Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 07.03.2025 10:49
An: <poststelle@bfdi.bund.de>
Betreff: WG: Beschwerde gegen Deutsche Post AG/DHL Paket Gmbh - fehlende Informationen und unnötige bzw. ungeeignete Datenerhebung
Anlagen: 2025 K 232.pdf

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich vermisse eine Eingangsbestätigung und Aktenzeichen für diese Beschwerde.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 20. Februar 2025 10:15
An: poststelle@bfdi.bund.de
Betreff: Beschwerde gegen Deutsche Post AG/DHL Paket Gmbh - fehlende Informationen und unnötige bzw. ungeeignete Datenerhebung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

durch eine eher zufällige Wahrnehmung und darauf basierende Frage an die Verantwortlichen musste ich feststellen, dass die Verantwortlichen Daten erfassen und verarbeiten, ohne ihrer Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 DSGVO und damit auch dem Transparenzgebot aus Artikel 5 Abs. 1 lit. a nachzukommen. Im beigefügten Schreiben vom 19.02.2025 schreiben die Verantwortlichen auf Seite 2 „Die Deutsche Post AG verarbeitet Ihre Sendungsdaten nur mit einer Rechtsgrundlage.“  

 

Die Verantwortlichen übersehen dabei aber, dass sie ihren Informationspflichten nicht nachkommen, denn ohne meine Nachfrage lägen mir gar keine Informationen dieser Verarbeitung zu vor. Beim beschriebenen Abgleich erheben die Verantwortlichen Daten bei der Post Direkt und beim Betroffenen, so dass alle Informationen nach Artikel 13 und 14 zu erteilen wären. Dass dies nicht stattfand verstößt m.E. gegen die DSGVO. Dass eine Ausnahme von der Informationspflicht vorliegt, haben die Verantwortlichen schon nicht vorgetragen, ist aber auch nicht in DSGVO, Postgesetz oder BDSG ersichtlich. Artikel 13 und 14 erfordern insbesondere nicht nur die Nennung einer Rechtsgrundlage sondern auch die Nennung eines Verarbeitungszwecks, so dass ich diesen mangels Informationen nur raten kann.

 

Desweiteren zitieren die Verantwortlichen Artikel 5 Abs. 1 lit. d, nicht aber c. Tatsächlich könnte jeder Besucher im Haus irgendeinen Namen von irgendeinem Briefkasten vor dem Haus nennen. Auch habe ich in der Situation – obwohl die Botin danach gefragt hat – bewusst meinen Vornamen nicht genannt, denn er steht auch nicht auf dem Briefkasten. Zur (vermuteten) Feststellung der Identität ist diese Datenerhebung und -verarbeitung daher völlig ungeeignet. Eine Unterschrift musste ich nicht leisten, und ob mein Name ggfs. an die Nachbarn oder andere Empfänger weitergegeben wurde oder weitergegeben werden könnte, haben die Verantwortlichen nicht dargestellt. Auch war ich kein „Ersatzempfänger“, die Botin hat die Sendung nicht mir ausgehändigt sondern vor die Tür der Nachbarn gelegt.

 

Im Ergebnis kann ich diese Verarbeitung nicht als geeignet für den vermuteten Zweck und damit auch nicht als erforderlich ansehen.

 

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung. Selbstverständlich dürfen Sie meinen Namen den Verantwortlichen nennen.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg