Von: <pressestelle@datenschutz.hessen.de>
Gesendet: 22.11.2022 16:01
An: <************@lindenberg.one>
Betreff: AW: Akteineinsicht 90.22.22:0004 i.V.m. 01.60.22:0017-scho

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die erwähnte Anfrage von Frau Franke wird der HBDI zu gegebener Zeit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Daniel Scheck
--------------------------------------------------------------------------------
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Telefon: +49 611 1408 124
E-Mail: Daniel.Scheck@datenschutz.hessen.de
DE-Mail: poststelle@datenschutz-hessen.de-mail.de
Internet: https://datenschutz.hessen.de

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier:
https://datenschutz.hessen.de/Information
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 22. September 2022 08:09
An: Pressestelle (HBDI) <pressestelle@datenschutz.hessen.de>
Betreff: Re: Akteineinsicht 90.22.22:0004 i.V.m. 01.60.22:0017-scho

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Roßnagel,

mit dem Schreiben unten hat Frau Franke Informationen erbeten, was Ihre Behörde gefunden hat und was Sie zu tun gedenkt. Auch mich als Journalist würde das brennend interessieren. Selbstverständlich erwarte ich nicht, dass Sie einen Angriff beschreiben.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch an meine beigefüfte Anfrage von letzter Woche erinnern, in der Sie auch meinen Presseausweis finden.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

Am 02.09.2022 um 09:42 schrieb Christina Franke:
> Sehr geehrte ************,
>
> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.08.2022. "Sicherheitsrelevante
> Informationen" im positiven Sinne stellen meiner Meinung nach keinen
> Grund dar, die Akte nicht einsehen zu dürfen. Sie deuten damit an, das
> Verwaltungsportal ist unsicher und die Informationen würden einem
> potentiellen Anfreifer helfen, einzubrechen - richtig?
>
> Was gedenkt der Hessische Beauftragte für den Datenschutz und
> Informationsfreiheit zu tun, diesen dann aktenkundigen Verstoß gegen
> Artikel 32 DSGVO abzustellen?
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Christina Franke
>
>