Von: <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Gesendet: 26.08.2024 09:59
An: <************@lindenberg.one>
Betreff: AW: Beschwerde gegen Vodafone

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde.

Ihr Anliegen wird unter dem Geschäftszeichen 24-193 II#6728 bearbeitet.
Möglicherweise werde ich diese Beschwerde auch gebündelt mit der bestehenden
Beschwerde über Ihre Datenauskunft von Vodafone weiterführen. Ich werde mir
die Unterlagen anschauen und Sie dann über das weitere Vorgehen informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Sonntag, 25. August 2024 21:55
An: Poststelle Postfach <POSTSTELLE@bfdi.bund.de>
Betreff: Beschwerde gegen Vodafone

Sehr geehrte Damen und Herren,



erneut beschwere ich mich über den Vodafone Konzern wegen nicht
fristgerechter, nicht formgerechter und unvollständiger Auskunft. In
Anbetracht meiner Klage wegen den alten Auskünften halte ich es für richtig,
für diese Beschwerde ein neues Aktenzeichen zu vergeben.



Am 15.05.2024 habe ich eine Auskunft beantragt und auf die völlig unnötige
Rückfrage nach meiner Anschrift diese noch am gleichen Tag nachgereicht. Ich
meine eine Fristverlängerung auf drei Monate wahrgenommen zu haben, finde
die aber gerade nicht. Am 16.08.2024 rüge ich das Fehlen der Auskunft und
erhalte erst eine neue Eingangsbestätigung, unter dem Datum 22.08.2024 eine
unvollständige Auskunft, beides per Post, beide Briefe anbei.



Dass die Auskunft gegen Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 und gegen die Frist in
Artikel 12 Abs. 3 DSGVO verstößt ist offensichtlich. Sie ist aber auch
unvollständig.



Zum einen habe ich einen noch aktiven Vertrag bei Lidl-Connect, einer von
Vodafone betriebenen Marke. Ich füge Ausdrucke aus dem Kundenkonto bei – aus
dem sowohl Email als auch Adresse hervorgehen, insofern war die Frage nach
der Anschrift unnötig und stellt damit einen Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 6
dar. Dass das Telefon klingelt wenn ich die Telefonnummer anrufe kann ich
nur schreiben aber nicht beifügen. Damit ist die Auskunft in jedem Fall
unvollständig, und es stellt sich die Frage ob der angebliche Fehler in der
Stellungnahme vom 14.08.2020 (24-193 II#4702 76723/2020) erneut besteht oder
aus welchem Grund Vodafone es nicht schafft, mehrere Verträge zu
beauskunften. Das ist umso verwunderlicher, als in meiner abgelehnten
Beschwerde 24-193 II#5740 Vodafone in der Stellungnahme vom 16.12.2022
(24-193 II#5740 112969/2022) versichert hat, man wolle die Ausübung der
Katalogrechte erleichtern, aufgegriffen in der Ablehnung vom 17.02.2023
„Eine umfassende Auskunft über die gespeicherten Daten bei allen
Konzerntöchtern ist für den Betroffenen dabei regelmäßig von Vorteil“
(24-193 II#5740 16174/2023). Von Vorteil ist es jedenfalls nicht, wenn
Vodafone einen aktiven Vertrag nicht beauskunftet, zumal ausgerechnet den,
von dessen zugeordneter Emailadresse die Auskunftsanfrage versandt wurde.



Zum anderen kann auch das Schreiben von Vodafone West hinsichtlich des
beendeten Vertrags 508566101 nicht richtig sein. Wenn Daten nur noch zur
Erfüllung der Aufbewahrungspflichten vorhanden und schwer zugänglich sind,
wie hat Vodafone dann überhaupt diesen Vertrag finden können? Ich habe die
Kundennummer jedenfalls nicht mitgeteilt. Ob §34 BDSG unionsrechtswidrig
ist, ist zumindest umstritten, aber unterstellt man seine Anwendbarkeit,
dann fordert die einschlägige Rechtsprechung, dass die Gründe dafür konkret
nachgewiesen werden müssen und nicht nur einfach behauptet werden.



Darüberhinaus halte ich es für äußerst unwahrscheinlich, dass Vodafone alle
anderen Daten von und über mich gelöscht hat, insbesondere auch die
Kommunikation mit dem BfDI und den beteiligten Kanzleien der
Gerichtsverfahren.



Insgesamt verstößt Vodafone gegen Artikel 12 Abs. 3 und 6 sowie Artikel 15
Abs. 1 und 3 DSGVO.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg