Von: <*************@datenschutz.hessen.de>
Gesendet: 20.04.2023 14:03
An: <****@lindenberg.one>
Betreff: Antwort auf Ihre E-Mail vom 31.01.2023 - AZ: 90.22.46:0257

 

AZ: 90.22.46:0257

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

mit E-Mail vom 31.01.2023 bat ich Sie, mir die Auskunft, die Ihnen vorliegt, zur Verfügung zu stellen und Ihre Beschwerdegegenstände zu konkretisieren. Dies lehnten Sie jedoch ab. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich im Sinne eines effizienten Verwaltungshandelns somit nur auf die mir ersichtlichen Schwerpunkte eingehen kann und keine Ermittlung „ins Blaue hinein“ tätige (VG Mainz Urt. v. 22.7.2020 – 1 K 473/19). Ferner bitte ich zu beachten, dass der Beschwerdeführer ausreichende Angaben zur Nachvollziehbarkeit eines durch ihn gerügten Datenschutzverstoßes zu machen hat. Da Ihrer Beschwerde zu entnehmen ist, dass Sie die Unvollständigkeit einer Ihnen vorliegenden Auskunft rügen möchten, ist die Auskunft durch Sie auch vorzulegen (mangels höchstrichterlicher deutscher Rechtsprechung verweise ich auf BVerwG Österreich vom 18.01.2021 - W211 2226125-1). Letzteres haben Sie verweigert, weshalb ich die „Unvollständigkeit“ der Auskunft vorliegend nicht prüfen kann.

 

Als weitere Beschwerde führen Sie an, dass Sie die „Informationen zusammensuchen“ müssten.

Hierbei ist zu beachten, dass Sie keine konzernübergreifende Auskunft verlangen können, da das Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DS-GVO sich stets an den Verantwortlichen, d. h. an das einzelne Konzernunternehmen zu richten hat. Meinen Beitrag zu diesem Thema können Sie dem 45. Tätigkeitsbericht meiner Behörde entnehmen, den Sie auch unter folgendem Link auf meiner Homepage finden können: https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2022-08/2016_45_tb_0.pdf

 

Ferner bitte ich zu beachten, dass je nach Datenverarbeitung und Branche – insbesondere bei langen Vertragslaufzeiten häufig eine Vielzahl personenbezogener Daten verarbeitet werden. Um in diesen Fällen einen gerechten Interessenausgleich zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber in Erwägungsgrund 63 S. 7 und die unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) in dem Kurzpapier Nr. 6 zum Auskunftsrecht der betroffenen Person ein Präzisierungsverlangen formuliert. Hierdurch wird es dem Verantwortlichen ermöglicht, von dem Betroffenen eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens zu verlangen. Das Präzisierungsverlangen kann sich beispielsweise auf Benennung spezielle Informationen (z.B. Telefonvermerk vom XX.XX.XXXX) oder auch auf einen spezifischen Verarbeitungsvorgang und/oder auf den zeitlichen Rahmen beziehen.

 

Der Präzisierungsanspruch scheint nicht zuletzt auch im Sinne des Transparenzgrundsatzes geboten zu sein, da hierdurch eine Informationsermüdung verhindert werden kann und der Betroffene gezielt eine Zusammenstellung der Inhalte und Daten erhält, die für ihn relevant sind (vgl. auch die Ausführungen der Art. 29 Gruppe zum Mehrebenen-Ansatz bei Datenschutz-Informationen zur Verhinderung einer Informationsermüdung, wp 260, Rn. 35).

 

Ich halte es daher für zulässig, wenn der Verantwortliche bei einer allgemeinen Auskunftsanfrage, die keinerlei Präzisierung enthält, im ersten Schritt lediglich eine Zusammenstellung der gespeicherten Daten unter Nennung von weiteren Datenkategorien (z.B. Telefonvermerke, E-Mail-Schriftverkehr etc.) erteilt. Allerdings sollte ein Hinweis erfolgen, dass konkrete Informationen bei entsprechender Konkretisierung im zweiten Schritt benannt bzw. zur Verfügung gestellt werden können. Ob dies in Ihrem Fall erfolgte, kann ich mangels Vorlage der einschlägigen Unterlagen leider nicht beurteilen.

 

In diesem Zusammenhang bitte ich zudem zu beachten, dass eine Pflicht zur Bereitstellung von personenbezogenen in folgenden Fällen durch den Verantwortlichen ausbleiben kann:

 

▪          Ausnahme nach § 33 HDSIG bei Datenverarbeitung öffentlicher Stellen

▪          Ausnahme des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO: Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer

▪          Ausnahme des Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO: Exzessiver oder offensichtlich unbegründeter Antrag

▪          Ausnahme des § 27 Abs. 2 BDSG: Beschränkung des Auskunftsrechts bei einer Datenverarbeitung zu Forschungs- und statistischen Zwecken

▪          Ausnahme des § 28 Abs. 2 DS-GVO: Beschränkung des Auskunftsrechts bei einer Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

▪          Ausnahme nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG: Beschränkung des Auskunftsrechts im Falle von Geheimhaltungspflichten (auch Betriebsgeheimnis)

▪          Ausnahme des § 34 BDSG

 

Sofern der Verantwortliche eine der genannten Ausnahmeregelungen für einschlägig erachtet, ist Ihnen dies mitzuteilen und zu begründen.

 

Ich weise Sie gemäß Art. 77 Abs. 2 DS-GVO darauf hin, dass Sie hiergegen innerhalb eines Monats Klage beim

 

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden

 

erheben können. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Kapitel 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung erhoben werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

*************


hdsb_allgemein_loewe

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Telefon: +49 611 1408 ***
E-Mail: *************@datenschutz.hessen.de
DE-Mail: poststelle@datenschutz-hessen.de-mail.de
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