Von: Christina Franke <frankechristina@*******.de>
Gesendet: 02.09.2022 09:42
An: poststelle@datenschutz.hessen.de
Betreff: Re: Akteineinsicht 90.22.22:0004 i.V.m. 01.60.22:0017-scho

 

Sehr geehrte ************,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.08.2022. "Sicherheitsrelevante
Informationen" im positiven Sinne stellen meiner Meinung nach keinen
Grund dar, die Akte nicht einsehen zu dürfen. Sie deuten damit an, das
Verwaltungsportal ist unsicher und die Informationen würden einem
potentiellen Anfreifer helfen, einzubrechen - richtig?

Was gedenkt der Hessische Beauftragte für den Datenschutz und
Informationsfreiheit zu tun, diesen dann aktenkundigen Verstoß gegen
Artikel 32 DSGVO abzustellen?

Mit freundlichen Grüßen

Christina Franke