Von: Service-Center BSI <service-center@bsi.bund.de>
Gesendet: 14.04.2022 15:45
An: <***@lindenberg.one>
Betreff: AW: Betreff: Ihre Anfrage vom 22.03.2022 // § 29 VwVfG

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

nach unserer Auffassung liegen die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 29 VwVfG weiterhin nicht vor. Uns ist immer noch unverständlich aus welchen Gründen die geforderte Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Insbesondere Untätigkeit seitens des BSI liegt bei der Beantwortung Ihrer Fragen nicht vor.

 

Die folgenden Anfragen wurden Ihnen bereits von unserem Service-Center beantwortet:

•             Sichere Email nach BSI TR-03108

•             Bausteine NET.2.1 und NET.2.2 – 802.1X Sicherheit

•             Rückfrage zur Antwort auf Sichere Email nach BSI TR-03108

•             Rückfrage zur Antwort Bausteine NET.2.1 und NET.2.2 – 802.1X Sicherheit

•             Erneute Rückfrage zur Antwort auf Sichere Email nach BSI TR-03108

•             PGP/S/MIME vs RFC 7672 und DKIM?

•             Anmerkung zur Antwort auf PGP/S/MIME vs RFC 7672 und DKIM?

•             Erneute Anfrage zur Antwort auf PGP/S/MIME vs RFC 7672 und DKIM?

•             Erneute Anfrage zu Sichere Email nach BSI TR-03108

•             Rückmeldung: Betreff: PGP/S/MIME vs RFC 7672 und DKIM?

 

Zudem wurden folgende Ihrer IFG-Anfragen bereits stattgegeben und Sie haben die gewünschten Informationen erhalten:

 

1.            Definition IT-Komponente

2.            Verschlüsselung im IT-Grundschutz

3.            BSI-TR-03108

 

Die Anfrage „Sicherheit von Software und Systemen“ wurde zuständigkeitshalber an das BMI verwiesen. Lediglich der Informationszugang zur Ihrer IFG- Anfrage „Prüfberichte zur Zertifizierung nach IT-Grundschutz“ wurde aus den im Bescheid vom 09.10.2021 genannten Gründen abgelehnt und befindet sich momentan in der Vermittlung mit dem BfDI. Ihre Nachfrage zur „Leitlinie Informationssicherheit“ vom 07.02.2022 wurde ebenfalls am 04.03.2022 beantwortet. Bei der Anfrage zur „Schwachstelle vs. Fehlende Unterstützung von best practices“ handelt es sich wie am 04.04.2022 geschildert nicht um eine IFG-Anfrage. Die Folgefrage hierzu wird Ihnen in Kürze durch das Service-Center beantwortet. Die am 06.04.2022 eingegangene IFG-Anfrage zu allen eingereichten Beiträgen des IT-Sicherheitskongresses wird zeitnah beantwortet.

 

Insgesamt haben wir Ihre Anfragen zeitnah und umfassend beantwortet. Daher bitten wir um erneute Substantiierung, bei welchen Anfragen Sie eine mögliche Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen für erforderlich halten.

 

Mit besten Grüßen

im Auftrag

 

***********************

Bundesamt fuer Sicherheit

in der Informationstechnik

Service-Center

Postfach 20 03 63

53133 Bonn

E-Mail: service-center@bsi.bund.de

Tel.: +49 0800 – 2741000

Fax: +49 0800 – 274600

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Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: Mittwoch, 23. März 2022 13:53
An: 'Service-Center BSI' <
service-center@bsi.bund.de>
Betreff: AW: Betreff: Ihre Anfrage vom 22.03.2022

 

Sehr geehrte Frau ***************,

 

Mein Name – Joachim Lindenberg – stand in der Email. Meine Postanschrift ist Heubergstraße 1a, 76228 Karlsruhe, und die hätten Sie auch im Impressum meiner Webseite gefunden, auf die ich in mehreren Anfragen verweise. Außerdem brauchen Sie die Anschrift nicht wirklich, ich möchte Sie auf Artikel 15 (3) Satz 3 DSGVO hinweisen.

 

Als kleine Hilfestellung kann Ihnen https://blog.lindenberg.one/FragDenStaat dienen – dort finden Sie alle Anfragen von mir an das BSI ganz leicht.

 

Ich habe ganz bewusst Akteneinsicht gleich mit erwähnt, damit wir diese Diskussion innerhalb der Frist von Artikel 12 (3) Satz 1 führen und nicht erst danach. Zum einen sind die Inhalte aller von mir angestoßenen Vorgänge auch personenbezogene Daten von mir und damit auch zu beauskunften, wobei selbstverständlich die Grenzen in Artikel 15 (4) zu beachten sind. Der BfDI verfährt so. Aber auch aus § 29 VwVfG (1) Satz 1 ergibt sich meines Erachtens ganz klar ein Anspruch auf Akteneinsicht. Das BSI hat bisher keine meiner Anfragen sinnvoll beantwortet, und ich will prüfen bei welchen Anfragen Untätigkeitsbeschwerden möglich und sinnvoll sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg

 

Von: Service-Center BSI <service-center@bsi.bund.de>
Gesendet: Wednesday, 23 March 2022 12:29
An: ***@lindenberg.one
Betreff: Betreff: Ihre Anfrage vom 22.03.2022

 

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 22.03.2022.

 

Zu Ihrer Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO: Leider ist es uns nicht möglich, Sie anhand Ihrer E-Mail vom 22.03.2022 zu identifizieren, so dass wir Sie gemäß Art. 12 Abs. 6 DSGVO bitten müssen, uns zwecks Identifikation die folgenden Daten zu Ihrer Person zu übermitteln:

 

Name, Vorname

Postanschrift

 

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die o.g. Daten vorliegen, müssen wir Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Betroffenenrechte verweigern (Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO).

Erst nach Übermittlung dieser Daten ist es dem BSI möglich, Ihre Anfrage gemäß Art. 15 DSGVO zu bearbeiten und Informationen zu dieser zu versenden.

 

Darüber hinaus haben wir Ihren Auskunftsanspruch aus § 29 VwVfG geprüft. Aktuell sehen wir die Anspruchsvoraussetzungen allerdings als nicht gegeben an. Insbesondere ist für uns nicht offenkundig, wie und in welchem Umfang die Akteneinsicht durch Sie als Beteiligter im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Hier bitten wir Sie um eine substantiierte Darlegung Ihres rechtlichen Interesses. Anschließend nehmen wir gerne eine erneute Prüfung des Auskunftsanspruches vor.

 

Wir bedanken uns bereits vorab für Ihre Ausführungen.

Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie unter www.bsi.bund.de/datenschutz

 

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

***********************

 

Bundesamt fuer Sicherheit

in der Informationstechnik

 

Service-Center

 

Postfach 20 03 63

53133 Bonn

 

E-Mail: service-center@bsi.bund.de

Tel.: +49 0800 – 2741000

Fax: +49 0800 – 274600

 

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