Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 05.11.2024 11:38
An: <REFERAT12@bfdi.bund.de>, <referat15@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Ihre Beschwerde vom 21. November 2023 - bisheriges GZ: 15-302 II#2441
Sehr geehrter **********, sehr geehrter ***********,
vielen Dank für diese Information. Allerdings erscheint es mir weder sinnvoll noch zulässig, die Zuständigkeit für eine Beschwerde auf zwei Referate zu verteilen. Gibt es dafür einen Grund und eine Rechtsgrundlage?
Was vermisste Daten angeht: meiner Auffassung nach hat die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht die Vollständigkeit der Auskunft wie auch die Einhaltung der DSGVO insgesamt nachzuweisen. Auch den Inhalt einer erteilten Auskunft weißt im Beschwerdeverfahren üblicherweise der Verantwortliche und nicht der Betroffene nach. Warum wollen Sie davon abweichen? Auch praktische Gründe sprechen dagegen, dass ich Ihnen eine Kopie schicke: die Akteneinsicht der Familienkasse sprengen mit ca. 67MB wahrscheinlich die Grenzen Ihres Posteingangs und sicher die 5MB Ihres Beschwerdeformulars, und von meinem Webserver will die BfDI üblicherweise nicht herunterladen.
Erforderlich für eine vollständige Auskunft ist ein vollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, aber danach haben Sie bestimmt noch nicht gefragt. Ich darf annehmen, dass keines existiert, denn anders lässt sich die Antwort "Präzedenzfall" der Bundesagentur vom 09.04.2024 nicht erklären. Ich darf daher meinen Beschwerden hinzufügen, dass die Bundesagentur gegen Artikel 30 DSGVO verstößt.
Auch teile ich die im Schreiben der Bundesanstalt vom 15.05.2024 ausgedrückte Freude nicht, wenn das Erteilen einer Auskunft nicht einen sondern sieben Monate dauert, und dabei entgegen der "Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access" und dem klaren Wortlaut "Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten" von Artikel
15 Abs. 3 DSGVO nicht eine vollständige sondern mehrere Teilauskünfte ergehen.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ******.knabe@bfdi.bund.de <************@bfdi.bund.de> Im Auftrag von
REFERAT12@bfdi.bund.de
Gesendet: Thursday, 31 October 2024 18:19
An: '***********@lindenberg.one' <***********@lindenberg.one>
Betreff: Ihre Beschwerde vom 21. November 2023 - bisheriges GZ: 15-302
II#2441
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
zu o.g. Geschäftszeichen möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Beschwerde
zuständigkeitshalber aufgeteilt wurde. Der Teil bezüglich der Beschwerde
gegen die Familienkasse Baden-Württemberg West wird hier nun unter dem
Geschäftszeichen 12-231-10 II#0055 geführt.
Um Ihren Vorgang schnellstmöglich zu bearbeiten würde ich Sie bitten mir,
sofern noch vorliegend, die von Ihnen angesprochene Auskunft zu übersenden
zur Einsicht. Weiterhin würde ich Sie bitten zu konkretisieren ob neben den
von Ihnen bereits angesprochenen Punkten Ihrer Ansicht nach noch weitere
Daten fehlen.
Für eine Rückmeldung hierzu innerhalb von 4 Wochen wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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