Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 29.06.2022 19:25
An: 'Poststelle (LfDI BW)' <Poststelle@lfdi.bwl.de>
Betreff: AW: Ihre E-Mail vom 4. Mai 2022 Az: 4-0554.1-24/1262

 

Sehr geehrter **************, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben von heute. Aber leider muss ich Ihnen widersprechen.

Wie sie bereits aus meiner Beschwerdemail entnehmen konnten, fand die Kommunikation mit ********** per Email statt. Auch wenn Email auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, so ist das meines Wissens immer noch eine Verarbeitung die auch unter die DSGVO fällt, oder sehen Sie das anders? Insofern war seine Aussage meines Erachtens falsch oder zumindest nicht im Einklang mit Artikel 15 – vielleicht druckt und löscht er Emails ja gleich nach dem Absenden, aber dann müsste er das mit seinen Angaben nach Artikel 15 I transparent machen.

Nicht besser die Behauptung von *************, er verarbeite keine personenbezogenen Daten der Mieter (oder nur die Anzahl). Auch das stimmt nicht, und ich hatte das bereits in meiner Anfrage vom 20. März 2022 09:37 dargestellt, die Ihnen vorlag. In die Abrechnung der Hausverwaltung gehen natürlich meine Verbräuche und Ablesebelege ein, und das sind in meinen Augen auch personenbezogene Daten von mir, insofern besteht die ganze Abrechnung aus personenbezogenen Daten aller Bewohner und nicht nur der Eigentümer, aus denen Herr ********* oder ********* meine zu beauskunften hat, selbstverständlich unter Wahrung von Artikel 15 IV.

Es kann dahingestellt bleiben ob zwischen Vermieter und Hausverwaltung eine Auftragsverarbeitung oder eine Funktionsübertragung besteht, der Auskunftsanspruch besteht m.W. in beiden Fällen.

Beide haben also keine korrekte Auskunft erteilt und damit gegen die DSGVO verstoßen, die Frage der Vollständigkeit ist noch gar nicht relevant. Sie haben schon im Fall Entis geschrieben, Sie könnten mit Verarbeitungsverzeichnissen nichts anfangen. Ich denke, Sie könnten, und ggfs. kann die Aufsicht – und ich wäre bereit da mitzuhelfen – auch für bestimmte Arten von Verantwortlichen Musterverzeichnisse erstellen, die typische Fälle abdecken und damit die Prüfung vereinfachen.

Was wollen Sie mit Ihrem Hinweis „Auf Artikel 78 DS-GVO wird hingewiesen“ ausdrücken? Soll das Ersatz für eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Vielen Dank und viel Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: Poststelle (LfDI BW) <>
Gesendet: Wednesday, 29 June 2022 08:10
An: ***********@lindenberg.one
Betreff: Ihre E-Mail vom 4. Mai 2022 Az: 4-0554.1-24/1262

 

 

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalten Sie unser Schreiben dazu.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

***************

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Abteilung 1 – Schreibdienst

 

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Baden-Württemberg

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