Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 20.04.2023 15:20
An: <REFERAT22@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz bei der Erbringung von Postdienstleistungen # 22-243 II#3947
Anlagen: DPDHL 03.03.2023.pdf, Datenschutz und Cookies _ Deutsche Post - Datentransfers.pdf, Deutsche Post 21.03.2023.pdf, BfDI 3748.pdf, GB Lindenberg.pdf, AW: Auskunftsersuchen, AW: Auskunftsersuchen, AW: Auskunftsersuchen, AW: Auskunftsersuchen, Auskunftsersuchen

 

Sehr geehrte ***************,
das Problem mit der Änderbarkeit haben einige Ihrer Kollegen dadurch gelöst,
dass sie selbst einen Ausdruck (PDF) der relevanten Teile erstellt und in
die Akte übernommen haben. Auch ist es m.W. üblich, dass der Verantwortliche
Ihnen die Dokumente im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht zur Verfügung
stellt. Aber egal, anbei die Dokumente die ich auf Anhieb gefunden habe,
sollten Sie etwas vermissen lassen Sie es mich bitte wissen.
Mein Emailserver verwendet die qualifizierte Transportverschlüsselung, das
reicht mir aus, und ich denke auch, dass das ein sinnvolles Medium ist.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: **********************@bfdi.bund.de
<**********************@bfdi.bund.de> Im Auftrag von REFERAT22@bfdi.bund.de
Gesendet: Donnerstag, 20. April 2023 14:51
An: '************@lindenberg.one' <************@lindenberg.one>
Betreff: WG: Datenschutz bei der Erbringung von Postdienstleistungen #
22-243 II#3947

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI)
Az.: 22-243 II#3947


Sehr geehrter Herr Lindenberg,

in Ihrer Beschwerde erklären Sie, eine unvollständige Auskunft nach Art. 15
DSGVO erhalten zu haben. Die betreffende Auskunft legen Sie allerdings nicht
vor, sondern verweisen hierzu im Wesentlichen auf Ihre bisherige
Kommunikation mit der Verantwortlichen, die auf Ihrem Internet-Blog abrufbar
sei. Die dort verfügbaren Inhalte sind jedoch jederzeit veränderlich,
erweiterbar und löschbar. Die Konsistenz und abschließende Prüffähigkeit
dieser Informationen i.S.d. Aktenwahrheit und Aktenklarheit sind dadurch
nicht gewährleistet.

Nach EG 141 S. 5 der DSGVO sollte jede Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur
Erleichterung der Einreichung von Beschwerden treffen, wie etwa die
Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt
werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
Ich kann nicht erkennen, inwiefern ich im Zuge meines Hinweises auf die
möglichen analogen wie digitalen Kommunikationswege mit meiner Behörde, die
u.a., aber nicht ausschließlich, die Bereitstellung eines elektronischen
Beschwerdeformulars umfassen, ein bestimmtes Kommunikationsmittel
ausgeschlossen hätte.

Eine Erweiterung der aktuell geltenden Begrenzung für die Anzahl der Anhänge
je Formularübermittlung ist grundsätzlich in Planung. Sofern Sie für das
Einreichen des relevanten Schriftverkehrs mit der Verantwortlichen das
Beschwerdeformular oder das allgemeine Kontaktformular nutzen und dabei mehr
als drei Anhänge übermitteln möchten, besteht die Möglichkeit, mehrere
Formularübermittlungen anzustoßen. Alternativ können Sie ein anderes
Kommunikationsmittel für die Einreichung der Informationen an mich wählen
(z.B. PGP-verschlüsselte E-Mail, s. auch
https://www.bfdi.bund.de/DE/DerBfDI/Inhalte/AufgabenReferate/Referat_22.html?nn=341758).
In jedem Fall bitte ich Sie, das o.g. Geschäftszeichen des Vorgangs mit
anzugeben. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
*********************

********************************************************************************
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI) Referat 22 -Postdienste und Wirtschaftsverwaltung-

Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: 0228-997799-****
E-Mail: referat22@bfdi.bund.de
Internet: https://www.bfdi.bund.de

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Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie
unter https://www.bfdi.bund.de/datenschutz.

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