Von: Sven Müller <Sven.Mueller@LDA.Brandenburg.de>
Gesendet: 20.09.2022 12:57
An: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Betreff: Antw: Auskunft zu Verwaltungsportalen?

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg, sehr geehrte Frau Franke,

vielen Dank für Ihre Presseanfrage vom 12. September 2022. Sie
informierten uns darin über die Auswertung eines von Ihnen als
Beschwerde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
verstandenen Anliegens sowie einer anschließenden Auskunftsanfrage nach
Artikel 15 DS-GVO. Das Anliegen bezog sich auf den Datenschutz bei
Verwaltungsportalen; die Auskunftsanfrage hatte die Hinweisgeberin, Frau
Franke, in Bezug auf die zu ihrer Person gespeicherten Daten gestellt.
Beide Begehren waren offenbar an alle Datenschutzaufsichtsbehörden
gerichtet. In Ihrer Presseanfrage vom 12. September 2022 machten Sie
Verstöße unserer Behörde gegen die Datenschutz-Grundverordnung geltend,
gaben uns Gelegenheit zur Stellungnahme und baten um konkrete Antworten
auf pauschale Fragen, die sich wiederum an alle
Datenschutzaufsichtsbehörden richteten.

Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dem von
Frau Franke über die Plattform fragdenstaat.de per E-Mail vom 19.
November 2021 bzw. bei dem über unser Beschwerdeformular am 14. Dezember
2021 an uns herangetragenen Anliegen im Ergebnis nicht um eine
Beschwerde nach Artikel 77 DS-GVO handelte. Um ein Anliegen als
Beschwerde einstufen zu können, muss die Datenschutzaufsichtsbehörde
feststellen können, dass die Person, die das Anliegen vorbringt,
"betroffen" im Sinne des Artikels 77 DS-GVO ist. Diese muss also
darlegen, dass sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung der sie
selbst betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Vorschriften der
Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Dass wir eine persönliche
Betroffenheit Frau Frankes nicht feststellen konnten, teilten wir ihr am
7. und 21. Dezember 2021 mit, ohne dass sie hierzu in der weiteren
Korrespondenz noch ergänzende Ausführungen gemacht hätte. Wir konnten
somit das Anliegen nicht als Beschwerde einstufen, sondern betrachteten
es als Hinweis auf vermutete Datenschutzverstöße.

Gleichwohl richtete sich die weitere Kommunikation nicht nach den
Vorgaben des Artikels 78 DS-GVO. Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach
Artikel 78 Absatz 2 DS-GVO erübrigte sich damit. Dessen ungeachtet
informierten wir Frau Franke über unsere – unabhängig von ihrem Hinweis
bestehenden – Kontakte mit dem Verantwortlichen, sahen aber unter deren
Berücksichtigung keine konkreten Anhaltspunkte für Datenschutzverstöße,
die Voraussetzung für eine zielgerichtete Aufsichtstätigkeit gewesen
wären. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen in Bezug auf
Frau Frankes Hinweis erübrigte sich damit ebenso wie eine Information
hierüber. Das Ergebnis teilten wir der Hinweisgeberin am 18. Januar 2022
mit.

Datenschutzrechtliche Fragen hinsichtlich der Verwaltungsportale und
des Nutzerkontos spielen in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle in
der Arbeit der einzelnen Datenschutzaufsichtsbehörden und auch in der
Kontaktgruppe OZG der Datenschutzkonferenz (früher Unterarbeitskreis
Portallösungen). Die Kontaktgruppe tauscht sich dabei regelmäßig auch
über die Erkenntnisse einzelner Behörden aus. Die Unterstellung, dass
die Datenschutzaufsichtsbehörden sich in diesem Rahmen mit dem
"Abwimmeln" von Beschwerden befassen würden, ist falsch und entbehrt
jeder Grundlage.

Freundliche Grüße

- Sven Müller. -

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz
und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Pressesprecher
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