Von: *********** (LDA) <**********@lda.bayern.de>
Gesendet: 02.08.2022 09:10
An: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Aktenzeichen LDA-1085.1-5176/22-F

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

auch anhand dieser bereits in der Beschwerde geäußerten Punkte, kommen wir zu keiner anderen Einschätzung und verweisen auf unsere Ausführungen vom 29.07.2022.
Wir gehen zudem anhand unserer Kenntnisse auch nicht davon aus, dass sich IDnow in den genannten Hinweisen selbst als datenschutzrechtlich Verantwortlicher bezeichnet, sondern als Auftragsverarbeiter (z.B. beim Verarbeitungszweck oder den Ausführungen zu Betroffenenrechten). Sollte es anders sein, können Sie dies gern noch vorlegen.


Mit freundlichen Grüßen

****
Bereich 1
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach
Tel.: 0981 180093***
PC-Fax: 0981 180093***
E-Mail: **********@lda.bayern.de
https://www.lda.bayern.de


Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen
des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für
Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten,
insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage
unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege
unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Freitag, 29. Juli 2022 14:50
An: *********** (LDA) <**********@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Aktenzeichen LDA-1085.1-5176/22-F

Sehr geehrter *********,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe bereits eine Auskunft bei Hays angefordert. Diese ist in ca. 10 Tagen fällig, und dann werde ich ggfs. Beschwerde auch bei Ihren Kollegen in Stuttgart einreichen.
Auch muss ich Ihnen widersprechen. Auf den Screenshots, die ich Ihnen geschickt hatte, ist eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung und AGB von IDnow zu erkennen - damit überschreitet IDnow meiner Meinung nach die Grenze vom Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen in Artikel 28 X DSGVO. Wenn da eine Datenschutzerklärung des Auftraggebers Hays gestanden hätte, wäre das anders zu bewerten. Für diese Grenzüberschreitung ist IDnow und damit Sie als Aufsicht zuständig.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie angesichts dieser Begründung das Verfahren fortführen oder ob ich erst Widerspruch beim Verwaltungsgericht einlegen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: *********** (LDA) <>
Gesendet: Freitag, 29. Juli 2022 13:04
An: ***********@lindenberg.one
Betreff: Aktenzeichen LDA-1085.1-5176/22-F

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Aktenzeichen: LDA-1085.1-5176/22-F
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Sehr geehrter Herr Lindenberg,

wir haben den Sachverhalt, der Ihrer Beschwerde vom 02.07.2022 zu Grunde lag, geprüft.

Die IDnow GmbH erbringt ihre Identifikationsdienstleistungen nicht als eigenständiger datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, sondern als Auftragsverarbeiter für das jeweils beauftragende Unternehmen.
Eine diesbezügliche Prüfung haben wir in der Vergangenheit bereits durchgeführt.

Datenschutzrechtlich verantwortlich für die Videoidentifizierung und die hierbei erhobenen Daten, bereitgestellten Informationen, angewandten Prozesse etc. ist also jeweils dasjenige Unternehmen, für welches im Einzelfall die Identifikation durchgeführt werden soll (also z.B. die Bank, welche Sie um diese Identifikation gebeten hat), sodass wir Sie bitten müssen, sich im Beschwerdefall an diejenige Aufsichtsbehörde zu wenden, in deren Bundesland dieses Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Anhand Ihrer Angaben scheint es sich bei den Unternehmen (Verantwortlichen) um die Hays AG in Mannheim (also Baden-Württemberg) und sipgate GmbH in Düsseldorf (also Nordrhein-Westfalen) zu handeln.

An diese Unternehmen können Sie sich auch im Rahmen Ihrer Auskunftsrechte wenden, wenn Sie z.B. erfahren möchten, welche Daten im Identifikationsprozess zu Ihrer Person womöglich erhoben wurden bzw. aus diesem Prozess aktuell noch vorliegen. Der Verantwortliche kann diesbezüglich bei seinem Auftragsverarbeiter auch entsprechende Nachforschungen anstellen.
Zwar ist es grundsätzlich wünschenswert, dass ein Auftragsverarbeiter entsprechende Ersuchen an den Verantwortlichen übermittelt. Eine explizite gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es jedoch nicht. Auch die Rückmeldepflichten des Art. 12 DS-GVO treffen ausdrücklich nur den Verantwortlichen.

Auch Fragen zur vollständigen Erhebung des Personalausweises und die diesbezügliche Rechtsgrundlage fallen in dieser Konstellation nicht in unsere Zuständigkeit.

Bei uns wird der Vorgang damit eingestellt.


Mit freundlichen Grüßen

****
Bereich 1
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 18
91522 Ansbach
Tel.: 0981 180093***
PC-Fax: 0981 180093***
E-Mail: **********@lda.bayern.de
https://www.lda.bayern.de

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Unter Bezugnahme auf Art. 77 und 78 DS-GVO weisen wir Sie darauf hin, dass gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach
Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere
Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.