Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 29.10.2022 13:24
An: '**************** (LDA)' <*****************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Ihre Eingabe zum Auskunftsersuchen bei Amazon - LDA-1085.3-6302/22-I
Anlagen: AW: Ihre Datenauskunft

 

Sehr geehrter *************,

 

lassen Sie mich meine Mail vom 19.10.2022 ergänzen:

 

Ad 2) Excel ist ein kostenpflichtiges Produkt, und nicht jeder Betroffene mag FOSS installieren, denn auch die haben Kosten zumindest im Sinne von Lernaufwand, und je nach Endgerät ist die Software auch noch mit Trackern gespickt. Als wirklich gängige Formate würde ich Textdateien (und damit notfalls auch .csv) und PDF-A ansehen, die können fast alle Betriebssysteme oder Browser darstellen – und Maßstab muss eigentlich schon sein, was kann ein durchschnittlicher Verbraucher ohne Mühe und Tracking empfangen und lesen, und ein .xslx gehört da meiner Meinung nach nicht dazu.

 

Ad 3) wieso habe ich immer wieder das Gefühl, dass deutsche Aufsichten am liebsten untätig bleiben wollen? Ich habe mich beschwert, weil meine eigenen Bemühungen keinen Erfolg hatten. Nur weil es jetzt einen Kontakt gibt, sehe ich keine Veranlassung die Beschwerde zurückzunehmen. Das Ziel der DSGVO ist doch, dass Unternehmen fair und transparent sind, und das nicht erst nach Beschwerden sondern auch ohne. Muss ich Sie tatsächlich auf Artikel 57 I lit. f, Artikel 77 und 78 DSGVO hinweisen, nachdenen Sie verpflichtet sind, sich mit meiner Beschwerde ernsthaft zu befassen?

 

Ich will wirklich konstruktiv sein und habe daher eine weitere Mail an Amazon geschickt, in der ich die Unvollständigkeit gerügt habe. Leider habe ich darauf nur eine nichtssagende Weiterleitungsmail bekommen.

 

Ad 1) wenn ich jetzt jemanden bitte, eine weitere Auskunft bei Amazon  anzufordern, glauben Sie wirklich, dass der gleich die entsprechenden und dennoch ungenügenden Informationen bekommt? Muss ich einen Aufruf „stürmt Amazon und dann das LDA“ veröffentlichen, damit Sie aktiv werden? Wieso glauben Sie, dass das ein Einzelfall ist? Nur weil ich vielleicht besser als andere Betroffenen mein Verständnis der DSGVO artikulieren kann?

 

Ansonsten muss ich auf meine Feststellung „Ich hätte eigentlich zu jedem der 82 Punkte alle Informationen nach Artikel 15 I und der Buchstabenaufzählung dort erwartet, nicht nur ganz grob worum es geht – ich betrachte daher den Anspruch aus 15 I als immer noch nicht erfüllt.“ hinweisen und vielleicht erneut klarstellen, dass mein Auskunftsanspruch damit noch nicht erfüllt ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg

 

 

 

 

Von: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Gesendet: Donnerstag, 27. Oktober 2022 13:06
An: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Ihre Eingabe zum Auskunftsersuchen bei Amazon - LDA-1085.3-6302/22-I

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir darauf hinweisen, dass wir Ihre Anmerkungen in unten stehender E-Mail vom 19.10.2022 bislang nur als eine erste Reaktion auf die Ihnen zugegangene ergänzende Auskunft des Unternehmens aufgefasst haben, da Sie betont hatten „gerade auf Unterrichtsreise“ zu sein, weshalb wir Ihnen hiermit weitere Gelegenheit geben möchten, sich noch fundierter schriftlich zu äußern.

 

Zu den von Ihnen nur angerissenen Punkten möchten wir ebenso in aller Kürze Folgendes anmerken:

 

1.

