Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: 23.03.2022 13:53
An: 'Service-Center BSI' <service-center@bsi.bund.de>
Betreff: AW: Betreff: Ihre Anfrage vom 22.03.2022

 

Sehr geehrte Frau ***************,

 

Mein Name – Joachim Lindenberg – stand in der Email. Meine Postanschrift ist Heubergstraße 1a, 76228 Karlsruhe, und die hätten Sie auch im Impressum meiner Webseite gefunden, auf die ich in mehreren Anfragen verweise. Außerdem brauchen Sie die Anschrift nicht wirklich, ich möchte Sie auf Artikel 15 (3) Satz 3 DSGVO hinweisen.

 

Als kleine Hilfestellung kann Ihnen https://blog.lindenbergone/FragDenStaat dienen – dort finden Sie alle Anfragen von mir an das BSI ganz leicht.

 

Ich habe ganz bewusst Akteneinsicht gleich mit erwähnt, damit wir diese Diskussion innerhalb der Frist von Artikel 12 (3) Satz 1 führen und nicht erst danach. Zum einen sind die Inhalte aller von mir angestoßenen Vorgänge auch personenbezogene Daten von mir und damit auch zu beauskunften, wobei selbstverständlich die Grenzen in Artikel 15 (4) zu beachten sind. Der BfDI verfährt so. Aber auch aus § 29 VwVfG (1) Satz 1 ergibt sich meines Erachtens ganz klar ein Anspruch auf Akteneinsicht. Das BSI hat bisher keine meiner Anfragen sinnvoll beantwortet, und ich will prüfen bei welchen Anfragen Untätigkeitsbeschwerden möglich und sinnvoll sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg

 

Von: Service-Center BSI <service-center@bsi.bund.de>
Gesendet: Wednesday, 23 March 2022 12:29
An: ***@lindenberg.one
Betreff: Betreff: Ihre Anfrage vom 22.03.2022

 

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 22.03.2022.

 

Zu Ihrer Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO: Leider ist es uns nicht möglich, Sie anhand Ihrer E-Mail vom 22.03.2022 zu identifizieren, so dass wir Sie gemäß Art. 12 Abs. 6 DSGVO bitten müssen, uns zwecks Identifikation die folgenden Daten zu Ihrer Person zu übermitteln:

 

Name, Vorname

Postanschrift

 

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die o.g. Daten vorliegen, müssen wir Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Betroffenenrechte verweigern (Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO).

Erst nach Übermittlung dieser Daten ist es dem BSI möglich, Ihre Anfrage gemäß Art. 15 DSGVO zu bearbeiten und Informationen zu dieser zu versenden.

 

Darüber hinaus haben wir Ihren Auskunftsanspruch aus § 29 VwVfG geprüft. Aktuell sehen wir die Anspruchsvoraussetzungen allerdings als nicht gegeben an. Insbesondere ist für uns nicht offenkundig, wie und in welchem Umfang die Akteneinsicht durch Sie als Beteiligter im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Hier bitten wir Sie um eine substantiierte Darlegung Ihres rechtlichen Interesses. Anschließend nehmen wir gerne eine erneute Prüfung des Auskunftsanspruches vor.

 

Wir bedanken uns bereits vorab für Ihre Ausführungen.

Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie unter www.bsi.bund.de/datenschutz

 

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

***********************

 

Bundesamt fuer Sicherheit

in der Informationstechnik

 

Service-Center

 

Postfach 20 03 63

53133 Bonn

 

E-Mail: service-center@bsi.bund.de

Tel.: +49 0800 – 2741000

Fax: +49 0800 – 274600

 

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