Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 06.12.2022 14:54
An: '**************** (LDA)' <*****************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Ihre Eingabe zum Auskunftsersuchen bei Amazon - LDA-1085.3-6302/22-I
Anlagen: AW: Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2022, Ihre Anfrage vom 27. Oktober 2022

 

Sehr geehrter *************,

es gab einen weiteren Briefwechsel zwischen mir und Amazon, der aber nichts neues gebracht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg

 

 

Von: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Gesendet: Mittwoch, 9. November 2022 09:42
An: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Ihre Eingabe zum Auskunftsersuchen bei Amazon - LDA-1085.3-6302/22-I

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

wir haben verstanden, dass Sie in Ihrem konkreten Einzelfall in der Ihnen bislang erteilten Auskunft einen Verstoß des Unternehmens „Amazon“ gegen Art. 15 DS-GVO erkennen, sowohl was die Erteilung der Auskunft im Excel-Format anbelangt (wenngleich Sie offenbar in der Lage sind diese Informationen in diesem Format zu lesen), als auch was den Inhalt der erteilten Auskünfte anbelangt.

 

Aus diesem Grund werden wir nun das in unserer E-Mail vom 09.09.2022 bereits erläuterte Verfahren initiieren und Ihre Beschwerde  an die federführend zuständige luxemburgische Datenschutzaufsichtsbehörde weiterleiten.

 

Wie wir bereits mehrfach ausgeführt haben, liegt die federführende Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde bei der luxemburgischen Aufsichtsbehörde, da Amazon seine EU-Hauptniederlassung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der luxemburgischen Aufsichtsbehörde hat.

 

Im Rahmen unserer Vorermittlungskompetenz hatten wir im Vorfeld einer Einleitung des durchaus zeitintensiven Verfahrens versucht, den Sachverhalt näher aufzuklären und durch einen Dialog zwischen dem Verantwortlichen und Ihnen zur Klärung der Beschwerde beizutragen. In vielen Fallgestaltungen lassen sich durch den gemeinsamen Dialog für Betroffene, denen an einer zielführenden Lösung der aufgeworfenen Problematik gelegen ist (z. B. der Erlangung einer von ihnen gewünschten transparenten Auskunft nach Art. 15 DS-GVO), einvernehmliche Lösungen erzielen.

 

Wenn Sie uns in Ihrer E-Mail zu verstehen geben wollen, wir würden „am liebsten untätig bleiben wollen“ oder müssten darauf hingewiesen werden, dass wir uns mit Ihrer „Beschwerde ernsthaft zu befassen“ haben, gehen diese Vorwürfe fehl und weisen wir diese zurück.

 

Nach unserer Kenntnis führt die luxemburgische Aufsichtsbehörde derzeit in eine umfassende Prüfung der allgemeinen Unternehmenspraxis im Umgang mit und der Bearbeitung von dort eingehenden Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO durch und wird -soweit dies ein entsprechendes Prüfungsergebnis erforderlich macht- die notwendigen aufsichtlichen Maßnahmen ergreifen. In der Annahme, dass Ihnen daran gelegen ist, dass in Ihrem Einzelfall eine zügige und zielführende Auskunft durch das Unternehmen und eine klärende Kommunikation mit dem Unternehmen stattfindet, hatten wir von unserer Vorermittlungskompetenz Gebrauch gemacht um eine konstruktive Lösung in Ihrem Einzelfall herbeizuführen.

 

Wir werden aufgrund Ihrer Rückmeldung nun aber Ihre Beschwerde an die luxemburgische Aufsichtsbehörde weiterleiten und Sie zu gegebener Zeit informieren, sobald uns von dort entsprechende Rückmeldungen zu Ihrem Eingabefall zugehen.

 

Weiteres ist von unserer Seite darüber hinaus derzeit nicht veranlasst.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereich 3

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Promenade 18

91522 Ansbach

Tel.: (0981) 180093-***

Fax: (0981) 180093-***

E-Mail: *****************@lda.bayern.de

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Samstag, 29. Oktober 2022 13:24
An: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Ihre Eingabe zum Auskunftsersuchen bei Amazon - LDA-1085.3-6302/22-I

 

Sehr geehrter *************,

 

lassen Sie mich meine Mail vom 19.10.2022 ergänzen:

 

Ad 2) Excel ist ein kostenpflichtiges Produkt, und nicht jeder Betroffene mag FOSS installieren, denn auch die haben Kosten zumindest im Sinne von Lernaufwand, und je nach Endgerät ist die Software auch noch mit Trackern gespickt. Als wirklich gängige Formate würde ich Textdateien (und damit notfalls auch .csv) und PDF-A ansehen, die können fast alle Betriebssysteme oder Browser darstellen – und Maßstab muss eigentlich schon sein, was kann ein durchschnittlicher Verbraucher ohne Mühe und Tracking empfangen und lesen, und ein .xslx gehört da meiner Meinung nach nicht dazu.

 

Ad 3) wieso habe ich immer wieder das Gefühl, dass deutsche Aufsichten am liebsten untätig bleiben wollen? Ich habe mich beschwert, weil meine eigenen Bemühungen keinen Erfolg hatten. Nur weil es jetzt einen Kontakt gibt, sehe ich keine Veranlassung die Beschwerde zurückzunehmen. Das Ziel der DSGVO ist doch, dass Unternehmen fair und transparent sind, und das nicht erst nach Beschwerden sondern auch ohne. Muss ich Sie tatsächlich auf Artikel 57 I lit. f, Artikel 77 und 78 DSGVO hinweisen, nachdenen Sie verpflichtet sind, sich mit meiner Beschwerde ernsthaft zu befassen?

 

Ich will wirklich konstruktiv sein und habe daher eine weitere Mail an Amazon geschickt, in der ich die Unvollständigkeit gerügt habe. Leider habe ich darauf nur eine nichtssagende Weiterleitungsmail bekommen.

 

Ad 1) wenn ich jetzt jemanden bitte, eine weitere Auskunft bei Amazon  anzufordern, glauben Sie wirklich, dass der gleich die entsprechenden und dennoch ungenügenden Informationen bekommt? Muss ich einen Aufruf „stürmt Amazon und dann das LDA“ veröffentlichen, damit Sie aktiv werden? Wieso glauben Sie, dass das ein Einzelfall ist? Nur weil ich vielleicht besser als andere Betroffenen mein Verständnis der DSGVO artikulieren kann?

 

Ansonsten muss ich auf meine Feststellung „Ich hätte eigentlich zu jedem der 82 Punkte alle Informationen nach Artikel 15 I und der Buchstabenaufzählung dort erwartet, nicht nur ganz grob worum es geht – ich betrachte daher den Anspruch aus 15 I als immer noch nicht erfüllt.“ hinweisen und vielleicht erneut klarstellen, dass mein Auskunftsanspruch damit noch nicht erfüllt ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg