Von: Christina Franke <frankechristina@*******.de>
Gesendet: 25.01.2023 23:13
An: poststelle@datenschutz.hessen.de
Betreff: Auskunft 01.60.22:0017-hk/ja

 

Sehr geehrte *************,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.01.2023.

Ihrer Auffassung, ich hätte nach §12 HDSIG kein Recht auf Auskunft muss
ich entschieden widersprechen. Eine Einschränkung des Rechts auf
Auskunft ist nach Artikel 23 DSGVO nur unter ganz bestimmten
Voraussetzunen erlaubt, die weder §12 HDSIG noch die zugehörige
Gesetzesbegründung in Landtagsdrucksache 19/5728 erfüllt. Ausweislich
der Gesetzesbegründung soll §12 HDSIG Betroffenenrechte schützen, nicht
sie reduzieren. Jede andere Interpretation ist unionsrechtswidrig.
Insofern Sie sich bei Einschränkungen auf Artikel 15 Absatz 4 berufen
steht Ihnen kein Auskunftsverweigerungsrecht zu sondern lediglich das
Recht zu schwärzen. Ich darf darauf bestehen, dass Sie dabei angeben
welcher Dritten und welches Schutzinteresse dabei berücksichtigt wird.
Das Erfordernis der Angabe des Dritten als Organisation ergibt sich aus
Artikel 15 Absatz 1 lit. c und lit. g, lediglich Namen oder andere
Identifikatoren der natürlichen Personen dürfen dabei geschwärzt werden.

Auch habe ich schon in meiner Mail vom 2.8.2022 hilfsweise Akteneinsicht
beantragt. Als Betroffene bin ich unstrittig auch Beteiligte im Sinne
des Verwaltungsverfahren. Dass das hessiches Verwaltungsverfahrensgesetz
anwendbar ist, ist wohl unstrittig, denn im Schreiben vom 30.08.2022,
Aktenzeichen 90.22.22:0004 schreibt Ihre Kollegin ************, Sie
könne Akteneinsicht gemäß § 29 Absatz 2 HVwVfG nicht gewähren, was nur
Sinn ergibt, wenn es auch anwendbar ist. Unter gleichem Aktenzeichen
schreibt Ihr Kollege *********** am 21.12.2022, es läge kein Verstoß
gegen Artikel 32 DS-GVO vor, was meines Erachtens gleichbedeutend ist,
einer Akteneinsicht steht nun nichts mehr im Wege. Jedenfalls dann wenn
man nicht an Sicherheit durch Geheimhaltung glaubt. Spätestens damit ist
auch Ihre Argumentation unter II. 1. "mangels Personenbezug" hinfällig,
denn darauf kommt es nach § 29 HVwVfG nicht an. Aber auch den fehlenden
Personenbezug darf ich bestreiten, denn meine Beschwerden sind so
speziell, dass Sie allein aufgrund des Beschwerdeinhalts meiner Person
zugeordnet werden können und damit personenbezogene Daten im Sinne der
DSGVO sind. Die Aufzählung in Artikel 4 Nr. 1 ist aufgrund
"insbesondere" erkennbar nicht abschließend, so dass nicht zwingend
eines der aufgezählten Merkmale für die Identifizierung erforderlich ist.

Last but not least widerspreche ich Ihrem Vorworf der Exzessivität. Ich
habe bei Ihnen einmal am 02.08.2022 Auskunft beantragt, am 10.10.2022
deren - inzwischen von Ihnen bestätigte - Unvollständigkeit gerügt, und
am 29.12.2022, nachdem der Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht
§ 29 Absatz 2 HVwVfG vollständig und für Drittinteressen nach Artikel 15
Absatz 4 zumindest teiweise weggefallen ist. Das Nachhaken ist
letztendlich von Ihnen zu vertreten und von Exzessivität kann daher
keine Rede sein. Dass ich bei unterschiedlichen Verantwortlichen
Auskunft einhole ist unbeachtlich. Auch gibt es in der DSGVO keine
Einschränkung hinsichtlich über das Auskunftsinteresse hinausgehender
zusätzlicher Motivationen und das wurde u.a. vom OLG Celle in
Entscheidung 8 U 165/22 bestätigt.

Ich darf Sie also erneut auffordern, eine vollständige Auskunft
einschließlich Akteneinsicht zu erteilen und dabei auch Artikel 15
Absatz 3 Satz 3 zu beachten. Oder wollen Sie wirklich, dass ich Klage
beim Verwaltungsgericht einreiche?

Mit freundlichen Grüßen
Christina Franke