrag auf Auskunftserteilung

244P-570187-2022 (bei Antworten bitte angeben)

Bearbeitet von Frau *****

 

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

auf Anweisung des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Behörde für Inneres und Sport muss dem Auskunftsersuchen eine Ausweiskopie beigefügt sein, aus der folgendes erkennbar

ist:

 

-          Name

-          Vorname

-          Anschrift

-          Geburtsdatum

-          Geburtsort

-          Gültigkeitsdatum und

-          Unterschrift

 

Alle übrigen Angaben können von Ihnen geschwärzt werden.

 

Das Auskunftsersuchen hat im vorgegebenen Verfahren zu erfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Begründungen in meinen Schreiben vom 15. und 16. Februar 2022 (gl. Az.).

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. *****

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Samstag, 9. April 2022 19:10
An: ************** <*************@verfassungsschutz.hamburg.de>
Cc: ********** <*********@datenschutz.hamburg.de>
Betreff: [EXTERN]-AW: Ihr Antrag auf Auskunftserteilung über beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg gespeicherte personenbezogenen Daten

 

Sehr geehrte ************,

ich habe die Kopie meines Ausweises genommen, die ich online immer verwende. Sie folgt im wesentlichen den Schwärzungsempfehlungen für Kopien diverser Internetseiten.

https://www.telespiegel.de/news/18/personalausweis-geschwaerzt-wasserzeichen/

https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/pressemeldungen/vertraege-reklamation/ausweiskopien-zum-identitaetsnachweis-im-internet-sind-zulaessig-29336

https://www.watson.de/wissen/polizei/957722093-du-musst-fuer-wg-oder-smartphone-deinen-perso-abgeben-mach-das-blo-nicht

insbesondere die letzte zeigt auch eine geschwärzte Unterschrift und beruft sich beim Bild auf das BMI.

Jedenfalls ist die geschwärzte Unterschrift das einzige was ich als Abweichung erkennen kann. Oder was fehlt Ihnen noch?

Ich wäre dankbar, wenn Sie mir die Rechtsgrundlage dafür nennen würden, aufgrund der Sie das brauchen.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Tuesday, 15 February 2022 13:25
An: '**************' <*************@verfassungsschutz.hamburg.de>
Betreff: AW: Ihr Antrag auf Auskunftserteilung über beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg gespeicherte personenbezogenen Daten

 

Sehr geehrte ************,

Artikel 15 DSGVO sieht eine elektronische Auskunft vor, insofern halte ich Ihre Anfrage nach einem schriftlichen Auskunftsersuchen für einen Verstoß gegen die DSGVO. Gerne kann ich Ihnen aber eine geschwärzte Kopie meines Ausweises per Email schicken.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: ************** <*************@verfassungsschutz.hamburg.de>
Gesendet: Tuesday, 15 February 2022 13:14
An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one>
Betreff: Ihr Antrag auf Auskunftserteilung über beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg gespeicherte personenbezogenen Daten

 

Aktenzeichen: 244-P-570 187- 2022 (bei antworten bitte angeben)

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23.12.2021.

 

Gerne würde ich Ihrem Auskunftsersuchen nachkommen. Ich bin indes verpflichtet, die Identität des Auskunftsersuchenden zu überprüfen,

sodass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen werden kann.

 

Ich bitte Sie daher, mir ihr Ersuchen eigenhändig unterschrieben per Briefpost erneut zuzusenden.

 

Auf Anweisung des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Behörde für Inneres und Sport muss eine Ausweiskopie dem Antrag beigefügt sein, aus der folgendes erkennbar

Ist:

 

-          Name

-          Vorname

-          Anschrift

-          Geburtsdatum

-          Geburtsort

-          Gültigkeitsdatum und

-          Unterschrift

 

Alle übrigen Angaben können von Ihnen geschwärzt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

************

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Inneres und Sport

Landesamt für Verfassungsschutz

Abschnitt Wirtschaftsschutz/ Materieller Geheimschutz

*        Johanniswall 4 III, D-20095 Hamburg

(        (040) 42839 – ****

Fax:     (040) 42839 – ****

E-Fax:  (040) 427908 – 233

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