Von: <Pressestelle@bfj.bund.de>
Gesendet: 08.11.2024 16:31
An: <************@lindenberg.one>
Cc: <******@whistleblower-net.de>
Betreff: AW: Fehlendes Tempo bei der Bearbeitung von Hinweisen, Rohdaten des Berichts nach §26 HinSchG?

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund des in den §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) verankerten Vertraulichkeitsgebots kann bei Presseanfragen nicht auf Einzelfälle eingegangen werden. Soweit es Ihnen um konkrete Verfahren geht, empfehle ich Ihnen, sich unmittelbar an die Externe Meldestelle des Bundes zu wenden. Alles Weitere kann dann in dem von §§ 8 und 9 HinSchG gesetzten Rahmen geklärt werden.

 

Zur allgemeinen Verfahrensweise nach dem HinSchG und den aufgeworfenen Fragen möchte ich Folgendes erläutern:

 

Was unter „Rückmeldung“ zu verstehen ist, wird in Art. 5 Ziff. 13 der Whistleblower-Richtlinie definiert. Danach ist eine Rückmeldung die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen. Diese Definition wird vom deutschen Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 Satz 2 HinSchG aufgegriffen, sie gilt für interne Meldungen sowie über den Verweis in § 28 Abs. 4 Satz 5 HinSchG auch für externe Meldungen.

 

Die gesetzlich vorgesehenen Folgemaßnahmen, die im Rahmen der Rückmeldung angekündigt werden können oder über deren Ergreifen unterrichtet werden kann, sind nach § 29 HinSchG

-          an die betroffenen natürlichen Personen gerichtete Auskunftsverlangen,

-          an den Beschäftigungsgeber gerichtete Auskunftsverlangen,

-          an Dritte gerichtete Auskunftsverlangen,

-          an Behörden gerichtete Auskunftsverlangen,

-          die Kontaktaufnahme mit dem Beschäftigungsgeber,

-          der Verweis an eine andere zuständige Stelle,

-          der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen,

-          die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen.

Die Rückmeldung kann mündlich (etwa telefonisch) oder in Textform erfolgen. Für die Wahrung der Fristen gemäß § 28 Abs. 4 HinSchG ist die erste Rückmeldung entscheidend.

Gründe, warum eine hinweisgebende Person nicht innerhalb von den in § 28 Abs. 4 Satz 2 HinSchG vorgesehenen drei Monaten eine Rückmeldung über geplante/ergriffene Folgemaßnahmen erhält, können u.a. folgende sein:

-          Es erfolgte eine Verlängerung der Frist nach § 28 Abs. 4 Satz 3 HinSchG auf sechs Monate.

-          Die hinweisgebende Person hat keinen Kommunikationsweg eröffnet.

-          Durch die Rückmeldung werden interne Nachforschungen oder Ermittlungen berührt bzw. die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, beeinträchtigt (§ 28 Abs. 4 Satz 5 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 HinSchG). 

Im Anschluss an eine erste Rückmeldung kann es unterschiedlich lange dauern, bis eine bestimmte angestrebte Folgemaßnahme tatsächlich ergriffen werden kann. Einer Abgabe an eine für weitere Untersuchungen zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 4 HinSchG müssen beispielsweise häufig weitere Abstimmungen mit der hinweisgebenden Person oder weitere Sachverhaltsermittlungen vorausgehen. In diesem Stadium des Verfahrens können weitere „Rückmeldungen“ an die hinweisgebenden Personen erfolgen, die nicht mehr fristgebunden sind.

 

Auswertungen, wie sich die Zeiträume der Hinweisbearbeitung von Eingang bis Rückmeldung verteilen, liegen aktuell nicht vor.  Auch erfolgt keine statistische Erfassung der Beschäftigungsgeber und, ob sich die Meldung auf ein Unternehmen, eine Behörde oder sonstige Organisation bezieht. Ich teile Ihnen aber gerne die aktuellen Eingangszahlen (Stand: Ende Oktober 2024), aufgeteilt nach Monaten, mit.

 

Meldungen

2023

2024*

Januar

-

142

Februar

-

136

März

-

115

April

-

94

Mai

-

108

Juni

-

151

Juli

42

110

August

49

143

September

82

188

Oktober

55

198

November

70

 

Dezember

112

 

SUMME:

410

1385

 

* In Einzelfällen kann es noch zu einer geringfügigen Korrektur der Eingangszahlen kommen, insbesondere in den Fällen, in denen sich erst später herauskristallisiert, dass die einsendenden Personen zunächst eine Beratung nach § 24 Abs. 2 HinSchG favorisierten und noch keine Meldung im eigentlichen Sinne abgeben wollten.

 

Abschließend möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass bis Mitte des Jahres 2025 eine nationale Evaluierung des Hinweisgeberschutzgesetzes auf der Grundlage der eingehenden Meldungen erfolgen soll (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 20/3442, VII. Befristung; Evaluierung, S. 55 f.; Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Dezember 2022 - BR-Drs. zu 20/23 - und Erklärung von Herrn PSt Strasser (BMJ) zu Punkt 59 der Tagesordnung des Bundesrats vom 12. Mai 2023- Plenarprotokoll des Bundesrates zur 1033. Sitzung, S. 153). Soweit Daten bezüglich der Rückmeldezeiten in diesem Rahmen erhoben und veröffentlicht werden, könnten sie mit Veröffentlichung auch zur Verfügung gestellt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Pia Figge

 

- Pressesprecherin -

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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Dienstag, 5. November 2024 16:38
An: Pressestelle <Pressestelle@bfj.bund.de>
Cc: ******@whistleblower-net.de
Betreff: Fehlendes Tempo bei der Bearbeitung von Hinweisen, Rohdaten des Berichts nach §26 HinSchG?

 

Sehr geehrte Frau Keller-Engels, sehr geehrte Frau Häussermann,

 

 

ich bin nicht nur Journalist sondern selbst auch Hinweisgeber. Mein Hinweis (Ihr Aktenzeichen 2023 0000 1993) datiert vom 3.7.2023, am 14.08.2024 erhalte ich die Rückmeldung, das Verfahren wird nach §29 Abs. 3 Nr. 4 an eine zuständige Behörde abgegeben, und am 16.10.2024 erhält diese Behörde erstmalig ausreichend Informationen um den Hinweis zu untersuchen. Ich habe Kenntnis von einem weiteren Hinweis aus November 2023 bei dem bis heute keine Rückmeldung erfolgt ist.

 

 

Auf mich wirkt das so, als ob Hinweise – möglicherweise auch nur solche zu öffentlichen Stellen – gerne von der externen Meldestelle verschleppt werden, jedenfalls nicht in der vom (europäischen) Gesetzgeber vorgesehen Zeit von drei, maximal sechs Monaten eine Rückmeldung erfolgt. In der Annahme, dass es sich auch um Ausrutscher handeln könnte, habe ich mit IFG Anfrage (FragDenStaat #312205, Ihr Aktenzeichen 2024 0000 3607) versucht, die Rohdaten für die Bearbeitung von Hinweisen für 2023 zu erhalten, aber Ihre Mitarbeiter haben alles unternommen, mir diese Daten vorzuenthalten.

 

 

Ich darf Sie daher als Pressevertreter fragen, wie sich die Zeiträume der Hinweisbearbeitung von Eingang bis Rückmeldung verteilen (= Anzahl der Hinweise aufgetragen über die Bearbeitungsdauer, ggfs. gruppiert nach Monaten) und Ihnen damit Gelegenheit geben darzustellen, dass diese beiden Hinweise Ausrutscher und nicht der vermutete Normalfall sind. Idealerweise differenzieren Sie bitte auch nach öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen.

 

 

Vielen Dank und viele Grüße

 

Joachim Lindenberg

 

(Presseausweis anbei)

 

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