Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 20.03.2023 17:51
An: <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation, Geschäftszeichen: 24-193 II#5740

 

Sehr geehrter **********, sehr geehrte Damen und Herren,



Ich halte Ihren Bescheid und Ihre Begründung für falsch aus den folgenden
Gründen:



• Die von Vodafone vorgelegte Datenschutzerklärung
ist neuer als meine Beschwerde und neuer als jeder Vertragsschluss von
mir. Dass Vodafone es nicht für erforderlich hält, den bei
Vertragsabschluss gültigen Vertrag einschließlich der Datenschutzerklärung
zu beauskunften habe ich schon wiederholt bemängelt (Beschwerden 24-193
II#4702, Email vom 20.09.2020, und 24-193 II#5301). Einseitige Änderungen
halte ich für unfair und intransparent und damit für einen Verstoß gegen
Artikel 5 Abs. 1 DSGVO. Zum Vergleich darf ich die Datenschutzhinweise vom
August 2020 beifügen, die Änderungen sind aber letztendlich nicht weiter
relevant.



• Sich neben dem Vertrag bzw. den AGB eine einseitig
änderbare Datenschutzerklärung zu erlauben, in dem man einseitig
berechtigtes Interesse geltend und ausdehnen machen kann – ich halte das
für illegal. Richtig wäre, alles relevante in den Vertrag aufzunehmen und
ggfs. eine Änderungskündigung auszusprechen. Aber so viel Fairness und
Transparenz traut man sich wohl nicht. Wenn man das zu Ende denkt, dann
wird Vodafone wohl demnächst TrustPID oder ähnliches zum berechtigten
Interesse erklären, denn man braucht dringend einen Anteil an dem Geld,
das mit personalisierter Werbung erwirtschaftet wird.



• In der Datenschutzerklärung Stand 2022 findet sich
das Wort Konzern nur im Abschnitt „4. Bonitätsprüfung und
Betrugserkennung“ und im Abschnitt „9. Datenverarbeitung im Konzern“. Herr
***** beruft sich auf Abschnitt 9 wie das auch Vodafone tut. In diesem
Abschnitt steht nichts über eine Weitergabe von Beschwerdeinformationen
oder zum Zwecke der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO. Konkret steht in der
von Version 2022 „Die Vodafone-Unternehmen tauschen ihre Vertragsdaten
untereinander aus, um Sie über die Produkte und Dienstleistungen der
Vodafone-Unternehmen, auch wechselseitig füreinander, zu informieren. …
Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Abs. 1 f) DS-GVO in Verbindung mit
dem berechtigten Interesse der Vodafone-Unternehmen an individuell
passenden Informationen über ihre Produkte und Dienstleistungen sowie
gemeinsamen Analysen. Sie können dieser Verarbeitung ihrer Vertragsdaten
jederzeit widersprechen“. Ich wiederhole: da steht nichts von Beschwerden
oder Auskunft, und ja, ich habe sogar widersprochen, wie Vodafone sogar in
Auskünften bestätigt hat, allerdings unter dem Irreführenden Begriff
Werbezustimmung statt unter Widersprüchen. Auch denke ich bei Produkten
und Dienstleistungen eher an die Aufzählung in Abschnitt 2 und 3, ggfs.
auch neuere gleicher Art, insbesondere weil die konzernweite Werbung sonst
nicht durch das UWG fallen würde. Auch hier: wenn Vodafone sich unter
Berufung auf diesen Abschnitt 9 darauf beruft, Daten zu Zwecken der
Ausübung der Katalogrechte auszutauschen, dann ist das intransparent und
damit ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 DSGVO sowie Artikel 13 Abs. 1 bis
3 DSGVO. Soweit es tatsächlich der Ausübung der Betroffenenrechte dient
kann man noch guten Willen unterstellen, da aber tatsächlich Informationen
über meine Beschwerden ausgetauscht wurden kann davon keine Rede sein –
und durch die Datenschutzerklärung gedeckt ist dieser Austausch definitiv
nicht. Es gehört schon einiges an Phantasie dazu, eine gesetzliche Pflicht
als Produkt oder Dienstleistung zu bezeichnen, und Phantasie fordert die
DSGVO genau nicht, sondern Transparenz. Auch sieht die DSGVO sieht mit dem
Konstrukt gemeinsam Verantwortliche in Artikel 26 ein adäquates Mittel zur
Erleichterung der Ausübung der Betroffenenrechte vor, warum man sich
stattdessen auf etwas völlig anderes beruft erschließt sich mir nicht.



• Eine Erlaubnis zur Weitergabe im Konzern „Der Kunde
erklärt sich damit einverstanden, dass der Kabelnetzbetreiber seine Rechte
und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag auf einen Dritten
übertragen darf (Vertragsübernahme).“ findet sich tatsächlich in den
beigefügten AGB der Vodafone BW GmbH, allerdings hat die Vertragsübernahme
mit der Vodafone West GmbH, nicht der Vodafone GmbH stattgefunden, daher
rechtfertigt die Vertragsübernahme keinen Datenaustausch mit der Vodafone
GmbH. Da hier außerdem eine vertragliche Situation vorlag, hat das rein
gar nichts mit berechtigtem Interesse nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f zu tun.



• Die Ausübung der Auskunft oder Katalogrechte hat
Vodafone mir noch nie erleichtert. Ich musste schon Beschwerde 24-193
II#4702 einreichen damit die Vodafone GmbH mehrere eigene
Vertragsverhältnisse – Vodafone Internet, Otello und Lidl-Connect –
beauskunftet, und auch die Vodafone West GmbH ehemals Vodafone BW GmbH hat
nie eine konzernweite Auskunft geliefert. Das entsprechende Argument von
Vodafone in der Stellungnahme vom 16.12.2022 „Dies verstehen wir auch
dahingehend, dass die Konzernunternehmen vorliegend die rechtlich
eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen haben, sich bei den Anfragen des
Petenten abzustimmen um seine Anliegen schnell und unkompliziert
nachzukommen.“ ist also irreführend und meiner Meinung nach
rechtsmissbräuchlich. Dass keine konzernweiten Auskünfte erteilt wurden
ist dem BfDI bekannt, da ich sowohl Beschwerden gegen Vodafone GmbH als
auch Vodafone BW/West GmbH wegen unvollständiger Auskunft eingereicht
habe.



• Unabhängig davon, auf welcher (fehlenden)
Rechtsgrundlage die Daten im Konzern ausgetauscht wurden, hätte Vodafone
diese Weitergabe auch beauskunften müssen. Dies hat zu keinem Zeitpunkt
stattgefunden, auch nicht mit der 274 seitigen Auskunft – darauf habe ich
mit Email vom 26.10.2022 hingewiesen – und auch nicht in der beigefügten
Auskunft von Vodafone West vom 08.04.2022, die erst nach dem Austausch der
Daten erstellt wurde. Sogar meine erste Anfrage beim BfDI dazu datiert vom
30.07.2021. Der Hinweis auf EuGH C 154/21 vom 12.01.2023 sei mir an dieser
auch Stelle erlaubt. Auch findet sich in dieser Auskunft weder ein Hinweis
darauf, dass die Auskunft konzernweit sein soll, noch dass mit der
Weitergabe von Daten im Konzern irgendein anderer Zweck beabsichtigt ist
als Werbung oder Bonitätscheck.



• Dass meine Beschwerde vom 08.04.2022 hinsichtlich
des Datenaustauschs von Vodafone in den Kontext meiner
Auskunftsbeschwerden gezogen wird ist reichlich absurd und dient wohl nur
dem Zweck, überhaupt eine Ausrede für den nicht legal Datenaustausch
erfinden zu können.



• Dass der BfDI mir die gewünschte Stellungnahme erst
zusammen mit dem Bescheid der Ablehnung zusendet halte ich für wenig
rechtsstaatlich. Diese Stellungnahme hätte der BfDI schon bei der Anhörung
mitsenden können und müssen, zumal er im Schreiben vom 18.11.2022 an
Vodafone schreibt „Der Petent hat mich in seiner Eingabe darauf
hingewiesen, dass er Ihre Stellungnahme in Kopie erhalten möchte.“ Mein
Fehler, ich habe die Mail mit der Bitte darum wenige Minuten nach einer
Stellungnahme geschickt.



• Aber auch auf meine Argumente in der Email vom
17.02.2023 unten ist der BfDI nicht wirklich eingegangen. Dass er sich im
wesentlichen Argumente von Vodafone ohne eigene inhaltliche Prüfung und
trotz besseren Wissens zu eigen machen ist in meinen Augen ein Anzeichen
dafür, dass der BfDI es nicht für seinen Auftrag hält, die Rechte der
Betroffenen durchzusetzen sondern die Interessen der
Telekommunikationskonzerne zu schützen.



Ich habe eine Klage prüfen lassen, aber meine Anwälte raten mir ab –
untätig waren Sie nicht, ob die Entscheidung auch in den Augen des
Verwaltungsgerichts Ermessensfehler hat unklar, reine Feststellungsklagen
begründen kein Rechtsschutzinteresse, und immaterieller Schadensersatz ist
dem deutschen Recht fremd.



Ich will daher die Gelegenheit nutzen und



1. meinen Beschwerden 24-193 II#4702 und 24-193 II#5301
hinzufügen, dass ich entgegen der Stellungnahme von Vodafone nie eine
konzernweite Auskunft erhalten habe und damit Vodafone gegen den eigenen
Vortrag bzw. die eigene Absichtserklärung verstößt,



2. eine Beschwerde wegen unverständlichen Informationen
in der Datenschutzerklärung und damit Verstoß gegen Artikel 12 DSGVO,
sowie wegen der Vermischung von Rechtsgrundlagen aus Vertrag (Art. 6 Abs.
1 lit. b) und berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f), und damit
gegen das Trennungsgebot von Artikel 5 Abs. 1 lit. b DSGVO einreichen,



3. eine Beschwerde wegen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO
einreichen, weil Vodafone bei der Registrierung unter
https://www.vodafone.de/meinvodafone/account/registrierung/persoenliche_da
ten - „ich bin noch kein Kunde“ - keine obligatorische
Transportverschlüsselung verwendet und damit anfällig für
Downgrade-Attacken ist (Testergebnis anbei),



4. eine Beschwerde wegen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3
und Artikel 16 i.V. mit Artikel 12 Abs. 3 einreichen. Die Details dazu
habe ich auf
<https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeVodafoneZahlungsruckstand>
https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeVodafoneZahlungsruckstand
zusammengetragen.



Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg