Von: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Gesendet: 16.05.2024 13:47
An: <buergerkommunikation@bfj.bund.de>
Betreff: AW: Weiteres Vorgehen - Rückfragen
Sehr geehrter **************,
zu Ihrer Anhörung habe ich ein paar Rückfragen an Sie:
- nach welcher Vorschrift sehen Sie das ULD und nicht die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde als zuständig an?
- nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3442, 88) und Beden/Denzer in Thüsing, Hinweisgeberschutzgesetz, 1. Auflage 2024, §29 Rn. 36f ist eine Abgabe nach §29 Abs. 2 Nr. 4 nur vorgesehen, wenn alle anderen Optionen ausscheiden. Welche Optionen haben Sie geprüft und warum ausgeschlossen? Naheliegender wäre m.E. dass Sie z.B. das ULD nach §30 einschalten aber nicht abgeben.
- wenn Sie das Verfahren wie beabsichtigt an das ULD abgeben, kommt es dann irgendwann zu Ihnen zurück? Oder muss Ihnen das ULD regelmäßig berichten? Denn abgeschlossen im Sinne von §31 HinSchG scheint es nach dem dortigen Abs. 6 nicht zu sein, und den Berichtsplichten aus Artikel 27 Abs. 2 b) HinSch-RL können Sie ohne dass es zurückkommt doch gar nicht nachkommen.
- welchen Anker im Grundgesetz haben denn §29 Abs. 2 Nr. 4 und §30 HinSchG? Da die Amtshilfe aus §4 VwVfG in der Gesetzesbegründung für nicht ausreichend gehalten wurde kommt Art 35 Abs. 1 GG ja wohl nicht in Frage.
- Sie schreiben, Sie wollen meine Identität vertraulich behandeln. Sie haben doch in der Antwort von Dataport bereits gesehen, dass man mich alleine aufgrund des Beschwerdeinhalts identifizieren kann. Es erscheint mir sinnvoller meine Identität nach §9 Abs. 3 HinSchG weiterzugeben und mich als Beteiligten im Sinne von §13 VwVfG zu sehen. Spricht da etwas dagegen?
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: buergerkommunikation@bfj.bund.de <buergerkommunikation@bfj.bund.de>
Gesendet: Montag, 29. April 2024 14:48
An: ****************@lindenberg.one
Betreff: Weiteres Vorgehen
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