Von: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Gesendet: 26.08.2024 08:29
An: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Betreff: AW: IT-Sicherheit 04/2024
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
auch Ihre weiteren Ausführungen ändern nichts an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Die Artikel des IT-Sicherheitsberichts der Webseite https://www.itsicherheit-online.com/ sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten liegt nicht vor.
Allein die Tatsache, dass Sie sich in den Artikeln die Berücksichtigung anderer Aspekte und Alternativen gewünscht hätten, führt noch nicht dazu, dass der Autor gegen die anerkannten journalistischen Grundsätze im Sinne von § 19 Abs. 1 MStV verstößt. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG muss in einem journalistischen Artikel nicht jede erdenkliche Alternative beleuchtet werden. Vielmehr steht es dem Journalisten frei, welche Schwerpunkte er in seinem Artikel setzt und welche Aspekte er vielleicht auch weglässt. Vielmehr ist es gerade ein notwendiger Teil der journalistischen Arbeit, weniger wichtige Aspekte wegzulassen, um das Thema interessant und übersichtlich aufzubereiten. Solange durch das Weglassen von gewissen Punkten kein vollkommen falscher Eindruck vom Sachverhalt entsteht, ist dies zulässig.
Insbesondere muss die Presse – anders als Rundfunkanbieter – nicht ausgewogen berichten, sie darf vielmehr eine Tendenz, politische Färbung oder weltanschauliche Grundhaltung aufweisen und diese in ihrer Berichterstattung zugrunde legen (sog. „Tendenzschutz“).
Hinzu kommt, dass jegliche Meinungsäußerung vollumfassend von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist. Im Hinblick auf reine Meinungsäußerungen kann deshalb niemals ein Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten angenommen werden. Insbesondere muss eine Meinung nicht zwingend auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen. Eine Meinung darf theoretisch auch ohne entsprechende Tatsachengrundlage geäußert werden, solange die Aussage als Meinung gekennzeichnet ist und nicht als Tatsache dargestellt wird. Das ist im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig.
Allerdings gilt im Hinblick auf Tatsachenbehauptungen etwas anderes: Tatsachenbehauptungen müssen hinreichend recherchiert und mit seriösen Quellen belegt werden. Es gilt die Wahrheitspflicht bzw. das Bemühen um die Wahrheit mittels sorgfältiger Recherche. Das Aufstellen unwahrer Tatsachenbehauptungen – ohne entsprechenden Nachweis – ist selbstverständlich unzulässig und verstößt gegen die journalistischen Grundsätze im Sinne von § 19 Abs. 1 MStV.
Im Falle der von Ihnen beanstandeten Artikel des IT-Sicherheitsberichts konnten wir einen solchen Verstoß aber nicht feststellen. Insbesondere entsteht durch die in Rede stehende Berichterstattung des IT-Sicherheitsberichts kein falscher Eindruck beim Leser; eine Irreführung ist nicht zu erkennen. Eine etwaige interessengeleitete Färbung des Artikels, die rechtlich zulässig ist, kann der Leser mithilfe der Autorenbeschreibung am Ende des Artikels angemessen einordnen. Denn daraus geht die berufliche Tätigkeit des Autors sowie das Unternehmen, für das der Autor arbeitet, transparent hervor.
Ich hoffe, meine Ausführungen haben zur Klärung Ihrer Nachfragen beigetragen.
Mit freundlichen Grüßen
****************
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**************** Sachbearbeiterin Aufsicht Recht
Landesanstalt für Medien NRW Zollhof 2 40221 Düsseldorf Postfach 10 34 43 40025 Düsseldorf
T + 49 211 77007-0 F + 49 211 77007-***
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Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Freitag, 23. August 2024 12:34
An: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Betreff: AW: IT-Sicherheit 04/2024
Sehr geehrte ************,
vielen Dank fr Ihre Antwort. Allerdings h䴴e ich mir auch von Ihnen etwas mehr Sorgfalt in der Auseinandersetzung gewnscht:
- Dass Cisco die gleiche Botschaft verbreitet ist Teil des Gesch䦴smodells von Cisco. Natrlich erwarte ich von einem Anbieter nicht, dass er Informationen verbreitet, die sein Gesch䦴smodell in Frage stellen. Dass Verschlsselung und Netzwerksicherheit auch in der IT oft in der in meinen Augen falschen Priorisierung bercksichtigt werden habe ich schon vor gut 2 Jahren in https://blog.lindenberg.one/VerschlusselungPflicht beleuchtet und dabei feststellen mssen, dass Cisco meine Erwartungen nicht erfllt. Aber auf der Webseite eines Herstellers erwartet jeder Werbung.
- Auch habe ich nicht generell den Vorrang von Verfgbarkeit in OT in Frage gestellt, sondern kritisiert, dass damit naheliegende L��gen gar nicht als Alternative betrachtet werden. Umgekehrt findet das in der IT durchaus statt, z.B. in der aktuellen iX 09/2024 in „Lernen aus dem Crowdstrike-Vorfall“ auf Seite 79 und in „NIS2: Pflichten fr alle DNS- und TLD-Anbieter“ auf Seite 98.
- Der normale Leser erwartet nach meiner Auffassung, dass die Meinung von Journalisten auf nachprfbaren Tatsachen beruht. Mit der von Ihnen angefhrten Tendenzfreiheit l䳳t sich dann begrnden, dass Meinung auch ohne Tatsachen in Ordnung geht. Das wrde ich dann nicht mehr Meinung sondern Glaube nennen, und erwarte ich eigentlich nur von Religionen, nicht jedoch von einer Fachzeitschrift.
Ich sehe darin Werbung, zumindest aber das Attribut „irrefhrend“ gegeben.
Vielen Dank und viele Grߥ
Joachim Lindenberg
Von: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Gesendet: Dienstag, 20. August 2024 11:04
An: ************@lindenberg.one
Betreff: AW: IT-Sicherheit 04/2024
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
in dem von Ihnen beanstandeten IT-Sicherheitsbericht der Webseite https://www.itsicherheit-online.com/, Ausgabe 04/2024 (August/September), abrufbar unter https://www.datakontext.com/media/archive/a8/db/97/epaper-IT-SICHERHEIT_4-2024/epaper/ausgabe.pdf, k��n wir keine Verst��gegen den Medienstaatsvertrag (MStV) erkennen.
Fr die Durchsetzung des Landespressegesetzes NRW (LPresseG NRW) sind wir als Landesanstalt fr Medien NRW nicht zust䮤ig. Unsere Zust䮤igkeit beschr䮫t sich gem䟠 88 Abs. 1 LMG NRW auf die Vorschriften des Landesmediengesetz NRW (LMG NRW) sowie auf den Medienstaatsvertrag (MStV).
Insbesondere verst��der Bericht sowie die darin ver��ntlichten Artikel nicht gegen die anerkannten journalistischen Grunds䴺e gem䟠 19 Abs. 1 MStV.
Die journalistischen Grunds䴺e fordern von Anbietern journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien u.a. folgendes:
• Ordnungsgem䟥 Recherche und sorgf䬴ige Quellenauswahl: Ver��ntlichte Informationen mssen mit der nach den Umst䮤en gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprft und wahrheitsgetreu wiedergegeben werden.
• Unbest䴩gte Meldungen, Gerchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen.
• Inhalte drfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden; sie drfen insbesondere nicht irrefhrend sein und den Sachverhalt falsch darstellen.
• Werden nicht unerhebliche Teile von Fremdinhalten aus einer Drittquelle bernommen, so ist die Quelle zu benennen. Gleiches gilt fr Zitatsammlungen.
• Anonyme Quellen sind als solche zu kennzeichnen.
• Zitate mssen unverf䬳cht aus Drittquellen bernommen werden.
• Die Grunds䴺e der Verdachtsberichterstattung sind einzuhalten.
• Werbung ist von redaktionellen Inhalten zu trennen.
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafr, dass die Herausgeber des IT-Sicherheitsbericht der Webseite https://www.itsicherheit-online.com/ gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten verstoߥn.
Anhaltspunkte dafr, dass es sich bei den Artikeln um werbliche Beitr䧥 handelt, die als solche zu kennzeichnen w䲥n, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es hier wichtig zu betonen, dass Presseinhalte nicht neutral formuliert sein mssen. Sie drfen eine gewisse Tendenz aufweisen (sog. „Tendenzfreiheit der Presse“). So ist es nicht zu beanstanden, dass der Manager der gemeinntzigen Signal Stiftung seinen Artikel auf den Nachrichtendienst „Signal“ fokussiert und sich anhand dieses Beispiels mit dem Thema der Sicherheit von Nachrichtendiensten auseinandersetzt. Hier wird der notwendigen Transparenz dadurch Rechnung getragen, dass in der Autorenbeschreibung sein beruflicher Hintergrund und eine evtl. Tendenz zum eigenen Produkt offengelegt wird. Dadurch kann der Leser eine entsprechende F䲢ung des Textes entsprechend einordnen.
Darber hinaus ist auch der Inhalt der jeweiligen Beitr䧥 nicht zu beanstanden.
Zun䣨st einmal ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass eine bloߥ falsche Information nicht automatisch gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten gem䟠 19 Abs. 1 MStV verst�� Erst wenn diese Falschinformation auf unsorgf䬴iger Recherche, unseri�� Quellen oder einer falschen Wiedergabe der Quelle beruht, kann diese eine Verletzung der journalistischen Grunds䴺e iSv 19 Abs. 1 MStV begrnden. Im vorliegenden Fall haben die Autoren aber offensichtlich sorgf䬴ig recherchiert. Zudem werden die Inhalte nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sodass kein falscher Eindruck beim Leser entsteht. Die Aufbereitung der Themen erfolgte journalistisch sorgfaltsgem䟮
Auch der von Ihnen beanstandete Abschnitt zu IT- und OT-Netzwerken auf Seite 46 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dieser Gegenberstellung ist es durchaus korrekt, fr den OT-Bereich der Aufrechterhaltung der Betriebszeit Priorit䴠einzur䵭en. So schreiben z. B. auch andere Webseiten ber OT-Netzwerke, dass im OT-Bereich – anders als bei IT-Netzwerken – die Verfgbarkeit an erster Stelle stehe, nicht die Vertraulichkeit (vgl. https://www.cisco.com/site/de/de/learn/topics/security/what-is-ot-security.html).
Damit werden aus unserer Sicht die anerkannten journalistischen Grunds䴺e beachtet; ein Verstoߠgegen 19 Abs. 1 MStV liegt nicht vor.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte. Fr Rckfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfgung.
Mit freundlichen Grߥn
Im Auftrag
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**************** Sachbearbeiterin Aufsicht Recht
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T + 49 211 77007-0 F + 49 211 77007-***
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Von:
************@lindenberg.one <************@lindenberg.one>
Gesendet: Dienstag, 20. August 2024 09:29
An: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Betreff: IT-Sicherheit 04/2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meinen Recherchen zu https://blog.lindenberg.one/ModerneKaesblaettle frage ich mich, ob das Vorgehen der Datakontext GmbH Frechen mit dem Pressegesetz NRW und dem Medienstaatsvertrag vereinbar ist. Ich vermute stark, dass bei den kritisierten Artikeln auf Seite 45 bzw. 58 der IT-Sicherheit 04/2024 fr die „Artikel“ kein Geld geflossen ist, also 10 PresseG NRW nur dann anwendbar ist, wenn man – wie auch sonst im Internet – auch Aufmerksamkeit oder Reichweite als Entgelt auffasst. 6 PresseG und 19 Abs. 1 MStV erscheinen mir aber in jedem Fall verletzt, denn die Redaktion hat die kritisierten Artikel ganz offensichtlich nicht inhaltlich geprft sondern den Autoren freie Hand gelassen.
Wie sehen Sie das?
Vielen Dank und viele Grߥ
Joachim Lindenberg