Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 03.01.2023 17:36
An: <pressestelle@datenschutz.hessen.de>
Betreff: AW: Datenschutz bei der Deutschen Bahn? - J.Lindenberg

 

Sehr geehrter ************,

ich habe bereits parallel Beschwerde eingereicht, aber eine Beschwerde richtet sich immer gegen das Tun oder Unterlassen eines Verantwortlichen. Mit der Presseanfrage versuche ich nachzuvollziehen, was die Aufsicht tut oder unterlässt. Deswegen hake ich auch nach, auf Basis welcher Rechtsgrundlage Sie dem Verantwortlichen einen „Persilschein“ geben, wie sich das „Die sogenannten Kontrolldatensätze werden in Abstimmung mit der für uns zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht beauskunftet“ verstehen lässt. Ich sehe eigentlich keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Aufsicht von der Verpflichtung nach Artikel 15 befreien könnte. Das kann nach meinem Verständnis nur der Gesetzgeber, beispielsweise in Form von Artikel 11 Absatz 2 oder auf Basis von Artikel 23 DSGVO. Und Artikel 11 Absatz 2 verlangt einen Nachweis, der erscheint mir jedenfalls gescheitert.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: pressestelle@datenschutz.hessen.de <pressestelle@datenschutz.hessen.de>
Gesendet: Dienstag, 3. Januar 2023 17:08
An: ************@lindenberg.one
Betreff: AW: Datenschutz bei der Deutschen Bahn? - J.Lindenberg

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei Ihrem Anliegen nicht um eine Presseanfrage sondern um eine Beschwerde bezüglich der Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens bei der DB Vertrieb GmbH handelt.

 

Sind Sie damit einverstanden, wenn ich den Vorgang daher zuständigkeitshalber hausintern an das entsprechende Fachreferat abgebe?

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Daniel Scheck


Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Telefon: +49 611 1408 124
E-Mail: Daniel.Scheck@datenschutz.hessen.de
DE-Mail: poststelle@datenschutz-hessen.de-mail.de
Internet: https://datenschutz.hessen.de

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

 

Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Dienstag, 3. Januar 2023 15:54
An: Pressestelle (HBDI) <pressestelle@datenschutz.hessen.de>
Betreff: AW: Datenschutz bei der Deutschen Bahn? - J.Lindenberg

 

Sehr geehrter Herr Scheck,

ich teile Ihre Auffassung nicht. Erwägungsgrund 57 und auch Artikel 11 spricht von „Einholen“ nicht von „Zusammenführen“. Einholen – in Artikel 4 nicht definiert – meint meines Wissens eine Erhebung beim Betroffenen oder Dritten von Daten, die der Verantwortliche nicht hat. Hier hat der Verantwortliche die Daten und muss sie lediglich zusammenbringen.  Oder kann das möglicherweise nur aufgrund der von außen willkürlichen Trennung der Bahngesellschaften nicht, aber dann wäre in meinen Augen dieser Umstand in die Informationen nach Artikel 15 Absatz 1 aufzunehmen statt den Betroffenen im Unklaren zu lassen, warum Daten fehlen. Im Übrigen darf ich anzweifeln, dass die Kontrollsätze nur bei Auffälligkeiten – wie Sie bzw. ************ das darstellen – ausgewertet werden. Die Aussage eines Servicemitarbeiters „Die Fahrkarte ist entwertet, Sie haben doch gefahren“ belegt das in meinen Augen, denn das ist keine Auffälligkeit wie beschrieben. Auch erscheint mir fragwürdig bei der Kontrolle nur auf die Auftragsnummer abzustellen, denn bei der Kontrolle im Zug wird zumindest stichprobenweise auch die Bahncard geprüft, und damit ist unmittelbar der Personenbezug herstellbar. Zumindest in der Wahrnehmung des aufmerksamen Fahrgastes, und wenn die Bahn etwas anderes macht, dann sollte sie das auch entsprechend transparent im Sinne von Artikel 5 darstellen.

Möglicherweise hat die Bahn die Verarbeitung auch nach der Diskussion mit Ihnen die Verarbeitung geändert ohne dann eine erneute Abstimmung mit der Aufsicht durchzuführen.

Leider haben Sie meine Frage nach der Rechtsgrundlage für Ihre Entscheidung nicht beantwortet. Wollen Sie das bitte nachholen?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: pressestelle@datenschutz.hessen.de <pressestelle@datenschutz.hessen.de>
Gesendet: Dienstag, 3. Januar 2023 15:06
An: ************@lindenberg.one
Betreff: AW: Datenschutz bei der Deutschen Bahn? - J.Lindenberg

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage, die der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) wie folgt beantwortet:

 

Frage:

nach den Informationen ganz unten haben Sie mit der Deutschen Bahn vereinbart, dass die dort genannten Kontrollsätze „grundsätzlich nicht beauskunftet“ werden.

Können Sie bitte erläutern welche Rechtsgrundlage Sie dafür sehen, sowohl für das Weglassen durch den Verantwortlichen als auch Ihre Beratung dahingehend?

 

Antwort:

Der Name der kontrollierten Person ist im Kontrolldatensatz nicht ersichtlich. Gespeichert wird dort lediglich die Auftragsnummer. Diese stellt ein personenbeziehbares Datum dar, weil sie einer konkreten Person zugeordnet werden kann. Die Zuordnung ist jedoch erst dann möglich, wenn ein Bezug zu den Buchungsdatensätzen erfolgt, in denen die Namen vorgehalten werden. Sofern im Nachhinein in den Kontrolldatensätzen keine Auffälligkeiten erkannt werden, erfolgt auch keine Zuordnung zu einer Person. Nur in den Fällen, in denen Unstimmigkeiten, wie bspw. die Nutzung eines zuvor stornierten Tickets ersichtlich sind, erfolgt eine Prüfung, in welcher der betroffene Datensatz über die Auftragsnummer einer Person zugeordnet wird.

Für das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO bedeutet dies, dass die Kontrolldatensätze nur dann in der Auskunft enthalten sein müssen, wenn Auffälligkeiten erkannt wurden, die dazu führten, dass der Kontrolldatensatz mit dem Buchungsdatensatz verglichen wurde. In diesen Fällen findet ein Personenbezug statt. Sind jedoch keine Auffälligkeiten ersichtlich, erfolgt für den jeweiligen Kontrolldatensatz auch kein Personenbezug. Dieser Personenbezug ist jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Pflicht besteht,  auch solche Kontrolldatensätze zum Bestandteil einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu machen. Die Trennung der Buchungsdatensätze und Kontrolldatensätze müsste demnach aufgehoben werden, um in einer Auskunft auch die unauffälligen Kontrolldatensätze einer Person auflisten zu können. Dies würde dem Datenschutzrecht jedoch gerade zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 11 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 57 zu berücksichtigen, wonach der Verantwortliche nicht verpflichtet ist zur bloßen Einhaltung der Betroffenenrechte zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren.

 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Daniel Scheck


Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Telefon: +49 611 1408 124
E-Mail: Daniel.Scheck@datenschutz.hessen.de
DE-Mail: poststelle@datenschutz-hessen.de-mail.de
Internet: https://datenschutz.hessen.de

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

 

Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Mittwoch, 21. Dezember 2022 12:59
An: Pressestelle (HBDI) <pressestelle@datenschutz.hessen.de>
Betreff: WG: Datenschutz bei der Deutschen Bahn? - J.Lindenberg

 

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Roßnagel, Sehr geehrter Herr Scheck,

nach den Informationen ganz unten haben Sie mit der Deutschen Bahn vereinbart, dass die dort genannten Kontrollsätze „grundsätzlich nicht beauskunftet“ werden.

Können Sie bitte erläutern welche Rechtsgrundlage Sie dafür sehen, sowohl für das Weglassen durch den Verantwortlichen als auch Ihre Beratung dahingehend?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

(Presseausweis anbei)

 

Von: ************* <*************@deutschebahn.com> Im Auftrag von p.d-datenschutz
Gesendet: Dienstag, 20. Dezember 2022 13:05
An: ************@lindenberg.one
Cc: p.d-datenschutz <p.d-datenschutz@deutschebahn.com>
Betreff: AW: Datenschutz bei der Deutschen Bahn? - J.Lindenberg

 

DB Intern / DB internal

 

Guten Tag Joachim Lindenberg,

 

wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht an die Pressestelle der Deutschen Bahn vom 9. Dezember 2022, die uns zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.

 

Gerne erläutern wir Ihnen den Hintergrund, warum Kontrolldatensätze aus elektronischen Fahrkartenkontrollen grundsätzlich nicht im Rahmen einer Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO beauskunftet werden. Die benannten Datensätze werden in einer vom Kundendatensatz getrennten Systemumgebung gespeichert und es erfolgt eine automatisierte Plausibilitätsprüfung. Ergibt diese Prüfung der Kontrolldatensätze, dass ein Ticket entweder storniert oder doppelt genutzt wurde, werden diese Datensätze erst dann in eine gesonderte Queue übertragen und dem Auftrag und somit personenbezogen zugeordnet. Da dies bei Aufträgen zu Ihrer Person nicht der Fall ist, findet auch keine Auskunft statt.

 

Die getrennte Datenhaltung der Kontrolldatensätze haben wir bewusst so gewählt, um den Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c) DSGVO einzuhalten und ein Profiling von Reisenden zu verhindern.

 

Die für die DB Vertrieb GmbH zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesdatenschutzaufsichtsbehörde Hessen, Gustav-Stresemann-Ring 1 in 65189 Wiesbaden.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Information weitergeholfen haben.

 

Freundliche Grüße

 

*************

Datenschutz (P.DHP)

  DB Vertrieb GmbH

Koppenstr. 3

Berlin Ostbahnhof

10243 Berlin

Tel. +49 30 297 *****

 

Wir sind zertifiziert nach DIN EN ISO 9001.

Pflichtangaben anzeigen

 

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier:

www.deutschebahn.com/de/konzern/datenschutz

 

 

Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Freitag, 9. Dezember 2022 10:17
An: Deutsche Bahn Pressestelle <Presse@deutschebahn.com>
Betreff: Datenschutz bei der Deutschen Bahn?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf die beigefügte Email und den Punkt „Kontrollsätze“: Die sogenannten Kontrolldatensätze werden in Abstimmung mit der für uns zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht beauskunftet. Die Behörde bat allerdings darum, dass Kunden auf Anfrage die Kontrolldatensätze mitgeteilt werden, bei denen Auffälligkeiten entstanden. Dies ist nach unserer Information bei Aufträgen zu Ihrer Person nicht der Fall.

Ich bitte um Mitteilung, welche Datenschutzaufsichtsbehörde dafür zuständig ist/war und aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Deutsche Bahn diese Daten nicht beauskunftet.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

(freier Journalist, Presseausweis anbei)

 

 

 



Pflichtangaben anzeigen

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: https://www.deutschebahn.com/de/konzern/datenschutz