Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 13.10.2022 21:16
An: 'LDA Poststelle' <Poststelle@LDA.Brandenburg.de>, <Sven.Mueller@LDA.Brandenburg.de>
Cc: 'Christina Franke' <frankechristina@*******.de>
Betreff: AW: Bereitstellung der Protokolle und Kommunikation des Arbitskreises "Verwaltung" - Rei/002/22/1595

 

Sehr geehrter Herr Dr. Reineke,
Sehr geehrte Frau Hartge, sehr geehrter Herr Müller,

Zum Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO:

Beschwerdeinhalte sind personenbezogene Daten, auch dann wenn der
Beschwerdeführer nicht genannt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn
aufgrund der geringen Anzahl ähnlicher Beschwerden der oder die
Beschwerdeführer leicht identifiziert werden können. Beschwerden über
mangelhafte Sicherheit der Verwaltungsportale existieren meines Wissens nur
von Christina Franke und mir.

Pressenanfrage: sollten Ihnen oder dem Arbeitskreis weitere Beschwerden
vorliegen, bitte ich Sie um die Mitteilung der Anzahl und Art, natürlich
ohne Nennung der Betroffenen, sowie die Maßnahmen die Sie bzw. der
Arbeitskreis getroffen hat, um eine Anonymisierung dieser Beschwerden für
die Diskussion im Arbeitskreis zu gewährleisten.

Wenn keine weiteren Beschwerden vorliegen, dann sind die Inhalte der
Protokoll oder Kommunikation personenbezogene Daten (zumindest auch) von uns
und damit zu beauskunften. Schwärzung von Christinas oder meinem Namen
dürfen Sie sich gerne sparen. Sollten weitere Beschwerden existieren, dann
werden Sie nach Art. 15 IV den Namen schwärzen, ggfs. auch weitere
Informationen, die von unseren Beschwerden derart abweichen, dass eine
Identifizierung der Dritten vorstellbar ist.

Natürlich können und müssen Sie keine bereits gelöschten Daten beauskunften.
Allerdings müssen wir dann beanstanden, dass in Rei/999/22/1420 Ihre
Informationen zu Artikel 15 I lit. d mangelhaft waren, denn dort steht eine
Speicherung von pauschal zwei Jahren, und Sie löschen offensichtlich
wesentliche Vorgangsdaten schon früher. Auch sind Ihre Informationen zu lit.
g unvollständig, denn Sie haben sicher auch Antworten von der Arbeitsgruppe
erhalten. Ich bitte daher um eine Präzisierung, welche Daten sie wie lange
speichern.

Zur Anwendbarkeit des AIGs:

Meines Wissens ist auch die Tätigkeit der Aufsichten nach der DSGVO als ein
Verwaltungsverfahren einzustufen. Eine abweichende Meinung kenne ich bisher
nur aus Bayern (auch dort bestreite ich das), während sich andere Kollegen,
insbesondere Hessen und beim Thema Akteneinsicht auch Sie, auf das VwVfg
bzw. die entsprechende Länderversion berufen. Für den Fall, dass Sie das
Beschwerdeverfahren - wie der Kommentar von Engelbrecht in Schröder zum
Bayerischen Datenschutzgesetz - für ein Petitionsverfahren halten, dann
widerspreche nicht nur ich, sondern ich kenne einige aktuelle und sehr gut
begründete Gerichtsurteile, die das anders sehen.

Pressenanfrage: Wo ist denn definiert, wann ein Verfahren beim
Landesbeauftragten Brandenburg ein Verwaltungsverfahren, wann etwas anderes
sein soll?

Zum Akteneinsichtsanspruch nach §29 VwVfG:

Der von Ihnen angeführte §9 VwVfg lautet "Das Verwaltungsverfahren im Sinne
dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf
die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines
Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den
Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.".

Wie oben schon ausgeführt sind meiner Meinung nach und nach der einiger
Gerichte Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 57, 58 und 77 DSGVO
Verwaltungsakte und damit dient die Arbeitsgruppe zumindest auch der Prüfung
und Vorbereitung, wenn vermutlich auch nicht dem Erlass von
Verwaltungsakten, selbst wenn im Einzelfall davon abgesehen wird, und damit
liegt meiner Meinung nach auch bei der Arbeitsgruppe ein
Verwaltungsverfahren im Sinne des §9 VwVfG vor.

Oder ist die Arbeitsgruppe nur ein Kaffeekränzchen in der man sich
vielleicht über Betroffene lustig macht? Dann handelt es sich natürlich
nicht um ein Verwaltungsverfahren aber es könnte den Landesrechnungshof
interessieren.

Ich bitte Sie zu begründen, warum Sie die Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht
als (ggfs. Teil eines) Verwaltungsverfahren einstufen.

Nochmal zum Auskunftsanspruch, diesmal nach §34 IV BDSG:

Sie hatten im Schreiben vom 26.08. Rei/999/22/1420 Christina Franke
angeboten, Sie könne telefonisch einen Termin zur Akteneinsicht in
002/21/2036 vereinbaren. Nach §34 IV BDSG besteht meines Wissens Anspruch
auf Auskunft auch auf nicht automatisiert verarbeitete Daten, insofern
fordere ich Sie in Absprache mit Christina auf, Christina Franke eine Kopie
zukommen zu lassen, oder zu begründen, warum Sie §34 IV BDSG für nicht
anwendbar halten. Insofern Sie weitere Vorgänge mit Daten bzw. mit
Beschwerdeinhalten von Christina Franke auf Papier haben, bitte ich darum
analog zu verfahren.

Ich denke immer noch, dass der Auskunftsanspruch von Christina nach Artikel
15 DSGVO, ggfs. nach §29 VwVfG und §34 IV BDSG von Ihnen nicht erfüllt
worden ist.

Und ja, ich hätte gerne einen rechtsmittelfähigen Bescheid an Joachim
Lindenberg, Heubergstraße 1a, 76228 Karlsruhe.

Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: LDA Poststelle <Poststelle@LDA.Brandenburg.de>
Gesendet: Donnerstag, 6. Oktober 2022 16:00
An: ************@lindenberg.one
Betreff: Bereitstellung der Protokolle und Kommunikation des Arbitskreises
"Verwaltung"

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von **************** beigefügtes
Schreiben zum Aktenzeichen Rei/002/22/1595 zu Ihrer Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

******
- Sekretariat -
---
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf
Akteneinsicht Brandenburg Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow