Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: 22.08.2024 11:26
An: <administrativer_datenschutz@bfj.bund.de>
Betreff: AW: Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung - hier: Auskunftserteilung - I 5 - 2024 0000 3758

 

Sehr geehrter ************, sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für Ihre Email und Schreiben vom 16.08.2024.

 

Ich vermisse in Ihrer Auskunft die Datenkopie nach Artikel 15 Abs. 3. Ihre Dokumente haben insgesamt nur drei Seiten, das ist sehr wenig.

 

Ich habe auf Ihren Hinweis hin auch § 42 BZRG erneut gelesen. Danach hätte ich zumindest eine positiv- oder negativ-Aussage erwartet, und nicht ein Weglassen dieser Informationen.

Auch kann ich weder im Text noch in der Gesetzesbegründung des BZRG eine Artikel 23 DSGVO erfüllende Begründung finden, daher darf ich Sie auffordern die Daten des Bundeszent-

ralregister und Gewerbezentralregister zu beauskunften oder eine Gesetzesstelle zu benennen, die Artikel 23 DSGVO erfüllt. Ich darf Sie an dieser Stelle auf Ihre Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Abs. 2 i.V. mit Artikel 5 Abs. 1 erinnern.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg