Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 06.02.2026 15:31
An: <BS7@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz bei Postdienstleistungen BS7-243 II#4576

 

Sehr geehrte ***************,

Sie werfen damit eine spannende Frage der Abgrenzung auf.

In seinem Schreiben vom 19.11.2025, 22-243 II#4572 schreibt Ihr Kollege **********, die BfDI sei wohl nur für den letzten Schritt der Verarbeitungskette, die Zustellung zuständig. Dass Sie die Zustellung hinsichtlich der Betroffenenrecht auf dem Radar haben nehme ich aufgrund Ihres gelben Zettels an - oder muss ich meine Beschwerden ausdrücklich dahingehend erweitern oder ergänzen? Meine dahingehende Frage vom 17.08.2025 unter "Nr. 3 3. Akteneinsicht zu Sendungsinformationen" haben Sie bisher nicht beantwortet.

In der Auskunft vom 30.01.2025 der Deutschen Post AG (liegt Ihnen vor) schreibt diese: "Wenn Sie in einer oben nicht erwähnten weiteren vertraglichen Beziehung (z.B. als Mitarbeiter*in oder als Aktionär*in) zu unserem Unternehmen stehen sollten, bitten wir um einen Hinweis. Wir werden gerne diesbezüglich recherchieren." Aktionär bin ich (aktuell) nicht, aber als Freiberufler kann ich nicht ausschließen, dass ein Personaldienstleister mich bei der Deutschen Post AG vorgestellt hat ohne dass ich das weiß. Sind jetzt Sie dafür zuständig? Das LDI NRW? Hängt es von der Nummer der Aktie oder der Tätigkeit des Mitarbeiters ab? Was ist mit der Verarbeitung von Email in 22-243 II#4425 oder BS7-243 II#4694 - hängt Ihre Zuständigkeit vom Inhalt der Email ab? Und wer ist für andere "vertragliche Beziehungen" zuständig?

Oder in der Auskunft vom 06.03.2023 (auch die liegt Ihnen vor): "Keine weiteren werbetreibenden Stellen und Fachseiten der Deutschen Post AG / DHL Paket GmbH haben uns mitgeteilt, dass sie personenbezogene Daten von Ihnen gespeichert haben." Für Werbung sind sie - siehe Beispiel Postwurfspezial - wohl nur teilweise zuständig, aber für Fachseiten"? Der Text war wohl so unbestimmt, dass man ihn nicht mehr verwendet.

Müsste dann nicht die Deutsche Post AG schon in ihren Informationen oder Auskünften präzise angeben, für welche Verarbeitungen oder gar konkreten Daten Sie bzw. die LDI zuständig ist? Denn aus dem "... im Zusammenhang mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" kann ich das - z.B. Email oder Mitarbeit - nicht entnehmen. Müsste die Zuständigkeit dann nicht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für Sie kenntlich und überprüfbar gemacht werden? Aber das haben Sie vermutlich immer noch nicht eingesehen. Ihr Kollege im weiteren Sinne ****** Will hat mir im persönlichen Gespräch am 22.01.2025 in Luxembourg gesagt, seine Behörde würde inzwischen regelmäßig ein Verarbeitungsverzeichnis einholen.

Mit dieser Vorrede: Klagegegenstand ist eine vollständige Auskunft. Die oben dargestellten Abgrenzungsprobleme gibt es in der Zivilklage nicht. Soweit ich die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte bestreite sind alle von mir beispielhaft aufgeführten Verarbeitungen nach meinem Verständnis in ihrer Zuständigkeit. Schadensersatz oder einen Anspruch aus Arbeitsvertrag habe ich nicht geltend gemacht. Hinsichtlich "o.ä." kann ich mangels Bestimmtheit keine Antwort geben. Auch ist mir von 22-243 II#4572 Verarbeitungsschritte 1-3 bisher keine Verarbeitung der Deutschen Post AG bekannt, von der ich wissentlich betroffen bin und bei der Sie nicht als Aufsicht zuständig sind. Aber da die Deutsche Post bisher keine vollständige Auskunft erteilt hat, kann ich das nicht sicher wissen, und Sie wissen es vermutlich auch nicht.

Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: **********************@bfdi.bund.de <**********************@bfdi.bund.de> Im Auftrag von BS7@bfdi.bund.de
Gesendet: Freitag, 6. Februar 2026 11:00
An: ************@lindenberg.one
Betreff: WG: Datenschutz bei Postdienstleistungen BS7-243 II#4576

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Az.: BS7-243 II#4576


Sehr geehrter Herr Lindenberg,

mir obliegt die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Deutsche Post AG nur insoweit, wie diese für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet. Für alle anderen Tätigkeiten des Unternehmens ist die Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich zuständig.

Eine Prüfung und Bewertung der Umsetzung Ihrer Betroffenenrechte durch die Deutsche Post AG kann ich entsprechend auch nur vornehmen, soweit die zugrundeliegende Verarbeitung meinem Aufsichtsbereich unterfällt. Falls bspw. Schadensersatzforderungen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten o.ä. Gegenstand des in Rede stehenden Klageverfahrens wären, wäre dies nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mich über den Klagegegenstand zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
*********************

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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Referat BS7 -Postdienste, Wirtschaftsverwaltung, Bundesbeteiligungen-

Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
Fon: 0228-997799-7829
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 5. Februar 2026 16:40
An: BS7 <BS7@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz bei Postdienstleistungen BS7-243 II#4576

Sehr geehrte ***************,

Sie machen mich neugierig. Wieso brauchen Sie den "konkret[en] Gegenstand des von Ihnen angesprochenen Klageverfahrens mit dem Az. 2 C 51/25" im Kontext der Anschriftenprüfungen oder auch einer unvollständigen Auskunft?

Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg