Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 29.07.2022 14:50
An: '*********** (LDA)' <**********@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Aktenzeichen LDA-1085.1-5176/22-F

 

Sehr geehrter *********,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe bereits eine Auskunft bei Hays
angefordert. Diese ist in ca. 10 Tagen fällig, und dann werde ich ggfs.
Beschwerde auch bei Ihren Kollegen in Stuttgart einreichen.
Auch muss ich Ihnen widersprechen. Auf den Screenshots, die ich Ihnen
geschickt hatte, ist eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung und AGB von
IDnow zu erkennen - damit überschreitet IDnow meiner Meinung nach die Grenze
vom Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen in Artikel 28 X DSGVO. Wenn da
eine Datenschutzerklärung des Auftraggebers Hays gestanden hätte, wäre das
anders zu bewerten. Für diese Grenzüberschreitung ist IDnow und damit Sie
als Aufsicht zuständig.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie angesichts dieser Begründung das Verfahren
fortführen oder ob ich erst Widerspruch beim Verwaltungsgericht einlegen
muss.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: *********** (LDA) <>
Gesendet: Freitag, 29. Juli 2022 13:04
An: ***********@lindenberg.one
Betreff: Aktenzeichen LDA-1085.1-5176/22-F

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Aktenzeichen: LDA-1085.1-5176/22-F
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Sehr geehrter Herr Lindenberg,

wir haben den Sachverhalt, der Ihrer Beschwerde vom 02.07.2022 zu Grunde
lag, geprüft.

Die IDnow GmbH erbringt ihre Identifikationsdienstleistungen nicht als
eigenständiger
datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO,
sondern als Auftragsverarbeiter für das jeweils beauftragende Unternehmen.
Eine diesbezügliche Prüfung haben wir in der Vergangenheit bereits
durchgeführt.

Datenschutzrechtlich verantwortlich für die Videoidentifizierung und die
hierbei erhobenen Daten, bereitgestellten Informationen, angewandten
Prozesse etc. ist also
jeweils dasjenige Unternehmen, für welches
im Einzelfall die Identifikation durchgeführt werden soll (also z.B. die
Bank, welche Sie um diese Identifikation gebeten hat), sodass wir Sie bitten
müssen, sich im Beschwerdefall an diejenige Aufsichtsbehörde zu wenden, in
deren Bundesland
dieses Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Anhand Ihrer Angaben scheint es sich bei den Unternehmen (Verantwortlichen)
um die Hays AG in Mannheim (also Baden-Württemberg) und sipgate GmbH in
Düsseldorf (also Nordrhein-Westfalen) zu handeln.

An diese Unternehmen können Sie sich auch im Rahmen Ihrer Auskunftsrechte
wenden, wenn Sie z.B. erfahren möchten, welche Daten im
Identifikationsprozess zu Ihrer Person womöglich erhoben wurden bzw. aus
diesem Prozess aktuell noch vorliegen. Der Verantwortliche kann
diesbezüglich bei seinem Auftragsverarbeiter auch
entsprechende Nachforschungen anstellen.
Zwar ist es grundsätzlich wünschenswert, dass ein Auftragsverarbeiter
entsprechende Ersuchen an den Verantwortlichen übermittelt. Eine explizite
gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es jedoch nicht. Auch die
Rückmeldepflichten des Art. 12 DS-GVO treffen ausdrücklich nur den
Verantwortlichen.

Auch Fragen zur vollständigen Erhebung des Personalausweises und die
diesbezügliche Rechtsgrundlage fallen in dieser Konstellation nicht in
unsere Zuständigkeit.

Bei uns wird der Vorgang damit eingestellt.


Mit freundlichen Grüßen

****
Bereich 1
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach
Tel.: 0981 180093***
PC-Fax: 0981 180093***
E-Mail: **********@lda.bayern.de
https://www.lda.bayern.de

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen
des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für
Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten,
insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage
unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege
unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Unter Bezugnahme auf Art. 77 und 78 DS-GVO weisen wir Sie darauf hin, dass
gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden kann beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach
Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder
elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen
und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere
Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten
infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.