Von: Joachim Lindenberg <*******************@lindenberg.one>
Gesendet: 06.02.2023 17:36
An: <REFERAT21@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutzaufsichtsbehördli ches Verfahren # 21-506-1 II#289 6

 

Sehr geehrter *************,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3.2.2023. Generell darf ich einwenden,
dass es nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Verantwortliche rechenschaftspflichtig
ist, er also das Einhalten der DSGVO nachweisen muss, und nicht der
Betroffene das Gegenteil. Allerdings gibt es deutliche Anhaltspunkte dafür,
dass dem Verantwortlichen das nicht gelingen wird.

Hinsichtlich meiner Beschwerde wegen Artikel 30: das Kraftfahrtbundesamt hat
in seiner Erstreaktion nicht vorgesehen, dass man auch etwas anderes von
Ihnen will als eine Registerauskunft, und auch die Datenschutzerklärung
enthält keine Hinweise auf andere Verfahren. Auch die Nachfragen danach
waren in meinen Augen zumindest unprofessionell, das legt jedenfalls mir den
Verdacht nahe, dass man kein Verfahrensverzeichnis hat und auch nicht
wirklich auf Auskunftsanfragen außerhalb der Registerauskunft vorbereitet
ist.

Hinsichtlich meiner Beschwerde wegen Artikel 32: die beigefügte Seite ist
natürlich nicht der einzige Hinweis. Wenn Sie die IFG-Anfrage in
https://fragdenstaat.de/anfrage/beschwerde-dataport/, den dort
referenzierten Blog-Artikel auf
https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeDataport, sowie die Antwort auf
IFG-Anfrage in https://fragdenstaat.de/anfrage/genaue-gruende/ ansehen, dann
wird Ihnen auffallen, dass eigentlich niemand die mangelhafte Sicherheit
bestreitet, nicht Dataport, nicht das Kraftfahrtbundesamt, nicht der
Landesbetrieb Verkehr. Nur die Mängel beseitigen oder Verfahren abschalten
will man ganz offensichtlich nicht. Die mir zur Verfügung stehenden
Dokumente finden Sie auf
https://fragdenstaat.de/anfrage/beschwerde-dataport/, das
Kraftfahrtbundesamt hat offensichtlich weitere Gutachten eingeholt, die die
Mängel bestätigen, will diese aber nicht veröffentlichen. Ich bin mir aber
sicher, dass das Kraftfahrtbundesamt Ihnen diese Dokumente im Rahmen Ihrer
Untersuchung zur Verfügung stellen wird.

Aufgrund meiner Beschwerde wegen Artikel 15 werden Sie sicher auch die
Auskunft des Kraftfahrtbundesamts erhalten - das Wort Sicherheit taucht über
300 Mal darin auf.

Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ******************@bfdi.bund.de <******************@bfdi.bund.de> Im
Auftrag von REFERAT21@bfdi.bund.de
Gesendet: Freitag, 3. Februar 2023 16:21
An: '*******************@lindenberg.one'
<*******************@lindenberg.one>
Betreff: Datenschutzaufsichtsbehördliches Verfahren # 21-506-1 II#2896

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
Bonn, 03. Februar 2023
und die Informationsfreiheit (BfDI)
Referat 21
Geschäftszeichen: 21-506-1 II#2896


Sehr geehrter Herr Lindenberg,

mein angefügtes Schreiben zu Ihrer heutigen Beschwerde erhalten Sie mit der
Bitte um Kenntnisnahme und um Antwort bis zum 24. Februar 2023.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
******************

*******************************************************************************
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Referat 21 - Projekte der angewandten Informatik, Telematik Graurheindorfer
Straße 153, 53117 Bonn
Fon: (0228) 997799 - ****
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