Von: Joachim Lindenberg <****@lindenberg.one>
Gesendet: 02.05.2023 14:34
An: <poststelle@datenschutz.hessen.de>
Betreff: AW: Ihre E-Mail vom 20.04.2023 - AZ: 90.22.46:0257

 

Sehr geehrte *********,

 

ich würde mich vielleicht Ihren Ausführungen anschließen, wenn nicht offensichtlich der Kundenservice der Bahn Zugriff auf zumindest die Verarbeitungsergebnisse der Kontrollsätze hätte, wie dies in der Email vom 7. Oktober 2022 ganz klar zum Ausdruck kommt. Das beweist, dass die Zuordnung von Person, Auftragsnummer und Kontrollsätzen oder Verarbeitungsergebnissen stattfindet und unabhängig von meiner Anfrage auch über die Auftragshistorie möglich ist, jedenfalls wenn man die Bahn insgesamt betrachtet. Es hätte in der Auskunft der Bahn zumindest enthalten sein müssen, dass - und meine Zuordnung der Verabeitungen zu Verantwortlichen muss nicht richtig sein - Vertrieb/Kundenservice beim Fernverkehr eine Abfrage zu meiner Auftragsnummer PNE2D4 getätigt hat und das Ergebnis war, ich bin gefahren.

 

Dass Kontrollsätze oder Verarbeitungsvergebenisse davon nicht beauskunftet werden und auch im Konzern keine Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 lit. c bzw. g dazu gemacht werden halte ich immer noch für einen Verstoß gegen Artikel 15 sowie auch gegen das Transparenzgebot in Artikel 5 Abs. 1 lit a. Dass Zugriffe auf Datenbanken eines anderen Konzernteils – und nur deswegen könnte Artikel 11 überhaupt anwendbar sein – nicht protokolliert werden und damit nachvollziehbar und beauskunftbar sind, das wäre ein Verstoß gegen die Rechenschaftspflichten, und damit ein solcher Nachweis möglich ist, wird üblicherweise die Übermittlung und der Zugriff auf personenbezogene Daten protokolliert – aber auch dazu finde ich nichts in den Auskünften der Bahn. Insofern verstehe ich auch aus zwei Gründen nicht Ihr herumreiten auf, ich hätte mich geweigert Ihnen die Auskünfte der Bahn zur Verfügung zu stellen. Zum einen, da steht eben nichts drin. Zum anderen ist die Bahn rechenschaftspflichtig für die Erfüllung der DSGVO, nicht ich. Wieso meine Darstellung so unsubstantiiert gewesen sein soll, dass Sie „ins blaue ermitteln müssten“ kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. Einen Link auf die gesammte Kommunikation dazu habe ich Ihnen zusammen mit meiner Beschwerde zugesandt.

 

Ich darf vermuten, dass Sie in Ihrer Untersuchung keinen Anhaltspunkt hatten, dass die oben beschriebene Zuordnung stattfindet und nicht nur in den Fällen die sie beschreiben haben.  Da diese Zuordnung aber stattgefunden hat, ist Ihr Untersuchungsergebnis in meinen Augen hinfällig.

 

Vielleicht machen Sie sich die Mühe und lesen meine Beschwerde und die verlinkte Kommunikation erneut und wir klären die Unklarheiten?

 

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Lindenberg

 

 

 

 

Von: poststelle@datenschutz.hessen.de <poststelle@datenschutz.hessen.de>
Gesendet: Freitag, 28. April 2023 20:36
An: ****@lindenberg.one
Betreff: AW: Ihre E-Mail vom 20.04.2023 - AZ: 90.22.46:0257

 

AZ: 90.22.46:0257

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 20.04.2023 sende ich Ihnen anbei das beigefügte Schreiben zum o. g. Aktenzeichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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Verkehr, Daseinsvorsorge, Umwelt, Landwirtschaft, Forsten, Geodaten
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