Von: <************@lindenberg.one>
Gesendet: 20.08.2024 09:29
An: <beschwerde@medienanstalt-nrw.de>
Betreff: IT-Sicherheit 04/2024

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei meinen Recherchen zu https://blog.lindenberg.one/ModerneKaesblaettle frage ich mich, ob das Vorgehen der Datakontext GmbH Frechen mit dem Pressegesetz NRW und dem Medienstaatsvertrag vereinbar ist. Ich vermute stark, dass bei den kritisierten Artikeln auf Seite 45 bzw. 58 der IT-Sicherheit 04/2024 für die „Artikel“ kein Geld geflossen ist, also § 10 PresseG NRW nur dann anwendbar ist, wenn man – wie auch sonst im Internet – auch Aufmerksamkeit oder Reichweite als Entgelt auffasst. §6 PresseG und §19 Abs. 1 MStV erscheinen mir aber in jedem Fall verletzt, denn die Redaktion hat die kritisierten Artikel ganz offensichtlich nicht inhaltlich geprüft sondern den Autoren freie Hand gelassen.

Wie sehen Sie das?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg