Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 13.09.2022 15:00
An: '**************** (LDA)' <*****************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Ihre Zuschrift zum Unternehmen "Amazon" - LDA-1085.3-6302/22-I
Anlagen: Amazon.de - Datenschutzauskunft.pdf

 

Sehr geehrter *************,

freut mich, dass Sie auch den Hauptartikel gelesen haben. Ich habe nochmal meine Festplatte durchsucht und einen Kontakt über das Online-Formular gefunden, nachgetragen, und Ihnen beigefügt. Ich habe auch mehrere Emails von Amazon, die alle behaupten, alles in Butter und abgeschlossen, die ich nicht alle einzeln auf der Webseite veröffentlicht habe. Brauchen Sie die Duplikate auch? Und ich kann nicht ausschließen, dass sich irgendwo in den 82 Zips auch noch etwas versteckt, was ich bisher nicht gesehen habe. Ich habe Ihnen die letzte Auskunft von Amazon auf

https://blog.lindenberg.one/documents/BeschwerdeAmazon/Amazon%2009.07.2022.zip gestellt, das Passwort ist ********************, und ja, Ihr Emailserver unterstützt RFC 7672. Ich bin sicher, dass Sie auch nicht mit vertretbarem Aufwand einen Zusammenhang zwischen den Zips und der Datenschutzerklärung von Amazon erkennen werden.

Offen gesagt, es ist ein irrer Aufwand dauernd beweisen zu müssen, wie schlecht die DSGVO von Konzernen umgesetzt wird, und ich würde allen Betroffenen mehr Unterstützung durch die Aufsicht wünschen.

Nach gründlichem Nachdenken ziehe ich im Moment Variante 2 vor. Ich kenne zwar die DSGVO ganz gut, aber schon das deutsche Verwaltungsrecht einschließlich Kommentierung macht mir zu schaffen, und dann die Luxemburger Variante in Französisch? Das möchte ich mir nicht antuen. Und ich würde schon erwarten, dass jede Aufsicht Konzerne dahingehend drängt, Verstöße nicht nur im Einzelfall abzustellen.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Gesendet: Montag, 12. September 2022 15:04
An: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Ihre Zuschrift zum Unternehmen "Amazon" - LDA-1085.3-6302/22-I

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

anhand der Ausführungen in Ihrem Blog konnten wir feststellen, dass Sie dort ganz allgemein über den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO informieren und Ihre Erfahrungen teilen (https://blog.lindenberg.one/AuskunftInhalte), aber auch konkret über Ihre Erfahrungen mit einem Auskunftsersuchen berichten, das Sie an das Unternehmen „Amazon“ gerichtet haben (https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeAmazon).

 

Bei dem von Ihnen unter anderem veröffentlichten Schriftverkehr, den Sie diesbezüglich mit dem Unternehmen, aber auch mit Datenschutzaufsichtsbehörden geführt haben, gehen wir davon aus, dass dieser vollständig ist und haben die Unterlagen daher vorliegen.

 

Für das weitere Vorgehen sehen wir derzeit folgende Möglichkeiten:

 

1.

Wie wir in unserer E-Mail vom 09.09.2022 bereits deutlich gemacht haben, ist örtlich zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die Hauptniederlassung des Unternehmens „Amazon“ in Europa die luxemburgische Datenschutzaufsichtsbehörde. Wenn es Ihr Anliegen ist -und dahingehend nehmen wir Ihre Veröffentlichungen in Ihrem Blog wahr- die Form der Auskunftserteilung des Unternehmens grundsätzlich zu kritisieren und deren Rechtmäßigkeit zu hinterfragen, könnte es hilfreich und für Ihr Anliegen zielführend sein, sich direkt mit der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Diese war und ist nach unserer Kenntnis bereits mit Beschwerden zur Form der Auskunftserteilung durch das Unternehmen befasst.

 

Die Kommunikation mit der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde kann dabei unschwer auch in deutscher Sprache stattfinden (als „Anfrage“: https://cnpd.public.lu/de/support/contact/contact-prive.html oder „Beschwerde“: https://cnpd.public.lu/de/particuliers/faire-valoir/formulaire-plainte.html).

 

2.

Wenn Sie ein Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DS-GVO über das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht initiieren möchten, ist in der von uns in der E-Mail vom 09.09.2022 bereits beschriebenen Form zu verfahren. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass sich dieses Beschwerdeverfahren dann ausschließlich auf Ihren konkreten Einzelfall beziehen wird. Zwar liegen uns Ihre vollständige E-Mail-Adresse, unter der Ihr Kunden-Account bei Amazon geführt wird, sowie der von Ihnen mit dem Unternehmen in dieser Angelegenheit bereits geführte Schriftverkehr vor (in der Annahme, dass Sie den Schriftverkehr in Ihrem Blog vollständig veröffentlicht haben), doch wäre der von Ihnen erhobene Vorwurf, die Ihnen erteilten Auskünfte seien „völlig intransparent“, eben anhand der erteilten Auskünfte konkret näher darzulegen. Dies bedeutet, Sie müssten uns die Auskünfte, die Ihnen das Unternehmen erteilt hat und die Sie für „völlig intransparent“ ansehen, zur Verfügung stellen. Wir würden diese ganz konkreten Vorwürfe dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die luxemburgische Aufsichtsbehörde weiterleiten, die Ihrerseits mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an das Unternehmen herantreten wird und in der weiteren Folge zu beurteilen haben wird, ob die erteilte Auskunft den gesetzlichen Vorgaben des Art. 15 DS-GVO entspricht.

 

Wir bitten um klärende schriftliche Mitteilung zum weiteren Vorgehen bzw. gegebenenfalls Zusendung weiterer Unterlagen (siehe Punkt 2).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereich 3

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Promenade 18

91522 Ansbach

Tel.: (0981) 180093-***

Fax: (0981) 180093-***

E-Mail: *****************@lda.bayern.de

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Freitag, 9. September 2022 11:26
An: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Ihre Zuschrift zum Unternehmen "Amazon" - LDA-1085.3-6302/22-I

 

Sehr geehrter *************,

vielen Dank für Ihre Email. Haben Ihnen die Kollegen aus Stuttgart den Link https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeAmazon mitgeteilt? Ich habe versucht dort alles darzustellen, was mir wesentlich erscheint. Dort finden Sie auch alle Emails, von Duplikaten abgesehen. Die Emailadresse die ich bei Amazon verwendet habe ist dort nicht vollständig sichtbar, es ist joachim.lindenberg@********.

Konkret beanstanden will ich insbesondere, dass zwischen den Informationen und der Datenkopie überhaupt kein Zusammenhang erkennbar ist, und damit gegen Erwägungsgrund 63 verstoßen wird. Auch ist das Herunterladen von Unmengen Zips eine Zumutung, und das Raten, was die .csv-Dateien tatsächlich bedeuten oder enthalten (sprich welcher Zweck und welche Datenstruktur) völlig intransparent. Auch sind viele .csv Dateien „logisch“ leer, da wäre eine Negativauskunft „diese Daten haben wir bei Ihnen nicht“ verständlicher. Insofern stimmt das, was ich auf der Webseite unter „Sorry, ich bin zu dumm…“ schreibe. Dabei bin ich Informatiker…

Beantwortet das Ihre Fragen? Oder wo muss ich nachliefern?

Sie brauchen für mich nicht Englisch nach Deutsch übersetzen, denn Englisch kann ich ganz brauchbar, wenn auch nicht unbedingt juristische Feinheiten. Französisch wie ich bei einer Direktbeschwerde in Luxemburg erwartet hätte kann ich leider nicht.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Gesendet: Freitag, 9. September 2022 10:04
An: ***********@lindenberg.one
Betreff: Ihre Zuschrift zum Unternehmen "Amazon"

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Zuschrift vom 11.07.2022 zum Unternehmen „Amazon“ und einer Ihnen erteilten Auskunft im Rahmen des Art. 15 DS-GVO beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, die Sie ursprünglich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg gerichtet hatten und die uns von dort am 15.08.2022 zugegangen ist. Wir führen die Angelegenheit bei uns unter dem Aktenzeichen LDA-1085.3-6302/22-I.

 

Zur Zuständigkeit unter den Datenschutzaufsichtsbehörden bezüglich des Unternehmens „Amazon“ und dem möglichen weiteren Verfahrensgang möchten wir auf Folgendes aufmerksam machen:

 

Für Beschwerden gegen sog. grenzüberschreitende Verarbeitungen personenbezogener Daten sieht das EU-Datenschutzrecht eine gemeinsame Bearbeitung einer Beschwerde durch die sog. federführende Datenschutzaufsichtsbehörde und den Datenschutzaufsichtsbehörden aller weiteren von dieser Datenverarbeitung betroffenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten vor (das sind die Datenschutzaufsichtsbehörden all derjenigen EU-/EWR-Staaten, in denen die hier relevante Datenverarbeitung in gleicher Weise stattfindet, darunter auch unser Haus).

 

Für diese gemeinsame Bearbeitung einer Beschwerde würde im vorliegenden Fall die luxemburgische Datenschutzaufsichtsbehörde federführend zuständig sein, da Amazon seine EU-Hauptniederlassung für die hier in Rede stehende Datenverarbeitung in Luxemburg hat, nämlich die Amazon EU S.à.r.l. - Société à responsabilité limitée (38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg). Diese Amazon-Niederlassung legt die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Nutzerdaten im Rahmen der Dienste von Amazon innerhalb der Europäischen Union fest. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden wir eine Beschwerde daher mittels des dafür vorgesehenen EU-Binneninformationssystems an die luxemburgische und die für den jeweiligen Fall weiteren zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der EU-/EWR-Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Bearbeitung zuleiten müssen.

 

Ansprechpartner für Sie bliebe aber stets unser Haus. Jeglicher Schriftverkehr wäre direkt an uns zu richten und wir würden diesen an die luxemburgische Datenschutzaufsichtsbehörde weitergeben und zu diesem Zweck vorher ins Englische (der Arbeitssprache der Datenschutzaufsichtsbehörden im europäischen Kooperationsverfahren) übersetzen. Ebenfalls würden wir Ihnen unaufgefordert die ins Deutsche übersetzten hier eingehenden Mitteilungen der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde zuleiten.

Um dieses Verfahren ggf. in Gang setzen zu können, wäre aber erforderlich, dass wir gegenüber der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde und damit auch gegenüber dem Unternehmen Amazon Ihre Identität offenlegen und dass Sie uns noch weitere Informationen/Unterlagen zur Verfügung stellen, damit der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde die Prüfung des konkreten Eingabesachverhalts möglich wird und diese sich ggf. an Amazon wenden kann, um das Unternehmen zur Übersendung einer schriftlichen Stellungnahme zum konkreten Einzelfall aufzufordern.

 

Dazu zählt beispielsweise insbesondere die E-Mail-Adresse mit der Ihr Amazon-Konto verknüpft ist, aber auch sämtlicher Schriftverkehr, den Sie in dieser Angelegenheit mit dem Unternehmen geführt haben. Aus den uns bislang vorliegenden Informationen können wir lediglich den pauschalen Vorwurf entnehmen, die Ihnen erteilten Auskünfte würden nicht den Vorgaben von Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO entsprechen. Dieser Vorwurf wäre entsprechend zu konkretisieren und näher auszuführen. Ebenso ist von Interesse, ob sich seit Zusendung Ihrer Zuschrift vom 11.07.2022 ein neuer Sachstand ergeben hat oder weiterer Schriftverkehr mit dem Unternehmen stattgefunden hat.

 

Wir erwarten den Eingang Ihrer ergänzenden schriftlichen Ausführungen und Unterlagen beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht bis spätestens 30.09.2022, sofern der Angelegenheit im oben beschriebenen Verfahren weiter nachgegangen werden soll.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereich 3

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Promenade 18

91522 Ansbach

Tel.: (0981) 180093-***

Fax: (0981) 180093-***

E-Mail: *****************@lda.bayern.de