Von: Referat 24 <referat24@bfdi.bund.de>
Gesendet: 07.12.2022 14:40
An: <****************@lindenberg.one>
Betreff: Datenschutz in der Telekommunikation

 

Geschäftszeichen: 24-193 II#5301

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

ich habe mir Ihren Vorgang angesehen und komme danach zu folgenden Schlüssen:

1. Vodafone verstößt nicht gegen Datenschutzbestimmungen (insbesondere nicht gegen das Recht auf Berichtigung), wenn sie sich weigern, eine E-Mailadresse zu hinterlegen, welche deren Syteme nicht verarbeiten kann.

2. Vodafone hat zwar nominal die Vier-Wochen-Frist für das Auskunftsersuchen überschritten, jedoch aufgrund der Feiertage im betreffenden Zeitraum nur geringfügig. Mir liegen auch keine Hinweise auf systemisches Versagen bezüglich nicht eingehaltener Fristen vor, weshalb ich von Maßnahmen nach Artikel 58 der DS-GVO absehe.

3. Ihr Auskunftsersuchen auf Basis der mir vorliegenden Informationen (Stand Juni 2021) ist nicht vollständig. Was im einzelnen fehlt, habe ich in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Falls Sie weitere Hinweise, Ergänzungen oder Anmerkungen haben, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich werde Vodafone ansonsten auffordern, Ihnen die fehlenden Informationen, wie in der Tabelle angegeben, nachzureichen.

.

Forderung

Antwort VF-W

Forderung erfüllt?

Anmerkung

a)

alle Vertragsbestandteile (AGB, Leistungsbeschreibungen, Nebenabreden)

Vodafone CableMax 1000, Hardwareausstattung, AGB, Kündigungsfristen

Ja

 

b)

alle Einwilligungen mit Beschreibungen / Zweck und ggf. auch der Widerrufsmöglichkeiten

Werbeeinwilligungen (alle NEIN), keine Infos zum Widerruf.

Ja

Allgemeines Widerspruchsrecht in AGB zu Vertragsänderung / Lastschriftmandat.

c)

alle Rechnungen und Mahnungen sowie Buchhaltungsdaten

Alle Rechnungen als PDF-Dokument.

Ja

Sofern keine Mahnungen verschickt wurden.

d)

alle elektronische Kommunikation sowie auch Post, sofern Sie davon Kopien aufbewahren

Auftragsbestätigung

Nein

Die anhängige Korrespondenz zu seinen Beschwerden bei uns und Anfragen diesbezüglich an VF-W fehlen.

e)

konkrete Informationen zu gespeicherten Verkehrsdaten, Nutzungsdaten, und Standortdaten, bzw. eine „Negativ-Auskunft“ dass keine Daten gespeichert sind.

Nur allgemeine Informationen über verarbeitete Verkehrsdaten.

Nein

Laut AGB werden Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden acht Wochen gespeichert. Es fehlt m.E. die Negativauskunft.

f)

Kopien der im Auskunftsersuchen erwähnten „Kontakthistorie & erteilte Arbeitsaufträge“.

Abgesehen von der Auftragsbestätigung unter d) keine weiteren Infos.

Ja

„Kontakthistorie & erteilte Arbeitsaufträge“ sind laut Auskunft im Kundencenter einsehbar.

g)

Kopien aufgezeichneter Gespräche, auch zu Servicezwecken, einschließlich der Zustimmung, die er erteilt habe.

Keine Informationen

Nein

Auch hier fehlt m.E. zumindest die Negativauskunft.

h)

Konkrete Angaben zur Speicherdauer.

Nur allgemeine, teils nicht konkrete Informationen (nach HGB bis zu zehn Jahren).

Nein

Die Angaben z.B. nach HGB sind genau anzugeben.

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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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