Von: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Gesendet: 26.08.2024 08:29
An: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Betreff: AW: IT-Sicherheit 04/2024

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

auch Ihre weiteren Ausführungen ändern nichts an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Die Artikel des IT-Sicherheitsberichts der Webseite https://www.itsicherheit-online.com/ sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten liegt nicht vor.

 

Allein die Tatsache, dass Sie sich in den Artikeln die Berücksichtigung anderer Aspekte und Alternativen gewünscht hätten, führt noch nicht dazu, dass der Autor gegen die anerkannten journalistischen Grundsätze im Sinne von § 19 Abs. 1 MStV verstößt. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG muss in einem journalistischen Artikel nicht jede erdenkliche Alternative beleuchtet werden. Vielmehr steht es dem Journalisten frei, welche Schwerpunkte er in seinem Artikel setzt und welche Aspekte er vielleicht auch weglässt. Vielmehr ist es gerade ein notwendiger Teil der journalistischen Arbeit, weniger wichtige Aspekte wegzulassen, um das Thema interessant und übersichtlich aufzubereiten. Solange durch das Weglassen von gewissen Punkten kein vollkommen falscher Eindruck vom Sachverhalt entsteht, ist dies zulässig.

Insbesondere muss die Presse – anders als Rundfunkanbieter – nicht ausgewogen berichten, sie darf vielmehr eine Tendenz, politische Färbung oder weltanschauliche Grundhaltung aufweisen und diese in ihrer Berichterstattung zugrunde legen (sog. „Tendenzschutz“).

 

Hinzu kommt, dass jegliche Meinungsäußerung vollumfassend von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist. Im Hinblick auf reine Meinungsäußerungen kann deshalb niemals ein Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten angenommen werden. Insbesondere muss eine Meinung nicht zwingend auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen. Eine Meinung darf theoretisch auch ohne entsprechende Tatsachengrundlage geäußert werden, solange die Aussage als Meinung gekennzeichnet ist und nicht als Tatsache dargestellt wird. Das ist im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig.

 

Allerdings gilt im Hinblick auf Tatsachenbehauptungen etwas anderes: Tatsachenbehauptungen müssen hinreichend recherchiert und mit seriösen Quellen belegt werden. Es gilt die Wahrheitspflicht bzw. das Bemühen um die Wahrheit mittels sorgfältiger Recherche. Das Aufstellen unwahrer Tatsachenbehauptungen – ohne entsprechenden Nachweis – ist selbstverständlich unzulässig und verstößt gegen die journalistischen Grundsätze im Sinne von § 19 Abs. 1 MStV.

 

Im Falle der von Ihnen beanstandeten Artikel des IT-Sicherheitsberichts konnten wir einen solchen Verstoß aber nicht feststellen. Insbesondere entsteht durch die in Rede stehende Berichterstattung des IT-Sicherheitsberichts kein falscher Eindruck beim Leser; eine Irreführung ist nicht zu erkennen. Eine etwaige interessengeleitete Färbung des Artikels, die rechtlich zulässig ist, kann der Leser mithilfe der Autorenbeschreibung am Ende des Artikels angemessen einordnen. Denn daraus geht die berufliche Tätigkeit des Autors sowie das Unternehmen, für das der Autor arbeitet, transparent hervor.

                

Ich hoffe, meine Ausführungen haben zur Klärung Ihrer Nachfragen beigetragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

****************

 

****************

Sachbearbeiterin Aufsicht

Recht

 

Landesanstalt für Medien NRW

Zollhof 2 

40221 Düsseldorf

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T + 49 211 77007-0

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Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Freitag, 23. August 2024 12:34
An: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Betreff: AW: IT-Sicherheit 04/2024

 

Sehr geehrte ************,

 

vielen Dank fr Ihre Antwort. Allerdings he ich mir auch von Ihnen etwas mehr Sorgfalt in der Auseinandersetzung gewnscht:

 

 

Ich sehe darin Werbung, zumindest aber das Attribut „irrefhrend“ gegeben.

 

Vielen Dank und viele Grߥ

Joachim Lindenberg

 

 

Von: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Gesendet: Dienstag, 20. August 2024 11:04
An: ************@lindenberg.one
Betreff: AW: IT-Sicherheit 04/2024

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

in dem von Ihnen beanstandeten IT-Sicherheitsbericht der Webseite https://www.itsicherheit-online.com/, Ausgabe 04/2024 (August/September), abrufbar unter https://www.datakontext.com/media/archive/a8/db/97/epaper-IT-SICHERHEIT_4-2024/epaper/ausgabe.pdf, k��n wir keine Verst��gegen den Medienstaatsvertrag (MStV) erkennen.

Fr die Durchsetzung des Landespressegesetzes NRW (LPresseG NRW) sind wir als Landesanstalt fr Medien NRW nicht zustig. Unsere Zustigkeit beschrt sich gem 88 Abs. 1 LMG NRW auf die Vorschriften des Landesmediengesetz NRW (LMG NRW) sowie auf den Medienstaatsvertrag (MStV).

 

Insbesondere verst��der Bericht sowie die darin ver��ntlichten Artikel nicht gegen die anerkannten journalistischen Grundse gem 19 Abs. 1 MStV.

Die journalistischen Grundse fordern von Anbietern journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien u.a. folgendes:

•           Ordnungsgem Recherche und sorgfige Quellenauswahl: Ver��ntlichte Informationen mssen mit der nach den Umsten gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprft und wahrheitsgetreu wiedergegeben werden.

•           Unbestgte Meldungen, Gerchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen.

•           Inhalte drfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden; sie drfen insbesondere nicht irrefhrend sein und den Sachverhalt falsch darstellen.

•           Werden nicht unerhebliche Teile von Fremdinhalten aus einer Drittquelle bernommen, so ist die Quelle zu benennen. Gleiches gilt fr Zitatsammlungen.

•           Anonyme Quellen sind als solche zu kennzeichnen.

•           Zitate mssen unverfcht aus Drittquellen bernommen werden.

•           Die Grundse der Verdachtsberichterstattung sind einzuhalten.

•           Werbung ist von redaktionellen Inhalten zu trennen.

 

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafr, dass die Herausgeber des IT-Sicherheitsbericht der Webseite https://www.itsicherheit-online.com/ gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten verstoߥn.

 

Anhaltspunkte dafr, dass es sich bei den Artikeln um werbliche Beitr handelt, die als solche zu kennzeichnen wn, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es hier wichtig zu betonen, dass Presseinhalte nicht neutral formuliert sein mssen. Sie drfen eine gewisse Tendenz aufweisen (sog. „Tendenzfreiheit der Presse“). So ist es nicht zu beanstanden, dass der Manager der gemeinntzigen Signal Stiftung seinen Artikel auf den Nachrichtendienst „Signal“ fokussiert und sich anhand dieses Beispiels mit dem Thema der Sicherheit von Nachrichtendiensten auseinandersetzt. Hier wird der notwendigen Transparenz dadurch Rechnung getragen, dass in der Autorenbeschreibung sein beruflicher Hintergrund und eine evtl. Tendenz zum eigenen Produkt offengelegt wird. Dadurch kann der Leser eine entsprechende Fung des Textes entsprechend einordnen.

 

Darber hinaus ist auch der Inhalt der jeweiligen Beitr nicht zu beanstanden.

Zunst einmal ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass eine bloߥ falsche Information nicht automatisch gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten gem 19 Abs. 1 MStV verst�� Erst wenn diese Falschinformation auf unsorgfiger Recherche, unseri�� Quellen oder einer falschen Wiedergabe der Quelle beruht, kann diese eine Verletzung der journalistischen Grundse iSv 19 Abs. 1 MStV begrnden. Im vorliegenden Fall haben die Autoren aber offensichtlich sorgfig recherchiert. Zudem werden die Inhalte nicht aus dem Zusammenhang gerissen, sodass kein falscher Eindruck beim Leser entsteht. Die Aufbereitung der Themen erfolgte journalistisch sorgfaltsgem

Auch der von Ihnen beanstandete Abschnitt zu IT- und OT-Netzwerken auf Seite 46 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dieser Gegenberstellung ist es durchaus korrekt, fr den OT-Bereich der Aufrechterhaltung der Betriebszeit Prioriteinzuren. So schreiben z. B. auch andere Webseiten ber OT-Netzwerke, dass im OT-Bereich – anders als bei IT-Netzwerken – die Verfgbarkeit an erster Stelle stehe, nicht die Vertraulichkeit (vgl. https://www.cisco.com/site/de/de/learn/topics/security/what-is-ot-security.html).

 

Damit werden aus unserer Sicht die anerkannten journalistischen Grundse beachtet; ein Verstoߠgegen 19 Abs. 1 MStV liegt nicht vor.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte. Fr Rckfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfgung.

 

Mit freundlichen Grߥn

Im Auftrag

 

****************

Sachbearbeiterin Aufsicht

Recht

 

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Von: ************@lindenberg.one <************@lindenberg.one>
Gesendet: Dienstag, 20. August 2024 09:29
An: ***************** <****************@medienanstalt-nrw.de>
Betreff: IT-Sicherheit 04/2024

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei meinen Recherchen zu https://blog.lindenberg.one/ModerneKaesblaettle frage ich mich, ob das Vorgehen der Datakontext GmbH Frechen mit dem Pressegesetz NRW und dem Medienstaatsvertrag vereinbar ist. Ich vermute stark, dass bei den kritisierten Artikeln auf Seite 45 bzw. 58 der IT-Sicherheit 04/2024 fr die „Artikel“ kein Geld geflossen ist, also 10 PresseG NRW nur dann anwendbar ist, wenn man – wie auch sonst im Internet – auch Aufmerksamkeit oder Reichweite als Entgelt auffasst. 6 PresseG und 19 Abs. 1 MStV erscheinen mir aber in jedem Fall verletzt, denn die Redaktion hat die kritisierten Artikel ganz offensichtlich nicht inhaltlich geprft sondern den Autoren freie Hand gelassen.

Wie sehen Sie das?

Vielen Dank und viele Grߥ

Joachim Lindenberg