Von: **************** (LDA) <*****************@lda.bayern.de>
Gesendet: 09.09.2022 10:04
An: <***********@lindenberg.one>
Betreff: Ihre Zuschrift zum Unternehmen "Amazon"

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,
 
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Zuschrift vom 11.07.2022 zum Unternehmen „Amazon“ und einer Ihnen erteilten Auskunft im Rahmen des Art. 15 DS-GVO beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, die Sie ursprünglich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg gerichtet hatten und die uns von dort am 15.08.2022 zugegangen ist. Wir führen die Angelegenheit bei uns unter dem Aktenzeichen LDA-1085.3-6302/22-I.
 
Zur Zuständigkeit unter den Datenschutzaufsichtsbehörden bezüglich des Unternehmens „Amazon“ und dem möglichen weiteren Verfahrensgang möchten wir auf Folgendes aufmerksam machen:
 
Für Beschwerden gegen sog. grenzüberschreitende Verarbeitungen personenbezogener Daten sieht das EU-Datenschutzrecht eine gemeinsame Bearbeitung einer Beschwerde durch die sog. federführende Datenschutzaufsichtsbehörde und den Datenschutzaufsichtsbehörden aller weiteren von dieser Datenverarbeitung betroffenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten vor (das sind die Datenschutzaufsichtsbehörden all derjenigen EU-/EWR-Staaten, in denen die hier relevante Datenverarbeitung in gleicher Weise stattfindet, darunter auch unser Haus).
 
Für diese gemeinsame Bearbeitung einer Beschwerde würde im vorliegenden Fall die luxemburgische Datenschutzaufsichtsbehörde federführend zuständig sein, da Amazon seine EU-Hauptniederlassung für die hier in Rede stehende Datenverarbeitung in Luxemburg hat, nämlich die Amazon EU S.à.r.l. - Société à responsabilité limitée (38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg). Diese Amazon-Niederlassung legt die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Nutzerdaten im Rahmen der Dienste von Amazon innerhalb der Europäischen Union fest. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden wir eine Beschwerde daher mittels des dafür vorgesehenen EU-Binneninformationssystems an die luxemburgische und die für den jeweiligen Fall weiteren zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der EU-/EWR-Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Bearbeitung zuleiten müssen.
 
Ansprechpartner für Sie bliebe aber stets unser Haus. Jeglicher Schriftverkehr wäre direkt an uns zu richten und wir würden diesen an die luxemburgische Datenschutzaufsichtsbehörde weitergeben und zu diesem Zweck vorher ins Englische (der Arbeitssprache der Datenschutzaufsichtsbehörden im europäischen Kooperationsverfahren) übersetzen. Ebenfalls würden wir Ihnen unaufgefordert die ins Deutsche übersetzten hier eingehenden Mitteilungen der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde zuleiten.
Um dieses Verfahren ggf. in Gang setzen zu können, wäre aber erforderlich, dass wir gegenüber der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde und damit auch gegenüber dem Unternehmen Amazon Ihre Identität offenlegen und dass Sie uns noch weitere Informationen/Unterlagen zur Verfügung stellen, damit der luxemburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde die Prüfung des konkreten Eingabesachverhalts möglich wird und diese sich ggf. an Amazon wenden kann, um das Unternehmen zur Übersendung einer schriftlichen Stellungnahme zum konkreten Einzelfall aufzufordern.
 
Dazu zählt beispielsweise insbesondere die E-Mail-Adresse mit der Ihr Amazon-Konto verknüpft ist, aber auch sämtlicher Schriftverkehr, den Sie in dieser Angelegenheit mit dem Unternehmen geführt haben. Aus den uns bislang vorliegenden Informationen können wir lediglich den pauschalen Vorwurf entnehmen, die Ihnen erteilten Auskünfte würden nicht den Vorgaben von Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO entsprechen. Dieser Vorwurf wäre entsprechend zu konkretisieren und näher auszuführen. Ebenso ist von Interesse, ob sich seit Zusendung Ihrer Zuschrift vom 11.07.2022 ein neuer Sachstand ergeben hat oder weiterer Schriftverkehr mit dem Unternehmen stattgefunden hat.
 
Wir erwarten den Eingang Ihrer ergänzenden schriftlichen Ausführungen und Unterlagen beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht bis spätestens 30.09.2022, sofern der Angelegenheit im oben beschriebenen Verfahren weiter nachgegangen werden soll.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
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Bereich 3
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