Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 25.08.2024 21:54
An: 'Poststelle, Poststelle' <poststelle@bfdi.bund.de>
Betreff: Beschwerde gegen Vodafone
Anlagen: Kontakt zu den Datenschutzbeauftragten, Wir brauchen Infos zu Ihrer Datenauskunft, AW: Wir brauchen Infos zu Ihrer Datenauskunft, AW: Wir brauchen Infos zu Ihrer Datenauskunft, Vodafone 16.08.2024.pdf, Vodafone 22.08.2024.pdf, Lidl-Connect 25.08.2024.pdf

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

erneut beschwere ich mich über den Vodafone Konzern wegen nicht fristgerechter, nicht formgerechter und unvollständiger Auskunft. In Anbetracht meiner Klage wegen den alten Auskünften halte ich es für richtig, für diese Beschwerde ein neues Aktenzeichen zu vergeben.

 

Am 15.05.2024 habe ich eine Auskunft beantragt und auf die völlig unnötige Rückfrage nach meiner Anschrift diese noch am gleichen Tag nachgereicht. Ich meine eine Fristverlängerung auf drei Monate wahrgenommen zu haben, finde die aber gerade nicht. Am 16.08.2024 rüge ich das Fehlen der Auskunft und erhalte erst eine neue Eingangsbestätigung, unter dem Datum 22.08.2024 eine unvollständige Auskunft, beides per Post, beide Briefe anbei.

 

Dass die Auskunft gegen Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 und gegen die Frist in Artikel 12 Abs. 3 DSGVO verstößt ist offensichtlich. Sie ist aber auch unvollständig.

 

Zum einen habe ich einen noch aktiven Vertrag bei Lidl-Connect, einer von Vodafone betriebenen Marke. Ich füge Ausdrucke aus dem Kundenkonto bei – aus dem sowohl Email als auch Adresse hervorgehen, insofern war die Frage nach der Anschrift unnötig und stellt damit einen Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 6 dar. Dass das Telefon klingelt wenn ich die Telefonnummer anrufe kann ich nur schreiben aber nicht beifügen. Damit ist die Auskunft in jedem Fall unvollständig, und es stellt sich die Frage ob der angebliche Fehler in der Stellungnahme vom 14.08.2020 (24-193 II#4702 76723/2020) erneut besteht oder aus welchem Grund Vodafone es nicht schafft, mehrere Verträge zu beauskunften. Das ist umso verwunderlicher, als in meiner abgelehnten Beschwerde 24-193 II#5740 Vodafone in der Stellungnahme vom 16.12.2022 (24-193 II#5740 112969/2022) versichert hat, man wolle die Ausübung der Katalogrechte erleichtern, aufgegriffen in der Ablehnung vom 17.02.2023 „Eine umfassende Auskunft über die gespeicherten Daten bei allen Konzerntöchtern ist für den Betroffenen dabei regelmäßig von Vorteil“ (24-193 II#5740 16174/2023). Von Vorteil ist es jedenfalls nicht, wenn Vodafone einen aktiven Vertrag nicht beauskunftet, zumal ausgerechnet den, von dessen zugeordneter Emailadresse die Auskunftsanfrage versandt wurde.

 

Zum anderen kann auch das Schreiben von Vodafone West hinsichtlich des beendeten Vertrags 508566101 nicht richtig sein. Wenn Daten nur noch zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten vorhanden und schwer zugänglich sind, wie hat Vodafone dann überhaupt diesen Vertrag finden können? Ich habe die Kundennummer jedenfalls nicht mitgeteilt. Ob §34 BDSG unionsrechtswidrig ist, ist zumindest umstritten, aber unterstellt man seine Anwendbarkeit, dann fordert die einschlägige Rechtsprechung, dass die Gründe dafür konkret nachgewiesen werden müssen und nicht nur einfach behauptet werden.

 

Darüberhinaus halte ich es für äußerst unwahrscheinlich, dass Vodafone alle anderen Daten von und über mich gelöscht hat, insbesondere auch die Kommunikation mit dem BfDI und den beteiligten Kanzleien der Gerichtsverfahren.

 

Insgesamt verstößt Vodafone gegen Artikel 12 Abs. 3 und 6 sowie Artikel 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg