Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: 05.03.2024 17:36
An: <referat12@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Beschwerde Bundesamt für Justiz - 12-220 II#0445

 

Sehr geehrte ***********,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 01.03.2024.

Wenn ich jetzt Akteneinsicht nach §29 VwVfG beantrage erhalte ich wahrscheinlich die Rückmeldung, dass sich außer meinen eigenen Emails und Ihrem Schreiben an mich keine weiteren Dokumente darin befinden, richtig? Hat der BfDI denn für den Haushalt 2024 mehr Budget beantragt um das hohe Arbeitsaufkommen bewältigen zu können?

Ich hatte keine weitere Kommunikation mit Frau Dr. Daubach oder dem Datenschutz des BFJ. Meine Kommunikation mit der externen Meldestelle ist meiner Auffassung nach nicht relevant für die Beschwerde.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 28. Dezember 2023 18:38
An: referat12@bfdi.bund.de
Cc: bdsb@bfj.bund.de
Betreff: AW: Beschwerde Bundesamt für Justiz - 12-220 II#0445

 

Sehr geehrte ***********,

 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.12.2023. Ihre Zusammenfassung stimmt nur in einem Punkt nicht, ich halte die Auskunft unter anderem für mangelhaft weil sie in zwei Teilen kam, und das entspricht nach meiner Auffassung nicht der genannten Guideline (meine erste Mail, ganz unten). Selbstverständlich dürfen Sie meinen Namen und Emails an das BFJ weitergeben. Ich setze Frau Dr. Daubach auch gerne gleich auf Kopie, aber dass meine Anfrage bereits (erneut beigefügt) an ihre Adresse ging hat an der Qualität der Auskunft leider nichts geändert.

 

Ich bin nicht gewillt, eine Kopie meines Personalausweises zu schicken, da das zur Identifizierung nichts beiträgt – ich füge Ihnen dazu auch die Erkenntnisse aus Niedersachsen bei. Auch eine Einschränkung oder Konkretisierung muss ich nicht vornehmen und ich rate davon sogar ab, denn wenn ich nur bekomme was ich schon benennen kann, erfüllt das nicht die Zielsetzung von Erwägungsgrund 63 Satz 1 DGSVO. Wirklich erschweren tut es dem Verantwortlichen die Auskunft nur dann, wenn er kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten hat und er auf Auskunftsersuchen generell nicht vorbereitet ist. Auch hier haben die Autoren der DSGVO weitergedacht als viele Verantwortlichen und in Erwägungsgrund 63 Satz 4 einen Self-Service vorgesehen – den habe ich bisher ganz selten erlebt.

 

Ich darf darauf hinweisen, dass ich ausdrücklich nicht Eingabe sondern Beschwerde geschrieben habe. Meine Erfahrungen zeigen, dass sich ohne Beschwerden gerade öffentliche Stellen in Deutschland nicht an die DSGVO halten und nur Beschwerden und Klagen Deutschland voranbringen. Ich kann Beispiele nennen, bei denen selbst eine erfolgreich beschiedene Beschwerde ignoriert wurde.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: Samstag, 16. Dezember 2023 14:58
An: 'Poststelle, Poststelle' <poststelle@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Beschwerde Bundesamt für Justiz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08.12.2013 hat mich das beigefügte Schreiben des Bundesamt für Justiz erreicht und auch an das ebenfalls beigefügte Schreiben vom 02.11.2023 erinnert, das bei mir aber zunächst untergangen ist.

Zunächst zur Auskunft vom 28.11.2023: sie ist nicht formgerecht, denn sie kam auf Papier statt elektronisch, was zumindest für die in Kopie enthalten Daten relevant wäre. Sie enthält aber auch keine vollständige Kopie des aufgeführten Vorgangs. Ob sie fristgerecht war lässt sich nicht beurteilen, jedenfalls ist sehr unwahrscheinlich, dass das Schreiben vor dem 01.12.2023 aufgegeben wurde wenn es erst am 08.12.2023 eintrifft. Auch halte ich die angegebene Speicherdauer bis 2032 nicht für nachvollziehbar, sie findet sich so jedenfalls nicht in §19 RegR. 3 Jahre würden mir mehr als ausreichend erscheinen.

Die Auskunft erwähnt auch mit keinem Wort, dass die externe Meldestelle separat beauskunftet. Abgesehen davon, dass mehrere Auskünfte nicht der bereits angesprochenen Guideline entsprechen ist das auch völlig intransparent, zumal die Email der externen Meldestelle auch verloren hätte gehen können.

Zum Schreiben vom 02.11.2023: erneut wird von einer Behörde eine Kopie des Personalausweises gefordert, der als Kopie zur Identifizierung nicht ernsthaft etwas beiträgt, da viele Personen im Umfeld der betroffenen Person Zugang dazu haben. Wenn die Auskunft dann sowieso ggfs. mit Datenträger oder Passwort per Post verschickt wird, ist er vollends entbehrlich. Wann wird es eine Klarstellung des BfDIs geben, analog der der Kollegen aus Bayern in https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki22.html?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: Montag, 4. Dezember 2023 16:03
An: 'Poststelle, Poststelle' <
poststelle@bfdi.bund.de>
Betreff: Beschwerde Bundesamt für Justiz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1.11.2023 habe ich eine Auskunft beim Bundesamt für Justiz angefordert. Am 28.11. hat die externe Meldestelle des BFJ ihre Daten beauskunftet und eine Nachfrage zur Auskunft zeitnah beantwortet, aber im Anschreiben vom 28.11. darauf hingewiesen, dass das Justitiariat den Rest beauskunften würde. Eine Auskunft des Justitiariats habe ich nicht innerhalb der in Artikel 12 DSGVO vorgesehenen Frist erhalten, so dass ich Beschwerde gegen das Bundesamt für Justiz einreichen muss. Auch entspricht die Aufteilung in mehrere Auskünfte nicht der „Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access 2.0“ vom 28.03.2023, Nummer 136.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg