Von: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Gesendet: 09.12.2022 11:26
An: 'Referat 24' <referat24@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation

 

Sehr geehrter **************,



Zu Ihrer Mail vom 07.12.2022:

> 1. Vodafone verstößt nicht gegen Datenschutzbestimmungen (insbesondere
nicht gegen das Recht auf Berichtigung), wenn sie sich weigern, eine
E-Mailadresse zu hinterlegen, welche deren Syteme nicht verarbeiten kann.

Sie bewerten also die Trägheit von Vodafone West, den Stand der Technik
umzusetzen, höher als mein informationelles Selbstbestimmungsrecht und
Artikel 16? Selbst dann verstößt Vodafone West gegen Artikel 5 Absatz 1
lit. d, denn es bestehen Inkonsistenzen zwischen dem Kundenportal, in dem
die richtige Email hinterlegt ist, und wohl anderen Systemen, auf die ich
keinen direkten Zugriff habe. Wenn Vodafone West einigermaßen systematisch
arbeitet, dann gibt es zur Übergabe der Daten von Verivox (Auskunft anbei,
Seite 2 oben) an Vodafone West sowie den darauffolgenden Änderungen bei
Vodafone West sicher Aufzeichnungen, nur fehlen auch diese in der Auskunft
von Vodafone West. Ob §34 BDSG (n.F.) unionsrechtskonform ist, ist m.W.
umstritten (s. Kühling/Buchner/Golla BDSG § 34 Rn. 10-12), aber falls ja,
dann erfordert §34 Absatz 2 zumindest, dass diese Aufzeichnungen in der
Auskunft dokumentiert werden. Dass sie gar nicht existieren ist sehr
unglaubwürdig - mir sei der Hinweis auf
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/Orientierungshilfen/O
H_Protokollierung.html gestattet, und dass ohne Protokollierung ein
Nachweis der korrekten Verarbeitung nach Artikel 5 Absatz 2 m.E. praktisch
ausgeschlossen ist.

> 2. Vodafone hat zwar nominal die Vier-Wochen-Frist für das
Auskunftsersuchen überschritten, jedoch aufgrund der Feiertage im
betreffenden Zeitraum nur geringfügig. Mir liegen auch keine Hinweise auf
systemisches Versagen bezüglich nicht eingehaltener Fristen vor, weshalb
ich von Maßnahmen nach Artikel 58 der DS-GVO absehe.

Ich darf vermuten, Sie sind kein Jurist? Denn die nehmen Form und Frist
sonst sehr ernst. Und weil ich Form erwähne, was ist mit Artikel 15 Absatz
3 Satz 3? Darauf sind Sie gar nicht eingegangen. Die Emailadresse ist
keine valide Ausrede, man hätte auch eine CD oder DVD schicken können, wie
das auch der BfDI tut.

> 3. Ihr Auskunftsersuchen auf Basis der mir vorliegenden Informationen
(Stand Juni 2021) ist nicht vollständig. Was im einzelnen fehlt, habe ich
in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Wenn ich Sie richtig verstehe, liegt Ihnen also nur die Auskunft vom
29.01.2021 vor, die ich vorsichtshalber noch einmal angehängt habe? Oder
hat Ihnen Vodafone West mehr geschickt als mir? Denn eine Überschrift
erfüllt in meinen Augen nicht die Anforderung einer Kopie aller Daten. So
fehlen in dieser Auskunft alle Vertragsbestandteile, Rechnungen und vieles
andere. Ich habe daher in Ihrer Tabelle unten alle Jas durch Neins
ersetzen müssen. Da ich oben Protokollierung angesprochen habe – auch
diese fehlt.



Zu Ihrer Tabelle

a-c) siehe dort

d) es fehlen auch alle Emails von mir/an mich, und da die meines
Erachtens Handelsbriefe sind, erwarte ich, dass die aufbewahrt werden.

f) sehe ich nicht als erfüllt an. Zum einen habe ich Anspruch dass Kopien
aller Daten bereitgestellt werden und ich die nicht an mehreren Stellen
zusammensuchen muss, zum anderen kann man an der angegebenen Stelle auch
nur „Auftrag angelegt“ oder „Auftrag abgeschlossen“ lesen, nicht worum es
überhaupt geht.



Da Sie sich anscheinend viel Arbeit gemacht haben – warum haben Sie bei
Vodafone West kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30)
angefordert? Oder haben Sie doch? Vodafone West ist nach Artikel 5 Absatz
2 rechenschaftspflichtig, und in Anbetracht der mangelhaften Auskünfte
sehe ich zumindest Artikel 5 Absatz 1 lit. a i.V. mit Artikel 15 als nicht
erfüllt an. Ich sehe es auch nicht als meine Aufgabe an, ein Verzeichnis
aller Daten zu liefern, die Vodafone West beauskunften – nach Art 15 Abs.
1 und 3! – müsste, denn das widerspricht meiner Meinung nach Artikel 15,
Erwägungsgrund 63 Satz 1 und Artikel 5. Bitte fordern Sie das bei Vodafone
West ein. Auch, dass nicht nur Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 sondern
auch vollständige und verständliche Informationen nach Absatz 1 und da
nicht nur zur Aufbewahrungsdauer geschuldet werden. Insbesondere bei der
Herkunft der Daten fehlt verivox (s.o.)



Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg






Forderung

Antwort VF-W

Forderung erfüllt?

Anmerkung


a)

alle Vertragsbestandteile (AGB, Leistungsbeschreibungen, Nebenabreden)

Vodafone CableMax 1000, Hardwareausstattung, AGB, Kündigungsfristen

Ja Nein, AGB und Leistungsbeschreibungen fehlen vollständig




b)

alle Einwilligungen mit Beschreibungen / Zweck und ggf. auch der
Widerrufsmöglichkeiten

Werbeeinwilligungen (alle NEIN), keine Infos zum Widerruf.

Ja Nein, SEPA-Mandat und Nutzung Kundenportal fehlen

Allgemeines Widerspruchsrecht in AGB zu Vertragsänderung /
Lastschriftmandat.


c)

alle Rechnungen und Mahnungen sowie Buchhaltungsdaten

Alle Rechnungen als PDF-Dokument.

Ja Nein, waren nicht Teil der Auskunft

Sofern keine Mahnungen verschickt wurden.


d)

alle elektronische Kommunikation sowie auch Post, sofern Sie davon Kopien
aufbewahren

Auftragsbestätigung

Nein

Die anhängige Korrespondenz zu seinen Beschwerden bei uns und Anfragen
diesbezüglich an VF-W fehlen.


e)

konkrete Informationen zu gespeicherten Verkehrsdaten, Nutzungsdaten, und
Standortdaten, bzw. eine „Negativ-Auskunft“ dass keine Daten gespeichert
sind.

Nur allgemeine Informationen über verarbeitete Verkehrsdaten.

Nein

Laut AGB werden Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden acht Wochen
gespeichert. Es fehlt m.E. die Negativauskunft.


f)

Kopien der im Auskunftsersuchen erwähnten „Kontakthistorie & erteilte
Arbeitsaufträge“.

Abgesehen von der Auftragsbestätigung unter d) keine weiteren Infos.

Ja Nein.

„Kontakthistorie & erteilte Arbeitsaufträge“ sind laut Auskunft im
Kundencenter einsehbar.


g)

Kopien aufgezeichneter Gespräche, auch zu Servicezwecken, einschließlich
der Zustimmung, die er erteilt habe.

Keine Informationen

Nein

Auch hier fehlt m.E. zumindest die Negativauskunft.


h)

Konkrete Angaben zur Speicherdauer.

Nur allgemeine, teils nicht konkrete Informationen (nach HGB bis zu zehn
Jahren).

Nein

Die Angaben z.B. nach HGB sind genau anzugeben.

--





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Referat 24 <referat24@bfdi.bund.de>
Gesendet: Donnerstag, 8. Dezember 2022 06:37
An: ****************@lindenberg.one
Betreff: Datenschutz in der Telekommunikation



Geschäftszeichen: 24-193 II#5301



Sehr geehrter Herr Lindenberg,



Vodafone schickte uns am 24. Juni 2021 eine Kopie der Auskunft nach
Artikel 15 der DS-GVO an Sie. Ich habe dies mit dem verglichen, was Ihrer
Meinung nach in der ersten Auskunft an Sie gefehlt hatte (Ihr Schreiben an
Vodafone vom 19. Februar 2021).



Sofern Vodafone Ihre Forderungen meiner Meinung nach mit dem Schreiben
vom 24. Juni 2021 erfüllt hat, steht "Ja" in der Spalte "Forderung
erfüllt" meiner Tabelle.



Einen neueren Sachstand habe ich leider nicht.



--

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

****************



Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
-Referat 24-



Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn

Fon: 0228-997799-****

E-Mail: <mailto:Referat24@bfdi.bund.de> Referat24@bfdi.bund.de

Internet: <https://www.bfdi.bund.de> https://www.bfdi.bund.de



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