Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 20.09.2022 13:18
An: 'Sven Müller' <Sven.Mueller@LDA.Brandenburg.de>
Cc: <frankechristina@*******.de>
Betreff: AW: Antw: Auskunft zu Verwaltungsportalen?

 

Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich kann nicht nachvollziehen, warum Sie Christina Franke die Betroffeneneigenschaft abstreiten. Im Formular vom 14.12.2022 - https://fragdenstaat.de/anfrage/sicherheit-des-verwaltungsportals-3/652210/anhang/lda-brandenburg-beschwerdeformular_geschwaerzt.pdf - hat sie "Ich bin selbst von der Datenverarbeitung betroffen" markiert, und in der referenzierten ursprünglichen Anfrage/Beschwerde https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-un-sicherheit-der-verwaltungsportale/ steht "Ich habe mit Ausnahme des Saarlandes das noch kein Verwaltungsportal zu haben scheint in allen Bundesländern und beim Bund ein Benutzerkonto angelegt, und erfülle damit die genannte Eingangsvoraussetzung, dass tatsächlich personenbezogene Daten in - aller Wahrscheinlichkeit nach - nicht gesetzeskonformer Weise verarbeitet werden." Dass Sie die Betroffeneneigenschaft trotzdem bezweifeln und die Beschwerde nicht verfolgen - wir können das nicht nachvollziehen, und auch wenn das provozierend zugespitzt ist, wir empfinden das als Abwimmeln.

Auch liegt uns die Kommunikation zwischen Ihnen und der Verantwortlichen nicht vor, obwohl Christina Franke um Akteneinsicht im Rahmen der Auskunftsanfrage und danach nach AIG gebeten hat. Als Journalist darf Sie daher auch bitten, mir diese Kommunikation und Akten zur Verfügung zu stellen. Gerne dürfen Sie sich bei Christina erkundigen, ob sie damit einverstanden und bereit ist, auf Schwärzungen ihres Namens zu verzichten.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch an meine Anfrage von gestern erinnern.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Sven Müller <Sven.Mueller@LDA.Brandenburg.de>
Gesendet: Dienstag, 20. September 2022 12:57
An: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Betreff: Antw: Auskunft zu Verwaltungsportalen?

Sehr geehrter Herr Lindenberg, sehr geehrte Frau Franke,

vielen Dank für Ihre Presseanfrage vom 12. September 2022. Sie informierten uns darin über die Auswertung eines von Ihnen als Beschwerde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstandenen Anliegens sowie einer anschließenden Auskunftsanfrage nach Artikel 15 DS-GVO. Das Anliegen bezog sich auf den Datenschutz bei Verwaltungsportalen; die Auskunftsanfrage hatte die Hinweisgeberin, Frau Franke, in Bezug auf die zu ihrer Person gespeicherten Daten gestellt.
Beide Begehren waren offenbar an alle Datenschutzaufsichtsbehörden gerichtet. In Ihrer Presseanfrage vom 12. September 2022 machten Sie Verstöße unserer Behörde gegen die Datenschutz-Grundverordnung geltend, gaben uns Gelegenheit zur Stellungnahme und baten um konkrete Antworten auf pauschale Fragen, die sich wiederum an alle Datenschutzaufsichtsbehörden richteten.

Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dem von Frau Franke über die Plattform fragdenstaat.de per E-Mail vom 19.
November 2021 bzw. bei dem über unser Beschwerdeformular am 14. Dezember
2021 an uns herangetragenen Anliegen im Ergebnis nicht um eine Beschwerde nach Artikel 77 DS-GVO handelte. Um ein Anliegen als Beschwerde einstufen zu können, muss die Datenschutzaufsichtsbehörde feststellen können, dass die Person, die das Anliegen vorbringt, "betroffen" im Sinne des Artikels 77 DS-GVO ist. Diese muss also darlegen, dass sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung der sie selbst betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Dass wir eine persönliche Betroffenheit Frau Frankes nicht feststellen konnten, teilten wir ihr am 7. und 21. Dezember 2021 mit, ohne dass sie hierzu in der weiteren Korrespondenz noch ergänzende Ausführungen gemacht hätte. Wir konnten somit das Anliegen nicht als Beschwerde einstufen, sondern betrachteten es als Hinweis auf vermutete Datenschutzverstöße.

Gleichwohl richtete sich die weitere Kommunikation nicht nach den Vorgaben des Artikels 78 DS-GVO. Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach Artikel 78 Absatz 2 DS-GVO erübrigte sich damit. Dessen ungeachtet informierten wir Frau Franke über unsere – unabhängig von ihrem Hinweis bestehenden – Kontakte mit dem Verantwortlichen, sahen aber unter deren Berücksichtigung keine konkreten Anhaltspunkte für Datenschutzverstöße, die Voraussetzung für eine zielgerichtete Aufsichtstätigkeit gewesen wären. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen in Bezug auf Frau Frankes Hinweis erübrigte sich damit ebenso wie eine Information hierüber. Das Ergebnis teilten wir der Hinweisgeberin am 18. Januar 2022 mit.

Datenschutzrechtliche Fragen hinsichtlich der Verwaltungsportale und des Nutzerkontos spielen in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle in der Arbeit der einzelnen Datenschutzaufsichtsbehörden und auch in der Kontaktgruppe OZG der Datenschutzkonferenz (früher Unterarbeitskreis Portallösungen). Die Kontaktgruppe tauscht sich dabei regelmäßig auch über die Erkenntnisse einzelner Behörden aus. Die Unterstellung, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden sich in diesem Rahmen mit dem "Abwimmeln" von Beschwerden befassen würden, ist falsch und entbehrt jeder Grundlage.

Freundliche Grüße

- Sven Müller. -

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg Pressesprecher Sven Müller Stahnsdorfer Damm 77
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