Von: <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Gesendet: 10.05.2024 08:08
An: <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
************

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Referat 24 - Telekommunikation
Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: (0228) 997799-****
E-Mail Referat: referat24@bfdi.bund.de
Internet: https://www.bfdi.bund.de
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unter https://www.bfdi.bund.de/datenschutz.
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Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt.
Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte
sofort den Absender und löschen Sie diese E-Mail.



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 9. Mai 2024 08:08
An: Referat 24 Postfach <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Betreff: WG: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf an die von mir gewünschte Eingangsbestätigung erinnern.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg







Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Sonntag, 28. April 2024 22:56
An: REFERAT24@bfdi.bund.de
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078



Sehr geehrte ************,



vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22.04.2024.



Ihre Auffassung der Vortrag von Vodafone sei plausibel teile ich nicht. Man
habe am 29.03.2022 mit mir telefoniert und dabei den Widerruf zur Kenntnis
genommen? Ein Mitarbeiter als Zeuge kann sich nicht nur an den Inhalt des
Gesprächs – das halte ich für denkbar – sondern auch an das genaue Datum
erinnern? Ohne irgendwelche Aufzeichnungen? Man bestreitet den Zugang meiner
Widerrufsemail, beruft sich selbst aber auf den Zugang der Rechnung per
Email? Das finden Sie plausibel? Mich überzeugt das nicht.



Im Einzelnen:



• ich kann den Zugang meines Widerrufs vom 26.02.2022
belegen. Meine Email vom 26.02.2022 sowie die direkt danach erhaltene
Eingangsbestätigung füge ich Ihnen bei, diesmal mit dem Nachrichtenkopf
sichtbar. Anhand der Message-Id und In-Reply-To (beide entsprechend
markiert) ist nachvollziehbar, dass diese Emails sich aufeinander beziehen.
Damit ist der Widerruf Vodafone am 26.02.2022 zugegangen. Damit greift auch
die Behauptung, der Widerruf wirke erst für den Folgemonat, ins Leere, denn
die Lastschrift der ich widersprochen habe, war erst Mitte März, also im
Folgemonat meines Widerrufs.



• kann Vodafone umgekehrt eine Eingangsbestätigung für
die Rechnungen vorlegen? Natürlich nicht, denn weder verschickt Vodafone
Rechnungen per Email noch konnte oder wollte Vodafone meine Emailadresse
akzeptieren. Letzteres ist Gegenstand meiner Beschwerde 24-193 II#5301, also
bei Referat 24 aktenkundig. Nach einer Eingangsbestätigung für die Rechnung
zu fragen erübrigt sich damit vermutlich.



• völlig wirr ist der Vortrag, man habe den Widerruf
gewissermaßen erahnt und vorsorglich umgesetzt. Ein Telefonat am 29.03.2022
bestreite ich mit Nichtwissen. Welcher Zeuge – Mitarbeiter von Vodafone –
kann sich daran erinnern? Im Gegenteil: die Behauptung eines Telefonats am
29.03.2022 ist schlicht falsch, wie sich aus dem beigefügten Auszug der
Störungshistorie ergibt: „KDK: N. e. Bitte am 30.03.22 nochmal versuchen“
bedeutet aller Wahrscheinlichkeit KDK=Kundenkommunikation, N.e.= nicht
erreicht. Mein Kalender vom 29.03.2022 bestätigt jedenfalls diese
Interpretation. Ich war bei einer Veranstaltung und daher telefonisch nicht
erreichbar. Oder die Auskünfte von Vodafone sind auch in dieser Hinsicht
unvollständig. Wenn Vodafone also diese Behauptung aufrecht erhält ohne
einen Zeugen zu benennen, der sich ohne Aufzeichnungen daran erinnern kann,
dann nehmen Sie diesen Punkt bitte in mein Beschwerdeverfahren zur
unvollständigen Auskunft auf.



• ich vermute, dass mein Lastschriftmandat nicht manuell
sondern erst durch meine Rücklastschrift deaktiviert wurde. Das macht ein
SAP System standardmäßig. Entsprechende Verarbeitungsprotokolle – der
Hinweis auf die entsprechende Orientierungshilfe Protokollierung
<https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/Orientierungshilfen/OH_Protokollierung.html>
sei mir erlaubt – müssten das belegen. Und falls das Verarbeitungsprotokolle
von 2022 nicht mehr zugänglich sein sollte, dann fragen Sie bitte danach, zu
welchem Anteil Lastschriftmandate rechtskonform manuell oder eben
automatisch vom System deaktiviert werden, also nur dann wenn der Betroffene
den Konflikt nicht scheut. Jedenfalls fehlt in der gesamten beauskunfteten
Auftragshistorie die Information, dass mein Lastschriftmandat von einem
Mitarbeiter zeitnah bearbeitet wurde, was in meinen Augen den Verstoß gegen
Artikel 7 DSGVO belegt. Ich darf außerdem auf die Rechenschaftspflicht nach
Art. 5 Abs. 2 DSGVO hinweisen, nach der Vodafone die Beweislast trägt.