Es ist zutreffend, dass wir Ihr Anliegen als Beschwerde im Einzelfall werten, der wir insoweit nachgehen als wir vorab prüfen, ob ein Verfahren einzuleiten ist, wie wir es in unserer E-Mail vom 09.09.2022 vorgestellt haben. Die örtlich zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die Verantwortliche mit Sitz in Luxemburg ist die luxemburgische Aufsichtsbehörde (siehe unsere E-Mail vom 09.09.2022). Über den Einzelfall hinausgehende Prüfungen des Unternehmens zu dortigen Verfahrenspraktiken im Umgang mit personenbezogenen Daten und/oder Betroffenenrechten obliegen der luxemburgischen Aufsichtsbehörde.

 

2.

Die Erteilung einer Auskunft im Excel-Format würden wir nicht beanstanden. Wie Sie richtig angemerkt haben, definiert die DS-GVO nicht konkret, was unter einem „gängigen elektronischen Format“ zu verstehen ist. In den „Guidelines 01/2022on data subject rights -Right of access“ des Europäischen Datenschutzausschusses (https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf) wird hierzu ausgeführt:

 

cid:image001.jpg@01D8EA05.C9A59E00

3.

Wie unter Punkt 1 erläutert, prüfen wir Ihren Einzelfall. Das Unternehmen hat sich in seiner E-Mail vom 13.10.2022 bereit erklärt, Ihnen bei weiteren offenen Fragen in Ihrem Einzelfall behilflich zu sein, hat eine konkrete Ansprechpartnerin und E-Mail-Adresse genannt, an die Sie sich mit Ihren Verständnisfragen wenden können. Wir gehen davon aus, dass sich  etwaige Unklarheiten auf Ihrer Seite zu den Ihnen erteilten Auskünften auf dem angebotenen Kommunikationsweg lösen lassen.

 

Wir geben Ihnen hiermit nochmals Gelegenheit, sich bis spätestens 15.11.2022 schriftlich zu Ihrem konkreten Einzelfall zu äußern und weshalb die Einleitung des in unserer E-Mail vom 09.09.2022 geschilderten Verfahrens aus Ihrer Sicht in Ihrem konkreten Einzelfall angezeigt ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereich 3

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 18, 91522 Ansbach

Tel.: (0981) 180093-***

Fax: (0981) 180093-***

E-Mail: *****************@lda.bayern.de

https://www.lda.bayern.de 

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/ informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Mittwoch, 19. Oktober 2022 09:25
An: **************** (LDA) <
*****************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Ihre Eingabe zum Auskunftsersuchen bei Amazon - LDA-1085.3-6302/22-I

 

Sehr geehrter *************,

mit diesem Hinweis konnte ich die Mail im Spam-Ordner finden. Ich füge Sie mal bei. Da ich gerade auf Unterrichtsreise bin kann ich das nicht im Detail ansehen, aber die folgenden Punkte muss ich beanstanden:

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Gesendet: Mittwoch, 19. Oktober 2022 06:59
An: Joachim Lindenberg <
***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Ihre Eingabe zum Auskunftsersuchen bei Amazon - LDA-1085.3-6302/22-I

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

nach den uns vorliegenden Informationen hat Ihnen das Unternehmen die ergänzenden Auskünfte am 13.10.2022 an die E-Mail-Adresse joachim.lindenberg@******** (unter der Sie offenbar bislang mit dem Unternehmen hinsichtlich Ihres Auskunftsersuchens kommuniziert hatten) zukommen lassen.

 

Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie die Mitteilung des Unternehmens empfangen haben.

 

Wenn dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte, bitten wir um entsprechende Rückmeldung und ggf. Einwilligung, dass wir Ihre E-Mail ***********@lindenberg.one an das Unternehmen weiterleiten dürfen, damit die ergänzenden Auskünfte an diese E-Mail-Adresse erneut ver****t werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereich 3

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 18, 91522 Ansbach

Tel.: (0981) 180093-***

Fax: (0981) 180093-***

E-Mail: *****************@lda.bayern.de

https://www.lda.bayern.de 

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/ informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.