Von: Joachim Lindenberg <****@lindenberg.one>
Gesendet: 09.12.2022 11:26
An: 'Referat 24' <referat24@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation
Anlagen: Vodafone Auskunft 29.01.2021.pdf, verivox Datenauskunft - Joachim Lindenberg-09.12.2022.pdf

 

Sehr geehrter **************,

 

Zu Ihrer Mail vom 07.12.2022:

> 1. Vodafone verstößt nicht gegen Datenschutzbestimmungen (insbesondere nicht gegen das Recht auf Berichtigung), wenn sie sich weigern, eine E-Mailadresse zu hinterlegen, welche deren Syteme nicht verarbeiten kann.

Sie bewerten also die Trägheit von Vodafone West, den Stand der Technik umzusetzen, höher als mein informationelles Selbstbestimmungsrecht und Artikel 16? Selbst dann verstößt Vodafone West gegen Artikel 5 Absatz 1 lit. d, denn es bestehen Inkonsistenzen zwischen dem Kundenportal, in dem die richtige Email hinterlegt ist, und wohl anderen Systemen, auf die ich keinen direkten Zugriff habe. Wenn Vodafone West einigermaßen systematisch arbeitet, dann gibt es zur Übergabe der Daten von Verivox (Auskunft anbei, Seite 2 oben) an Vodafone West sowie den darauffolgenden Änderungen bei Vodafone West sicher Aufzeichnungen, nur fehlen auch diese in der Auskunft von Vodafone West. Ob §34 BDSG (n.F.) unionsrechtskonform ist, ist m.W. umstritten (s. Kühling/Buchner/Golla BDSG § 34 Rn. 10-12), aber falls ja, dann erfordert §34 Absatz 2 zumindest, dass diese Aufzeichnungen in der Auskunft dokumentiert werden. Dass sie gar nicht existieren ist sehr unglaubwürdig - mir sei der Hinweis auf https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/Orientierungshilfen/OH_Protokollierung.html gestattet, und dass ohne Protokollierung ein Nachweis der korrekten Verarbeitung nach Artikel 5 Absatz 2 m.E. praktisch ausgeschlossen ist.

> 2. Vodafone hat zwar nominal die Vier-Wochen-Frist für das Auskunftsersuchen überschritten, jedoch aufgrund der Feiertage im betreffenden Zeitraum nur geringfügig. Mir liegen auch keine Hinweise auf systemisches Versagen bezüglich nicht eingehaltener Fristen vor, weshalb ich von Maßnahmen nach Artikel 58 der DS-GVO absehe.

Ich darf vermuten, Sie sind kein Jurist? Denn die nehmen Form und Frist sonst sehr ernst. Und weil ich Form erwähne, was ist mit Artikel 15 Absatz 3 Satz 3? Darauf sind Sie gar nicht eingegangen. Die Emailadresse ist keine valide Ausrede, man hätte auch eine CD oder DVD schicken können, wie das auch der BfDI tut.

> 3. Ihr Auskunftsersuchen auf Basis der mir vorliegenden Informationen (Stand Juni 2021) ist nicht vollständig. Was im einzelnen fehlt, habe ich in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Wenn ich Sie richtig verstehe, liegt Ihnen also nur die Auskunft vom 29.01.2021 vor, die ich vorsichtshalber noch einmal angehängt habe? Oder hat Ihnen Vodafone West mehr geschickt als mir? Denn eine Überschrift erfüllt in meinen Augen nicht die Anforderung einer Kopie aller Daten. So fehlen in dieser Auskunft alle Vertragsbestandteile, Rechnungen und vieles andere. Ich habe daher in Ihrer Tabelle unten alle Jas durch Neins ersetzen müssen. Da ich oben Protokollierung angesprochen habe – auch diese fehlt.

 

Zu Ihrer Tabelle

a-c) siehe dort

d) es fehlen auch alle Emails von mir/an mich, und da die meines Erachtens Handelsbriefe sind, erwarte ich, dass die aufbewahrt werden.

f) sehe ich nicht als erfüllt an. Zum einen habe ich Anspruch dass Kopien aller Daten bereitgestellt werden und ich die nicht an mehreren Stellen zusammensuchen muss, zum anderen kann man an der angegebenen Stelle auch nur „Auftrag angelegt“ oder „Auftrag abgeschlossen“ lesen, nicht worum es überhaupt geht.

 

Da Sie sich anscheinend viel Arbeit gemacht haben – warum haben Sie bei Vodafone West kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30) angefordert? Oder haben Sie doch? Vodafone West ist nach Artikel 5 Absatz 2 rechenschaftspflichtig, und in Anbetracht der mangelhaften Auskünfte sehe ich zumindest Artikel 5 Absatz 1 lit. a i.V. mit Artikel 15 als nicht erfüllt an. Ich sehe es auch nicht als meine Aufgabe an, ein Verzeichnis aller Daten zu liefern, die Vodafone West beauskunften – nach Art 15 Abs. 1 und 3! – müsste, denn das widerspricht meiner Meinung nach Artikel 15, Erwägungsgrund 63 Satz 1 und Artikel 5. Bitte fordern Sie das bei Vodafone West ein. Auch, dass nicht nur Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 sondern auch vollständige und verständliche Informationen nach Absatz 1 und da nicht nur zur Aufbewahrungsdauer geschuldet werden. Insbesondere bei der Herkunft der Daten fehlt verivox (s.o.)

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Forderung

Antwort VF-W

Forderung erfüllt?

Anmerkung

a)

alle Vertragsbestandteile (AGB, Leistungsbeschreibungen, Nebenabreden)

Vodafone CableMax 1000, Hardwareausstattung, AGB, Kündigungsfristen

Ja Nein, AGB und Leistungsbeschreibungen fehlen vollständig

 

b)

alle Einwilligungen mit Beschreibungen / Zweck und ggf. auch der Widerrufsmöglichkeiten

Werbeeinwilligungen (alle NEIN), keine Infos zum Widerruf.

Ja Nein, SEPA-Mandat und Nutzung Kundenportal fehlen

Allgemeines Widerspruchsrecht in AGB zu Vertragsänderung / Lastschriftmandat.

c)

alle Rechnungen und Mahnungen sowie Buchhaltungsdaten

Alle Rechnungen als PDF-Dokument.

Ja Nein, waren nicht Teil der Auskunft

Sofern keine Mahnungen verschickt wurden.

d)

alle elektronische Kommunikation sowie auch Post, sofern Sie davon Kopien aufbewahren

Auftragsbestätigung

Nein

Die anhängige Korrespondenz zu seinen Beschwerden bei uns und Anfragen diesbezüglich an VF-W fehlen.

e)

konkrete Informationen zu gespeicherten Verkehrsdaten, Nutzungsdaten, und Standortdaten, bzw. eine „Negativ-Auskunft“ dass keine Daten gespeichert sind.

Nur allgemeine Informationen über verarbeitete Verkehrsdaten.

Nein

Laut AGB werden Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden acht Wochen gespeichert. Es fehlt m.E. die Negativauskunft.

f)

Kopien der im Auskunftsersuchen erwähnten „Kontakthistorie & erteilte Arbeitsaufträge“.

Abgesehen von der Auftragsbestätigung unter d) keine weiteren Infos.

Ja Nein.

„Kontakthistorie & erteilte Arbeitsaufträge“ sind laut Auskunft im Kundencenter einsehbar.

g)

Kopien aufgezeichneter Gespräche, auch zu Servicezwecken, einschließlich der Zustimmung, die er erteilt habe.

Keine Informationen

Nein

Auch hier fehlt m.E. zumindest die Negativauskunft.

h)

Konkrete Angaben zur Speicherdauer.

Nur allgemeine, teils nicht konkrete Informationen (nach HGB bis zu zehn Jahren).

Nein

Die Angaben z.B. nach HGB sind genau anzugeben.

-- 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Referat 24 <referat24@bfdi.bund.de>
Gesendet: Donnerstag, 8. Dezember 2022 06:37
An: ****************@lindenberg.one
Betreff: Datenschutz in der Telekommunikation

 

Geschäftszeichen: 24-193 II#5301

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

Vodafone schickte uns am 24. Juni 2021 eine Kopie der Auskunft nach Artikel 15 der DS-GVO an Sie. Ich habe dies mit dem verglichen, was Ihrer Meinung nach in der ersten Auskunft an Sie gefehlt hatte (Ihr Schreiben an Vodafone vom 19. Februar 2021).

 

Sofern Vodafone Ihre Forderungen meiner Meinung nach mit dem Schreiben vom 24. Juni 2021 erfüllt hat, steht "Ja" in der Spalte "Forderung erfüllt" meiner Tabelle.

 

Einen neueren Sachstand habe ich leider nicht.

 

--

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

****************

 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit -Referat 24-

 

Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn

Fon:         0228-997799-****

E-Mail:    Referat24@bfdi.bund.de

Internet: https://www.bfdi.bund.de

 

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