• wenn Sie den Zugang meiner Widerrufsmail und
„Entsprechen der Rechtslage müssen Widerrufe von SEPA-Lastschriftmandaten
unverzüglich bearbeitet werden.“ aus der Stellungnahme von Vodafone
zusammenführen, dann ist der Verstoß gegen die Rechtslage erwiesen, selbst
dann wenn tatsächlich am 29.03.2022 das Lastschriftmandat deaktiviert worden
wäre. Mehr als ein Monat nach Widerruf ist jedenfalls nicht unverzüglich.



Auch Ihrer Argumentation, es handle sich „vorrangig“ um Privatrecht, kann
ich nicht folgen. Das Privatrecht verdrängt die Datenschutzgrundverordnung
nicht, sondern die Datenschutzgrundverordnung begrenzt – wie auch andere
Vorschriften – die Handlungsfreiheit der Verantwortlichen. Ich darf dazu den
Bundesverband Verbraucherzentrale zitieren: „Erst dieses Grundrecht
ermöglicht es den Menschen, auf Augenhöhe mit Organisationen und Unternehmen
zu agieren, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Der Schutz
personenbezogener Daten bildet damit einen wesentlichen Grundstein für
Autonomie und Selbstbestimmung der Menschen in unserer Gesellschaft.
<https://www.vzbv.de/datenschutz#:~:text=Erst, Gesellschaft%2E> “ Sowohl
§242 BGB als auch Artikel 5 Abs. 1 lit. a verlangen übereinstimmend eine
Verarbeitung nach Treu und Glauben. Das ignorieren von Willenserklärungen,
nicht zugegangene Rechnungen, verspätete Gutschriften und die systematisch
verspätete Wertstellung von Gutschriften – alles in meiner Beschwerde
dargelegt – erfüllt meines Erachtens weder Rechtmäßigkeit noch Treu und
Glauben.



Unter der Maßgabe Privatrecht und ZPO ist auch der übrige Vortrag von
Vodafone einzuordnen. Vodafone bestreitet, meinen Widerruf erhalten zu haben
und behauptet, die Gutschrift sei nur aus Kulanz erfolgt. Das ist allenfalls
als Ablenkungsmanöver einzustufen. Im Zivilprozess darf jeder alles
behaupten, was für die Partei nützlich ist. Ich bin mir sicher, dass
Vodafone klar war, dass Vodafone einen Zivilprozess verloren hätte, sonst
hätte Vodafone wahrscheinlich ein weiteres, erneut rechtswidriges
Inkassoverfahren gegen mich eingeleitet. Diese Vermutung kann ich belegen,
aber das ist in meinen Augen für dieses Beschwerdeverfahren nicht
erforderlich.



Im Ergebnis kann ich Ihr „plausibel“ überhaupt nicht nachvollziehen. Bei mir
entsteht der Eindruck, Sie wollen bei diesem Datenschutzverstoß wegsehen,
eine ernsthafte Untersuchung im Sinne von Artikel 57 Abs. 1 lit. f
verweigern, und damit mein Recht aus Artikel 77 DSGVO verletzen. Ich darf
Sie auffordern, die Stellungnahme von Vodafone in Kenntnis meines Vortrags
erneut zu bewerten, und bin mir sicher, dass Sie Vodafone mit meinen
Ausführungen konfrontieren werden müssen.



Ich darf Sie um eine Eingangsbestätigung dieser Email bitten.



Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ************@bfdi.bund.de <mailto:************@bfdi.bund.de>
<************@bfdi.bund.de <mailto:************@bfdi.bund.de> > Im Auftrag
von REFERAT24@bfdi.bund.de <mailto:REFERAT24@bfdi.bund.de>
Gesendet: Dienstag, 23. April 2024 09:55
An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one
<mailto:***********@lindenberg.one> >
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078



Sehr geehrter Herr Lindenberg,



nach dem Schreiben vom 01. März 2024 gab es in diesem Vorgang meine
Schreiben an Sie vom 15. März und 22. April 2024. Weitere Schreiben hat es
nach dem 01. März 2024 nicht gegeben.







Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

************



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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt.
Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte
sofort den Absender und löschen Sie diese E-Mail.







-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one
<mailto:***********@lindenberg.one> >

Gesendet: Montag, 22. April 2024 11:12

An: Referat 24 Postfach <REFERAT24@bfdi.bund.de
<mailto:REFERAT24@bfdi.bund.de> >

Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078



Sehr geehrte ************,

vielen Dank für dieses Schreiben. Gab es in dieser Angelegenheit einen
weiteren Schriftwechsel als den vom 02.02./01.03.? Falls ja, darf ich Sie
bitten mir diesen zuzusenden.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg







-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ************@bfdi.bund.de <mailto:************@bfdi.bund.de>
<************@bfdi.bund.de <mailto:************@bfdi.bund.de> > Im Auftrag
von REFERAT24@bfdi.bund.de <mailto:REFERAT24@bfdi.bund.de>

Gesendet: Montag, 22. April 2024 08:38

An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one
<mailto:***********@lindenberg.one> >

Betreff: Datenschutz in der Telekommunikation; GZ: 24-193 II_6078



Sehr geehrter Herr Lindenberg,



anliegend erhalten Sie meine Antwort auf Ihre Beschwerde gegenüber Vodafone.





Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

************



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