Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 28.04.2024 22:56
An: <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078
Anlagen: Emails vom 26.02.2024.pdf, Auszug Störungshistorie.pdf

 

Sehr geehrte ************,

 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22.04.2024.

 

Ihre Auffassung der Vortrag von Vodafone sei plausibel teile ich nicht. Man habe am 29.03.2022 mit mir telefoniert und dabei den Widerruf zur Kenntnis genommen? Ein Mitarbeiter als Zeuge kann sich nicht nur an den Inhalt des Gesprächs – das halte ich für denkbar – sondern auch an das genaue Datum erinnern? Ohne irgendwelche Aufzeichnungen? Man bestreitet den Zugang meiner Widerrufsemail, beruft sich selbst aber auf den Zugang der Rechnung per Email? Das finden Sie plausibel? Mich überzeugt das nicht.

 

Im Einzelnen:

 

                     ich kann den Zugang meines Widerrufs vom 26.02.2022 belegen. Meine Email vom 26.02.2022 sowie die direkt danach erhaltene Eingangsbestätigung füge ich Ihnen bei, diesmal mit dem Nachrichtenkopf sichtbar. Anhand der Message-Id und In-Reply-To (beide entsprechend markiert) ist nachvollziehbar, dass diese Emails sich aufeinander beziehen. Damit ist der Widerruf Vodafone am 26.02.2022 zugegangen. Damit greift auch die Behauptung, der Widerruf wirke erst für den Folgemonat, ins Leere, denn die Lastschrift der ich widersprochen habe, war erst Mitte März, also im Folgemonat meines Widerrufs.

 

                     kann Vodafone umgekehrt eine Eingangsbestätigung für die Rechnungen vorlegen? Natürlich nicht, denn weder verschickt Vodafone Rechnungen per Email noch konnte oder wollte Vodafone meine Emailadresse akzeptieren. Letzteres ist Gegenstand meiner Beschwerde 24-193 II#5301, also bei Referat 24 aktenkundig. Nach einer Eingangsbestätigung für die Rechnung zu fragen erübrigt sich damit vermutlich.

 

                     völlig wirr ist der Vortrag, man habe den Widerruf gewissermaßen erahnt und vorsorglich umgesetzt. Ein Telefonat am 29.03.2022 bestreite ich mit Nichtwissen. Welcher Zeuge – Mitarbeiter von Vodafone – kann sich daran erinnern? Im Gegenteil: die Behauptung eines Telefonats am 29.03.2022 ist schlicht falsch, wie sich aus dem beigefügten Auszug der Störungshistorie ergibt: „KDK: N. e. Bitte am 30.03.22 nochmal versuchen“ bedeutet aller Wahrscheinlichkeit KDK=Kundenkommunikation, N.e.= nicht erreicht. Mein Kalender vom 29.03.2022 bestätigt jedenfalls diese Interpretation. Ich war bei einer Veranstaltung und daher telefonisch nicht erreichbar. Oder die Auskünfte von Vodafone sind auch in dieser Hinsicht unvollständig. Wenn Vodafone also diese Behauptung aufrecht erhält ohne einen Zeugen zu benennen, der sich ohne Aufzeichnungen daran erinnern kann, dann nehmen Sie diesen Punkt bitte in mein Beschwerdeverfahren zur unvollständigen Auskunft auf.

 

                     ich vermute, dass mein Lastschriftmandat nicht manuell sondern erst durch meine Rücklastschrift deaktiviert wurde. Das macht ein SAP System standardmäßig. Entsprechende Verarbeitungsprotokolle – der Hinweis auf die entsprechende Orientierungshilfe Protokollierung sei mir erlaubt – müssten das belegen. Und falls das Verarbeitungsprotokolle von 2022 nicht mehr zugänglich sein sollte, dann fragen Sie bitte danach, zu welchem Anteil Lastschriftmandate rechtskonform manuell oder eben automatisch vom System deaktiviert werden, also nur dann wenn der Betroffene den Konflikt nicht scheut. Jedenfalls fehlt in der gesamten beauskunfteten Auftragshistorie die Information, dass mein Lastschriftmandat von einem Mitarbeiter zeitnah bearbeitet wurde, was in meinen Augen den Verstoß gegen Artikel 7 DSGVO belegt. Ich darf außerdem auf die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO hinweisen, nach der Vodafone die Beweislast trägt.

