Von: <*****@lindenberg.one>
Gesendet: 27.08.2020 16:52
An: <poststelle@lfdi.bwl.de>
Betreff: Beschwerde Entis Lebensversicherung AG
Anlagen: Ihr Schreiben vom 30.7.2020, Entis Auskunft 12.08.2020.pdf, Entis 26.08.2020.pdf

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Email vom 30.7.2020 habe ich bei der Entis eine vollständige Auskunft angefordert. Ich erhielt eine Auskunft unter der Datum vom 12.8., die meines Erachtens unvollständig ist. Ich habe das mit der Email unten am 22.8. beanstandet. Leider hat Entis mit Schreiben vom 26.8. mit, sie habe den „Auskunftsanspruch .. vollständig erfüllt..".

Ich sehe das nicht so. Die Entis selbst demonstriert im gleichen Schreiben dass Sie auch andere Daten hat indem Sie einen alten Brief mitschickt. Ich glaube auch immer noch, dass es die unten erwähnten Datenarten gibt, die aber nicht beauskunftet wurde.

Ich möchte mich daher über die Entis beschweren, die Betroffenenrechte in Artikel 15 nicht ernst zu nehmen, und möchte eine wirklich vollständige Auskunft. In Anbetracht der Tatsache, dass die Entis meint, sie habe den Anspruch vollständig erfüllt, glaube ich dass ein Abwarten weiterer 3 Tage nichts ändern wird.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: ****@lindenberg.one <****@lindenberg.one> Im Auftrag von *****@lindenberg.one
Gesendet: Saturday, 22 August 2020 15:16
An: service@entis.de; datenschutz@viridium-gruppe.com
Betreff: LV 1849860

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.08.2020. Um einer Eskalation vorzubeugen habe ich Ihre Forderung ausgeglichen. Allerdings teile ich Ihre Auffassung nicht.

 

In Ihrem erstes Schreiben vom 18.12.2020 haben Sie sich noch nicht einmal vorgestellt. Einen Hinweis dass Sie die Nachfolger der Mannheimer bzw. Protektor angetreten haben, wäre m.E. angemessen gewesen. Unangemessen finde ich auch, einseitig die Zahlungsbedingungen des Vertrags zu ändern. Es hätte ja vielleicht auch Alternativen wie monatlich gegeben? Und den Betrag deutlich vor Klärung und Beginn des Zwischenberechnungszeitraums – den ich erst auf Nachfrage genannt bekam – einzuziehen, dabei aber Rückfragen zu ignorieren – das empfinde ich als Selbstbedienungsmentalität oder modernes Raubrittertum. Den Anforderungen an Transparenz in der DSGVO oder den SEPA-Regeln entspricht das meiner Meinung nach nicht, den Anforderungen an eine Rechnung – Benennung der Leistung und des Zeitraums – auch nicht.

 

Ich habe mehrfach und auch vor Beginn des Zwischenberechnungszeitraums und damit vor einem sinnvollen Fälligkeitsdatum um eine ordnungsgemäße Beitragsrechnung gebeten. Ich bestreite daher im Verzug zu sein. Sich jetzt auf das SEPA-Mandat und die Unmöglichkeit eine Beitragsrechnung zu erstellen finde ich ziemlich dreist – zumal Sie das SEPA-Mandat selbst als widerrufen einordnen. Ich erwarte eine Entschuldigung von Ihnen und behalte mir weitere Schritte vor.

 

Die Auskunft die Sie mir unter dem Datum 12.08.2020 zugesandt haben entspricht nicht meiner Auffassung von Art 15 DSGVO. Es fehlen Angaben nach Art 15 (1) – insbesondere Buchstaben a, d, und g, die Interpretation von „Kategorien“ entspricht nicht dem Sprachgebrauch der DSGVO, die Auskunft ist nicht elektronisch (Art 15 (3) Satz 3), und ist schon auf den ersten Blick unvollständig (Art 15 (3) Satz 1). Es fehlen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit, das müssen Sie ja besser wissen –  alle Vertragsinhalte, alle Kommunikationsaufzeichnungen, sowie alle Buchhaltungsinformationen. Sie erwähnen in Ihrem Schreiben vom 12.8.2020 Inkassodatensätze. Der Vertrag entbindet behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht – welche Informationen haben Sie angefordert und gespeichert? Ich fordere Sie auf, eine wirklich vollständige, dem Art 15 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg