Von: PRESSESTELLE@bfdi.bund.de <PRESSESTELLE@bfdi.bund.de>
Gesendet: 16.09.2022 10:35
An: 'Joachim Lindenberg' <************@lindenberg.one>
Betreff: AW: Auskunft zu Verwaltungsportalen?

 

Sehr geehrte Frau Franke,
Sehr geehrter Herr Lindberg,

vielen Dank für Ihre Anfrage an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Gerne lasse ich Ihnen folgende Antworten zukommen:

Damit die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden ein an sie herangetragenes Anliegen als Beschwerde gemäß Artikel 77 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einstufen können, muss feststehen, dass die Person, die das Anliegen vorbringt, "betroffen" im Sinne des Artikels 77 DSGVO ist. Eine natürliche Person ist nach Artikel 77 DSGVO beschwerdebefugt und insofern „betroffene Person“, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung der sie selbst betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Den Aufsichtsbehörden müssen konkrete Angaben vorliegen, aus denen hervorgeht, dass Petent:innen eine solche betroffene Person im Sinne der DSGVO sind, bevor sie diese als Beschwerdeführende behandeln können. Erst nach der Feststellung ihrer Betroffenheit werden "Petent:innen" zu "Beschwerdeführenden" mit der Folge, dass die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden ihre Kommunikation mit denselben nach den Vorgaben der Artikel 77 und 78 DSGVO gestalten.
Unabhängig von Ihrer Betroffenheit verwenden datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörden Angaben von Petent:innen, die nicht Beschwerdeführer:innen sind, als Hinweise für ihre datenschutzrechtliche Aufsichtstätigkeit.

Eine Standmitteilung ist einmal zwischen Dezember 2021 und Mai 2022 unterblieben. Im Übrigen waren Standmitteilungen nicht notwendig, da der BfDI im November 2021 und im Mai 2022 in der Sache geantwortet hat.

Nach Kommunikation mit den Verantwortlichen wurde in diesem Fall nicht gefragt. Die an den BfDI gestellten Fragen wurden beantwortet und der Antrag auf Auskunft/Informationszugang/Akteneinsicht (vom 3.8.2022) bezog sich lediglich auf den eigenen Vorgang. Daher ist keine Kommunikation mit dem Verantwortlichen (im Falle des Bundesportals ist das das Bundesministerium des Innern) enthalten.

Datenschutzrechtliche Fragen hinsichtlich der Verwaltungsportale und des Nutzerkontos spielen in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle in der Arbeit der einzelnen Datenschutzaufsichtsbehörden und auch in der Kontaktgruppe OZG der DSK (früher UAK Portallösungen). Die Kontaktgruppe tauscht sich dabei regelmäßig auch über die Erkenntnisse einzelner Behörden aus. Die Unterstellung, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden sich in diesem Rahmen mit dem "Abwimmeln" von Beschwerden befassen würden, ist falsch und entbehrt jeder Grundlage.

Die Sendung mit der CD (Akteneinsicht) ist bereits ein zweites Mal zurückgekommen, da eine falsche Hausnummer angegeben wurde. Beim ersten Zustellversuch war die Postleitzahl falsch. Der BfDI wird so bald wie möglich einen dritten Zustellversuch unternehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Christof Stein
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Pressesprecher
Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: (0228) 9977995100
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Internet: https://www.bfdi.bund.de
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Datenschutzrechtliche Erklärung des BfDI für den E-Mail-Verkehr und die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben insgesamt: (nachstehender Link führt auf den Internetauftritt des BfDI unter www.bfdi.bund.de)

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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Montag, 12. September 2022 09:56
An: Pressestelle Postfach <PRESSESTELLE@bfdi.bund.de>; pressestelle@lfdi.bwl.de; poststelle@datenschutz-bayern.de; presse@datenschutz-berlin.de; Poststelle@LDA.Brandenburg.de; office@datenschutz.bremen.de; presse@datenschutz.hamburg.de; pressestelle@datenschutz-hessen.de; info@datenschutz-mv.de; pressestelle@lfd.niedersachsen.de; pressestelle@ldi.nrw.de; presse@datenschutz.rlp.de; saechsdsb@slt.sachsen.de; poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de; mail@datenschutzzentrum.de; poststelle@datenschutz.thueringen.de
Cc: frankechristina@outlook.de
Betreff: Auskunft zu Verwaltungsportalen?

Sehr geehrte Beauftragte für den Datenschutz,

Christina Franke hat im August eine Auskunftsanfrage zusammen mit der Bitte um Standmitteilung und Akteneinsicht an Sie und weitere Aufsichten gerichtet, deren Reaktionen wir – Christina Franke und Joachim Lindenberg – gemeinsam ausgewertet haben. Die Reaktionen waren durchwachsen, einige haben überhaupt nicht reagiert. In Anbetracht der Fülle des Materials, das wir sichten durften, können wir nicht ausschließen, dass uns etwas durchgerutscht ist. Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, vor unserer Veröffentlichung – geplant für den 20.09.2022 – Stellung zu nehmen, zu den von uns beobachteten Verstößen Ihrer Behörde gegen die DSGVO <https://blog.lindenberg.one/PortalBeschwerdenAuskunft#Auskunftsverfahren> . Selbstverständlich dürfen Sie auch gerne fehlende Auskünfte und Unterlagen nachliefern.

Darüberhinaus hätten wir gerne konkrete Antworten auf die folgenden Fragen:

* Wieso erhalten wir (fast) nie ungefragt eine Standmitteilung nach Artikel 78 DSGVO?
* Wieso finden wir (fast) nie eine Kommunikation mit dem Verantwortlichen?
* Wieso wird Beschwerden nur nachgegangen, wenn der Betroffene erkennbar Druck macht?

* Weil Sie lieber Betroffene abwimmeln als die DSGVO durchzusetzen?
* Weil Sie Kollegen anderer Behörden nicht kritisieren wollen?
* Weil Sie unterstellen, dass die DSGVO im öffentlichen Bereich wegen BDSG §43 III sowieso nicht eingehalten wird?
* Weil Ihnen Artikel 32 (Sicherheit) nicht wichtig ist?

* Hat man sich tatsächlich im Arbeitskreis nur darüber ausgetauscht, wie man die Beschwerden am besten abwimmelt oder hat man sich dort auch über Erkenntnisse – vielleicht die von Hessen – über die Sicherheit der Portale ausgetauscht?

Mit freundlichen Grüßen

Christina Franke und Joachim Lindenberg
(freier Journalist, Presseausweis beigefügt)