Von: <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Gesendet: 08.10.2024 10:47
An: <*******@lindenberg.one>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation, Geschäftszeichen: 24-193 II#6077
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
ich habe Ihre Mail erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Referat 24 - Telekommunikation
Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: (0228) 997799-****
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <*******@lindenberg.one>
Gesendet: Montag, 7. Oktober 2024 18:56
An: Referat 24 Postfach <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation, Geschäftszeichen: 24-193
II#6077
Sehr geehrter **********, sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen Dank für die Anhörung und die Akteneinsicht. Ich darf das Schreiben
von Vodafone (Seiten 53+54) kritisieren. Dort heißt es unter anderem:
*“im Zusammenhang mit Art. 12 II DS-GVO ergibt sich die Pflicht, dass
insbesondere die Ausübung der Rechte aus Art. 15 DS-GVO den Betroffenen nach
Möglichkeit zu erleichtern ist.” – das steht zwar in Artikel 12, aber es ist
nicht erkennbar in welcher Form Vodafone das “Erleichtern” umsetzt. Eine
konzernweite Auskunft ist bei Vodafone die Ausnahme, die Regel eine
unvollständige oder ganz fehlende. Vollständig war noch keine einzige
Auskunft. Auch bedeutet Erleichtern nicht, dass über die dafür erforderliche
Datenweitergabe keine Informationen nach Artikel 13 oder 14 erforderlich ist
oder dass diese Weitergabe nicht zu beauskunften ist. Artikel 13 und 14
jeweils Abs. 1 lit. e - zur Erfüllung dient üblicherweise die
Datenschutzerklärung - sowie Artikel 15 Abs. 1 lit c fordern die Empfänger
oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zu benennen. Es
gibt nirgends einen Hinweis in der DSGVO, dass verbundene Unternehmen dabei
nicht zu benennen sind. Vodafone hat noch in keiner Auskunft an mich das
EuGH Urteil v. 12.01.2023 - C-154/21 beachtet und konkrete Empfänger
benannt.
*“Zudem ergibt sich aus Erwägungsgrund 48 zur DS-GVO, dass ein Austausch von
personenbezogenen Kundendaten für interne Verwaltungszwecke in verbundenen
Konzernunternehmen zulässig ist, da es ein berechtigtes Interesse
darstellt.” – das ist ein sinnentstellendes Zitat. Schlagen Sie bitte
selbst nach. Und die Betroffenenrechte sind mit Sicherheit auch nicht als
interne Verwaltungszwecke einzuordnen.
*“So wie ein Hinweis auf dieses sog. „kleine Konzernprivileg“ des
Erwägungsgrundes 48 zur DS-GVO in Datenschutzerklärungen nicht aufzunehmen
ist, so ist auch der einleitend geschilderte, gesetzlich vorgeschriebene
Datenaustausch nicht eigens in der Datenschutzerklärung zu erwähnen.” –
davon steht in der DSGVO nichts, und gesetztlich vorgeschrieben ist der
Datenaustausch jedenfalls nicht. Ich halte das für Unsinn, denn es gibt
Konzerne wie z.B. die Deutsche Bahn die das “Konzernprivileg” nicht nutzen.
Woran soll ein Betroffener denn erkennen, welchen “Anwendungsbereich” eine
Auskunft hat, wenn er zu keinem Zeitpunkt darüber informiert wird? Weil es
keinen Anhaltspunkt dafür vor Ihrer Ablehnung von #5740 gab, hatte ich
ursprünglich auch bei keiner Beschwerde wegen unvollständiger Auskunft in
die Beschwerde aufgenommen, dass sie nicht den ganzen Konzern abdeckt,
sondern immer nur fehlende Angaben oder Kopien des jeweiligen
Verantwortlichen gerügt. Dass die Auskünfte nicht den Konzern abdecken habe
ich erst nach der Ablehnung von #5740 beanstandet. Vodafone sucht sich aus,
was gerade zu Ihrer Frage passt, aber konsistent, rechtmäßig und
transparent, und damit DSGVO-konform ist das Verhalten nicht. Ich sehe keine
Rechtsgrundlage dafür, Verarbeitungen oder Weitergaben im Konzern nicht zu
erwähnen.
*“Die Beauskunftung ergibt sich vielmehr als Recht aus Art 15 DS-GVO und ist
ausdrücklich und vollständig durch Art. 13 II b) DS-GVO abgedeckt.”
Abgesehen davon, dass Art. 13 II b) und Art. 14 II c) erfordern, dass
Betroffene auf Ihr Rechte hingewiesen werden müssen und dabei keineswegs das
Recht vollständig “abdeckt”, denn sonst wäre Artikel 15 unnötig, darf ich
auch hier widersprechen: die Auskunft ist selbst eine Verarbeitung die voll
und ganz allen anderen Pflichten der DSGVO unterliegt. Wenn dazu Daten
weitergegeben werden, dann ist auch diese Weitergabe zu beauskunften. “da
ansonsten auch hier eine in ihrem Umfang nicht absehbare Aufzählung erfolgen
müsste” – vermutlich wäre die Liste deutlich kleiner als die rechtswidrige
Liste potentieller Empfänger die Vodafone geliefert hat und die Sie in der
Akte 24-193 II#4702 als Anlage zu meiner Email vom 11.08.2023 finden. Aber
unabhängig von der Länge der Liste: wer viele Daten verarbeitet oder
weitergibt, muss eben auch viel beauskunften. Datensparsamkeit wäre das
geeignete Mittel.
*“Dies ergibt sich aus der Ausnahmeregelung des Art. 6 IV DSGVO” – allein
schon die Anknüpfung von Art. 6 IV an eine Einwilligung oder die Existenz
einer Rechtsvorschrift im Einklang mit Art. 23 müsste klar machen, dass eine
Zweckänderung genau nicht im Ermessen des Verantwortlichen steht (vgl.
Schulz in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung –
Bundesdatenschutzgesetz, 3. Auflage 2022, DSGVO Art. 6 Rn. 134) sondern
einer Rechtsgrundlage bedarf. Eine entsprechende Rechtsvorschrift die Art.
23 erfüllt hat Vodafone auch nicht genannt, so dass dieses Argument ins
Leere geht. Selbstverständlich gilt die Zweckbindung auch für Vodafone.
Mit anderen Worten: Vodafone schreibt irgendeinen Mist zusammen und Sie
kaufen das, ja kopieren Teile davon in die Anhörung? Fehlt Ihnen der Wille,
Vodafone damit zu konfrontieren, dass die Ausführungen Unsinn sind? Oder
fehlt Ihnen der Wille, Ihre in Artikel 57 genannten Aufgaben auch bei
Vodafone zu erfüllen? Ich darf diesmal vor Abschluss des Verfahrens auf §24
Abs. 2 VwVfG hinweisen und feststellen, dass Sie jedenfalls nicht ernsthaft
und vollständig ermittelt haben.
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung für diese Email.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: ************@bfdi.bund.de <************@bfdi.bund.de> Im Auftrag
> von REFERAT24@bfdi.bund.de
> Gesendet: Donnerstag, 12. September 2024 18:31
> An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one>
> Betreff: Datenschutz in der Telekommunikation, Geschäftszeichen: 24-193
> II#6077
>
> Sehr geehrter Herr Lindenberg,
>
> in der Anlage sende ich Ihnen zu Ihrer Beschwerde über Vodafone die
> Anhörung und eine Kopie des Verwaltungsvorgangs.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
> ************
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> Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
> Referat 24 - Telekommunikation Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
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