Von: <hinweisgeber@bfj.bund.de>
Gesendet: 12.02.2025 09:43
An: <************@lindenberg.one>
Betreff: Dreimonats-Frist des § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 HinSchG

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

im Rahmen der Beantwortung Ihrer Presseanfrage ist Ihnen in Aussicht
gestellt worden, dass Ihnen die Zahlen zu den Rückmeldungen unaufgefordert
übermittelt werden, sobald sie im Rahmen der Evaluation ermittelt wurden.

Daher möchte ich Sie darüber unterrichten, dass in 40 Verfahren aus dem
Jahr 2023 die Frist nach § 28 Abs. 4 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
nicht gewahrt wurde. In 12 der 40 Verfahren lagen die Voraussetzungen des
§ 28 Abs. 2 HinSchG vor (persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
eröffnet und Stichhaltigkeit der Meldung gegeben). In den restlichen
Verfahren war dies nicht der Fall, d.h. in diesen Verfahren waren
persönlicher und/oder sachlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet und/oder
die Stichhaltigkeit nicht gegeben.

Insgesamt sind im Jahr 2023 410 Meldungen eingegangen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bettina Häussermann


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