Von: Christina Franke <frankechristina@*******.de>
Gesendet: 29.08.2022 19:17
An: Referat-T@ldi.nrw.de
Betreff: Re: T5.1.1-5651/22 WG: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
Sehr geehrter *************,
zunächst einmal freut es mich natürlich, wenn mitgedacht wird. Aber
überzeugend finde ich Ihre Entscheidung nicht. Wenn die beiden
Emailadressen tatsächlich zwei verschiedenen Christina Franke unter der
gleichen Postadresse gehören, wie sollen die beiden entscheiden welche
von den beiden Ihren Brief öffnen soll? Hätte es nicht eine andere,
bessere Möglichkeit gegeben, das auszuschließen? Nutzern von
FragDenStaat ist bekannt, dass die Plattform eine eigene Emailadresse
für jede Anfrage für die Kommunikation über die Plattform bereitstellt.
Sie haben Recht, der Beschwerdesachverhalt fehlt. Ein offen gesagt,
selten dämliches Formular, das elektronisch nur Stammdaten abfragt. Aber
genaugenommen stand schon in meiner IFG-Anfrage alles drin. Ich werde
mir das in den nächsten Tagen nochmal vornehmen und erneut Beschwerde
einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Franke
Am 29.08.2022 um 09:06 schrieb Referat-T@ldi.nrw.de:
> Sehr geehrte Frau Franke,
>
> die erteilte Auskunft erfolgte auf dem Postwege, da Sie für Ihren Antrag auf Auskunft eine andere E-Mail-Adresse als für den IFG-Antrag verwendet hatten. Ihr Antrag auf Auskunft erfolgte am 9. August 2022 über die E-Mail-Adresse frankechristina@*******.de. Ihr Antrag nach dem IFG NRW erfolgte am 20. November 2021 über die E-Mail-Adresse *********************@fragdenstaat.de. Um eine Übermittlung der Auskunft an eine unberechtigte Person zu vermeiden, habe ich entschieden, die erfragte Auskunft an die in beiden Anträgen angeführte Postadresse zu versenden.
>
> Bezüglich Ihrer Beschwerde, bitte ich Sie, nochmals das übermittelte Beschwerdeformular zu prüfen. Das Formular enthält leider keine Beschreibung des Beschwerdesachverhalts.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
>
> gez. ********
>