Von: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Gesendet: 13.09.2023 14:12
An: <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation, Aktenzeichen 24-193 II#6271

 

Sehr geehrter **************,

vielen Dank für die Eingangsbestätigung und die zusätzlichen Informationen.
Selbstverständlich dürfen Sie meinen Namen bei Vodafone nennen und auch die
Emails weitergeben. Ich habe in der Tat den Neuanschluss über Verivox
bestellt, die die Daten an TK-World, und die wiederum an Vodafone
weitergegeben haben. Über Dienstleister wie Verivox oder Check24 ist ein
Anschluss in der Regel wesentlich günstiger als bei Vodafone selbst, weil
die Provisionen überwiegend an den Nutzer weitergegeben wird.

Als Datenschützer habe ich immer Probleme, wenn es heißt bestimmte Daten
seien zu einem konkreten Termin zu löschen. Tatsächlich wird jeder Anbieter
meine Anschrift und Vertragsnummer für 7-10 Jahre zumindest in Form von
Rechnungen und Handelsbriefen aufbewahren um den Rechenschaftspflichten aus
AO und HGB nachzukommen. Und sollte ein Nutzer seine Rechnungen nicht
bezahlt haben, darf der Anbieter natürlich mahnen und auch nach drei Monaten
ein Inkasso einleiten. Insofern sind starre Fristen immer ein Problem. Und
solange Daten einer Person vorhanden sind, ist es auch sinnvoll die
Stammdaten zentral und wiederverwendbar abzuspeichern, um die
Betroffenenrechte gewährleisten zu können, z.B. bei einer Auskunft auch die
Rechnungen wiederzufinden.

Daher halte ich es für sinnvoller, die Daten zunächst mit einem oder
mehreren Verarbeitungszweck(en) zu markieren, und dann diesen Zwecken eine
Rechtsgrundlage und einen konkreten Nutzungszeitraum zuzuordnen. Dann ergibt
sich in meinen Augen klar, dass es für die Verwehrung eines günstigen Tarifs
keine Rechtsgrundlage gibt und damit auch keinen Nutzungszeitraum, während
die anderen beiden Zwecke oben eine Aufbewahrung über die von Ihnen
verlangten 3 Monate nicht nur zulassen sondern auch erfordern. Technisch
lässt sich das dann als zeit- und zweckbasierendes Berechtigungskonzept
abbilden, oder man muss halt organisatorische Regeln dafür festlegen.

Insofern wäre ich neugierig, was Sie den TK-DLs konkret aufgegeben haben.
Bei einer pauschalen Löschfrist vermute ich stark, dass das
Verwaltungsgericht die ablehnt, während Sie mit einem Verbot dieser
konkreten Nutzung meiner Meinung nach deutlich bessere Chancen haben. Es ist
ja auch schon sehr abwegig, Kunden nicht über guten Service oder ein auf
Dauer gutes Preis/Leistungsverhältnis zu motivieren, sondern sich
stattdessen die wechselwilligen Nutzer gegenseitig abzujagen und sonst auf
"Bestand" zu pochen.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: REFERAT24@bfdi.bund.de <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Gesendet: Mittwoch, 13. September 2023 13:01
An: '****************@lindenberg.one' <****************@lindenberg.one>
Betreff: Datenschutz in der Telekommunikation, Aktenzeichen 24-193 II#6271

Sehr geehrter Lindenberg ,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 11. September 2023.
Dieses wird unter dem o. g. Aktenzeichen geführt.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten bei uns, um Ihr Anliegen zu
bearbeiten. Informationen dazu erhalten Sie in der Datenschutzerklärung auf
der Webseite des BfDI.

Sie beschweren sich über die Vodafone GmbH (Vodafone). Sie beantragten dort
nach eigenen Angaben einen Neuanschluss, der auf Ihre Nachfrage hin
abgelehnt wurde: Sie seien bereits Vertragspartner.
Aus Ihren beigefügten Anlagen geht hervor, dass Sie den Neuanschluss bei der
Verivox GmbH beantragten. Diese wiederum beauftragte die TK-World AG damit,
Ihre Vertragsanfrage zu prüfen. Vodafone lehnte gegenüber TK-World Ihren
Antrag ab, weil entweder ein Vertrag mit Ihnen besteht oder bestand; die
Bedingungen für einen Neukundenvertrag jedoch nicht vorlagen.
Sie halten die Verarbeitung Ihrer Daten seitens Vodafone mangels
Rechtsgrundlage für illegal werfen dieser vor, damit gegen Artikel 6 Abs. 1
zu verstoßen.

Ich werde Vodafone zur Stellungnahme zu Ihrem Anliegen auffordern. Dazu muss
ich Ihre personenbezogenen Daten an Vodafone übermitteln. Wenn Sie dies
nicht möchten, teilen Sie mir das bitte mit. Sollte ich von Ihnen binnen
zwei Wochen nichts Gegenteiliges hören, werde ich Vodafone zum vorliegenden
Sachverhalt zur Stellungnahme auffordern. Beachten Sie bitte, dass Ihre
Beschwerde nicht weiter bearbeitet und daher abgelehnt werden kann, wenn ich
Ihre persönlichen Daten nicht an Vodafone weitergeben darf.

Sofern Ihnen schon Schriftverkehr mit Vodafone in der Sache vorliegt,
übermitteln Sie mir diesen bitte. Teilen Sie mir mit, ob ich den
Schriftverkehr dem Unternehmen zur eindeutigen Zuordnung der Angelegenheit
bereitstellen darf.

Sobald mir die Stellungnahme der Vodafone vorliegt und datenschutzrechtlich
geprüft wurde, werde ich Sie über das Ergebnis meiner Prüfung unaufgefordert
informieren.

Beachten Sie bitte auch folgenden allgemeinen Hinweis zur Speicherung von
Vertragsdaten: Nach Auffassung des BfDI sind die persönlichen Daten
spätestens drei Monate nach Vertragsende beim
Telekommunikationsdienstleister (TK-DL) zu löschen. Die TK-DL sind jedoch
der Meinung, die Daten erst nach Ablauf eines Jahres löschen zu müssen. Die
Klage eines TK-DL gegen die Anweisung des BfDI, die Daten nach drei Monaten
zu löschen, liegt dem Verwaltungsgericht Köln (Az.: - 13 K 2519/20 -) zur
Entscheidung vor. Wann das Verfahren beschieden wird, ist hier nicht
bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
****************

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit -Referat 24-

Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: 0228-997799-****
E-Mail: Referat24@bfdi.bund.de
Internet: https://www.bfdi.bund.de

********************************************************************************
Datenschutzerklärung des BfDI:
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie
unter https://www.bfdi.bund.de/datenschutz.

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