Von: Bürgerbeauftragter (LfDI BW) <Buergerbeauftragter@lfdi.bwl.de>
Gesendet: 02.08.2022 18:14
An: <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Ihre Bitte um Akteneinsicht

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

die Aktenführung erfolgt zum aktuellen Zeitpunkt bei unserer Behörde noch
nicht elektronisch, viel mehr wurden die entsprechenden Akten ausschließlich
für den Zweck der Beantwortung Ihrer Anfrage/n gescannt. Die Einführung der
E-Akte befindet sich aktuell in der Vorbereitung.

Zudem ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO vom Akteneinsichtsrecht
nach § 29 VwVfG zu trennen. Die Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO ist Ihnen in
vollständigem Umfang erteilt worden und deckt alle Vorgaben des Art. 15 Abs.
1 DS-GVO ab. Schließlich erhielten Sie ebenfalls die vollständigen
Aktenvorgänge Ihrer Beschwerdeverfahren in elektronischer Form. Diese auf
Ihre Person bezogenen Daten lagen bei unserer Behörde zum Zeitpunkt der
Erteilung so vor. Ein Anspruch darauf, dass die Daten aufbereitet werden,
damit sie leichter bearbeitet werden können, besteht nicht. Zudem dient der
Anspruch aus Art. 15 DS-GVO nicht der vereinfachten Buchführung des
Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und
Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann, vgl. LG
Köln, Teilurteil vom 18. März 2019,26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom
19.6.2019, Az. 26 S 13/18.

Zu den benannten Aktenzeichen Az. 0221.4-16:00123 / Az. 0221.4-16:00099
sowie Az. 0557.0-2:00029 liegen Ihnen sämtliche Akteninhalte selbst vor, da
es sich ausschließlich um Ihre IFG-Anträge bzw. Ihr Auskunftsersuchen gem.
Art. 15 DS-GVO selbst und die daraufhin erteilten Antworten handelt. Darüber
hinaus gibt es keine weiteren Daten bei unserer Behörde.

Ihr berechtigter Hinweis bezüglich der Sachstandsmitteilung innerhalb von
drei Monaten gem. Art. 78 Abs. 2 DS-GVO ist den bereits mitgeteilten
Umständen - hohes Fallaufkommen in den einzelnen Sachgebieten - geschuldet.
Einen entsprechenden Hinweis haben die zuständigen Bearbeiter erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

********
________________________________________________________________________
Stv. Bürgerbeauftragte

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Baden-Württemberg
Hausanschrift: Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart
Postanschrift: Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart

Telefon: 0711/615541- *
Telefax: 0711/615541-**

Zentraler Posteingang: poststelle@lfdi.bwl.de
De-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de-mail.de
‍https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
Mastodon: https://bawü.social/@lfdi

Allgemeiner Hinweis: Auf elektronischem Weg sollten vertrauliche
Informationen stets verschlüsselt übertragen werden. Unser öffentlicher
PGP-Schlüssel ist über unsere Internetseite abrufbar
(‍https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/pgp-schlussel)
Die Informationen bei Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13
DS-GVO können unserer Homepage entnommen werden
(https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutz/
<https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutz/> ).



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Montag, 25. Juli 2022 15:29
An: Bürgerbeauftragter (LfDI BW) <Buergerbeauftragter@lfdi.bwl.de>;
Poststelle (LfDI BW) <Poststelle@lfdi.bwl.de>
Betreff: AW: Ihre Bitte um Akteneinsicht

Erfasst bei 0557.0-2 /29 /7
+ 4 Anlagen
Ohne VA
Elektr. vorab an Bürgerbeauftragter



Sehr geehrte *************,

wie ich dem LfDI BW eine vollständige Auskunft abtrotzen muss empfinde ich
als insgesamt hochgradig blamabel für eine Datenschutzaufsicht. Es muss
eigentlich klar sein, dass eine vollständige Auskunft alle elektronisch
geführten Akten beinhalten muss, und zwar nicht nur die aktuellen sondern
auch alle abgeschlossenen Vorgänge innerhalb der Speicherdauer. Diese
Anforderung erfüllt weder Ihre Auskunft vom 20.5., noch die vom 20.7.2022.
Auch dass ich aus den Angaben zu Artikel 15 I herausinterpretieren muss, ob
die Daten elektronisch oder auf Papier geführt werden entspricht nicht
meinen Erwartungen an eine Auskunft im Sinne von Artikel 15 und der in
Artikel 12 I Satz 1 geforderten Verständlichkeit.
Dass ich mich hilfsweise auch auf die Akteneinsicht aus §29 VerwVerfG berufe
unterstreicht eigentlich nur, dass ich sehen möchte wo der LfDI BW steht,
ist aber eigentlich nur bei Aktenführung auf Papier relevant - da Sie ja
jetzt klargestellt haben, dass der LfDI BW die Akten elektronisch führt,
sind damit alle Akten nach Artikel 15 DSGVO zu beauskunften. Oder sehen Sie
das anders? Warum?

Personalengpässe mögen zwar vorübergehend eintreten, aber für die
Beseitigung ist der LfDI zusammen mit dem Landtag BW zuständig, nicht ein
Betroffener. Artikel 52 IV nimmt das Land in die Pflicht, die
Betroffenenrechte in der DSGVO stehen unter keinem Finanzierungsvorbehalt.

Also vervollständigen Sie bitte alle fehlenden Akteneinsichten. Um den
Überblick wahren zu können, finden Sie alle mir bekannten Vorgänge auf
https://blog.lindenberg.one/BeschwerdenLfdiBw. Der einzige Vorgang bei dem
ich die Akten habe aber nicht verlinkt habe ist 4-4400-6/3209 - aufgrund der
bis zu 135 Seiten die ich vor einer Veröffentlichung schwärzen müsste.

Hinsichtlich 4400-6-3209 gebe ich Ihnen damit auch Recht, diese
Akteneinsicht liegt mir vor. Ich bitte den Fehler zu entschuldigen. Die
anderen fehlenden, noch nicht gelöschten, und auch ggfs. inzwischen
angelegte oder aufgrund meiner Nachfragen geänderte oder berichtigten Akten
bitte ich nachzureichen. Auch kann ich erwarten, dass Sie der Auskunft
hinzufügen, welche Vorgänge ggfs. wann abgeschlossen sind - aus Ihrer
Tabelle vom 20.04.2022 geht das nicht hervor, und wenn dann auf Emails keine
Reaktion kommt, ist unklar ob ich - in Hinblick auf Ihren Personalstand -
erstmal abwarten kann oder mich zeitnah an das Verwaltungsgericht wenden
muss. Ihnen ist sicher auch bewusst, dass ich bei jedem Verfahren eine
Standmitteilung spätestens nach drei Monaten erwarten darf?

Meine Beschwerden wegen Spam und Solutions30 hätten Sie auf
https://blog.lindenberg.one/BeschwerdenLfdiBw finden können, samt
Eingangsbestätigung. Aber gerne hänge ich die nochmal an diese Mail an.
Ihnen ist sicher bewusst, dass jeder andere Verantwortliche eine Datenpanne
melden müsste, wenn er den Eingang von Emails bestätigt, sie dann aber
verloren gehen (Artikel 4 Nr. 12 i.V. mit Artikel 33 bzw. Artikel 32), und
Ihnen das nur erspart bleibt, weil es keine Aufsicht für die Aufsicht gibt?

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Bürgerbeauftragter (LfDI BW) <>
Gesendet: Montag, 25. Juli 2022 14:03
An: ***********@lindenberg.one
Betreff: AW: Ihre Bitte um Akteneinsicht

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

zu Ihren Nachfragen nehmen wir wie folgt Stellung:

Innerhalb Ihrer Anfrage vom 7. April 2022 baten Sie um Akteneinsicht in die
laufenden Beschwerdeakten, was Ihnen zuletzt gewährt wurde. Sämtliche
Akteninhalte liegen Ihnen in elektronischer Form vor. Darüber hinaus gibt es
keine Aufzeichnungen seitens unserer Behörde, die jeweiligen Vorgänge
befinden sich je nach Sachgebiet bei der/dem zuständigen Bearbeiter/in. In
einigen Bereichen kommt es aufgrund der hohen Auslastung verbunden mit
vorübergehenden Personalengpässen leider zu Verzögerungen in der
Bearbeitung, weshalb es teilweise auch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen
kann.

Zudem teilen wir zu den von Ihnen genannten Aktenzeichen Folgendes mit:
1. Az. 0221.4-16:00123 - Ihr IFG-Antrag hinsichtlich der Fallzahlen bzw.
Einleitung von Bußgeldverfahren innerhalb unserer Behörde, die Beantwortung
erfolgte am 5. April 2022.
2. Az. 0221.4-16:00099 - Ihr Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG, die Beantwortung
erfolgte am 9. November 2021.
3. Az. 0557.0-2:00029 - Ihr Antrag um Auskunft nach Art. 15 DS-GVO vom 7.
April 2022, die Beantwortung erfolgte am 20. Mai 2022.
4. Az. 4400-6:3209 - Beschwerde gegen die Entis Lebensversicherung. Die
vollständige Akte liegt Ihnen in elektronischer Form (enthalten im
Zip-Ordner, E-Mail vom 18. Juli 2022) bereits vor.

Hinsichtlich Ihrer Beschwerde gegen Amazon (Eingang am 11. Juli 2022) wurde
das Az. 0554.1-24:01405 vergeben. Jedoch kann der Eingang einer Beschwerde
von Ihnen gegen eine Fa. Solutions 30 nicht bestätigt werden.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit nun abschließend weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

********
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Telefax: 0711/615541-**

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<https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutz/> ).




Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one
<mailto:***********@lindenberg.one> >
Gesendet: Mittwoch, 20. Juli 2022 16:17
An: Bürgerbeauftragter (LfDI BW) <Buergerbeauftragter@lfdi.bwl.de
<mailto:Buergerbeauftragter@lfdi.bwl.de> >; Poststelle (LfDI BW)
<Poststelle@lfdi.bwl.de <mailto:Poststelle@lfdi.bwl.de> >
Betreff: AW: Ihre Bitte um Akteneinsicht



Erfasst bei Az: 0557.0-2 /29/6

- ohne VA -



Vorab elektr. an Bürgerbeauftragter

**********************************************





Sehr geehrte *************, sehr geehrte Damen und Herren,



vielen Dank für Zip und Passwort. Ich vermisse jedoch die Vorgänge
0221.4-16-123, 0221.4-16-99, 0557.0-2-29, 4400-6-3209.

Drei Jahre nannten Sie als Aufbewahrungsdauer. Auch kann ich nicht erkennen,
in welchem Stand alle Vorgänge sind.



Zu meinen Anfragen bzw. Beschwerden wegen Ihrem Spamfilter, Solutions-30 und
Amazon habe ich noch nicht Mal eine Vorgangsnummer gesehen. Bitte gehen Sie
da noch Mal auf die Suche. Um Ihnen die Suche zu erleichtern, finden Sie
alle Anfragen, Beschwerden und unsere Kommunikation auch auf
https://blog.lindenberg.one/BeschwerdenLfdiBw, ggfs. dauert es ein paar
Stunden bis dort etwas neues ankommt. Wenn bei Ihnen wiederholt Emails nicht
Vorgängen zugeordnet werden, und die dann auch keiner Fristenüberwachung
unterliegen, dann ist das in meinen Augen große Schlamperei.



Aus den Vorgängen 0554.1-23-348 (Duale Hochschule), 0551.1-15/15
(Auftragsverarbeitung Email) und 0554.1-25/85 (Verwaltungsportal) schließe
ich, dass Sie untätig sind? Beim letzten Vorgang fehlt in Ihrer Akte auch
die Nachricht
https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-im-verwaltungsportal/#nachricht-705682.



Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg



Von: Bürgerbeauftragter (LfDI BW) <>
Gesendet: Montag, 18. Juli 2022 15:52
An: ***********@lindenberg.one <mailto:***********@lindenberg.one>
Betreff: [WARNING: MESSAGE ENCRYPTED]Ihre Bitte um Akteneinsicht



Sehr geehrter Herr Lindenberg,



anbei erhalten Sie unsere Antwort als passwortgeschützte ZIP-Datei. Das
Passwort erhalten Sie in den nächsten Tagen per Post.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag



********

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