 

                     wenn Sie den Zugang meiner Widerrufsmail und „Entsprechen der Rechtslage müssen Widerrufe von SEPA-Lastschriftmandaten unverzüglich bearbeitet werden.“ aus der Stellungnahme von Vodafone zusammenführen, dann ist der Verstoß gegen die Rechtslage erwiesen, selbst dann wenn tatsächlich am 29.03.2022 das Lastschriftmandat deaktiviert worden wäre. Mehr als ein Monat nach Widerruf ist jedenfalls nicht unverzüglich.

 

Auch Ihrer Argumentation, es handle sich „vorrangig“ um Privatrecht, kann ich nicht folgen. Das Privatrecht verdrängt die Datenschutzgrundverordnung nicht, sondern die Datenschutzgrundverordnung begrenzt – wie auch andere Vorschriften – die Handlungsfreiheit der Verantwortlichen. Ich darf dazu den Bundesverband Verbraucherzentrale zitieren: „Erst dieses Grundrecht ermöglicht es den Menschen, auf Augenhöhe mit Organisationen und Unternehmen zu agieren, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Der Schutz personenbezogener Daten bildet damit einen wesentlichen Grundstein für Autonomie und Selbstbestimmung der Menschen in unserer Gesellschaft.“ Sowohl §242 BGB als auch Artikel 5 Abs. 1 lit. a verlangen übereinstimmend eine Verarbeitung nach Treu und Glauben. Das ignorieren von Willenserklärungen, nicht zugegangene Rechnungen, verspätete Gutschriften und die systematisch verspätete Wertstellung von Gutschriften – alles in meiner Beschwerde dargelegt – erfüllt meines Erachtens weder Rechtmäßigkeit noch Treu und Glauben.

 

Unter der Maßgabe Privatrecht und ZPO ist auch der übrige Vortrag von Vodafone einzuordnen. Vodafone bestreitet, meinen Widerruf erhalten zu haben und behauptet, die Gutschrift sei nur aus Kulanz erfolgt. Das ist allenfalls als Ablenkungsmanöver einzustufen. Im Zivilprozess darf jeder alles behaupten, was für die Partei nützlich ist. Ich bin mir sicher, dass Vodafone klar war, dass Vodafone einen Zivilprozess verloren hätte, sonst hätte Vodafone wahrscheinlich ein weiteres, erneut rechtswidriges Inkassoverfahren gegen mich eingeleitet. Diese Vermutung kann ich belegen, aber das ist in meinen Augen für dieses Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

 

Im Ergebnis kann ich Ihr „plausibel“ überhaupt nicht nachvollziehen. Bei mir entsteht der Eindruck, Sie wollen bei diesem Datenschutzverstoß wegsehen, eine ernsthafte Untersuchung im Sinne von Artikel 57 Abs. 1 lit. f verweigern, und damit mein Recht aus Artikel 77 DSGVO verletzen. Ich darf Sie auffordern, die Stellungnahme von Vodafone in Kenntnis meines Vortrags erneut zu bewerten, und bin mir sicher, dass Sie Vodafone mit meinen Ausführungen konfrontieren werden müssen.

 

Ich darf Sie um eine Eingangsbestätigung dieser Email bitten.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ************@bfdi.bund.de <************@bfdi.bund.de> Im Auftrag von REFERAT24@bfdi.bund.de
Gesendet: Dienstag, 23. April 2024 09:55
An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

nach dem Schreiben vom 01. März 2024 gab es in diesem Vorgang meine Schreiben an Sie vom 15. März und 22. April 2024. Weitere Schreiben hat es nach dem 01. März 2024 nicht gegeben.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

************

 

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat 24 - Telekommunikation Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn

Fon:  (0228) 997799-****

E-Mail Referat: referat24@bfdi.bund.de

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Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und löschen Sie diese E-Mail.

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>

Gesendet: Montag, 22. April 2024 11:12

An: Referat 24 Postfach <REFERAT24@bfdi.bund.de>

Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078

 

Sehr geehrte ************,

vielen Dank für dieses Schreiben. Gab es in dieser Angelegenheit einen weiteren Schriftwechsel als den vom 02.02./01.03.? Falls ja, darf ich Sie bitten mir diesen zuzusenden.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ************@bfdi.bund.de <************@bfdi.bund.de> Im Auftrag von REFERAT24@bfdi.bund.de

Gesendet: Montag, 22. April 2024 08:38

An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one>

Betreff: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

anliegend erhalten Sie meine Antwort auf Ihre Beschwerde gegenüber Vodafone.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

************

 

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat 24 - Telekommunikation Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn

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