Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 25.05.2024 13:47
An: <REFERAT15@bfdi.bund.de>
Betreff: Beschwerde zum Kontaktformular der Bundesagentur
Anlagen: Kontakformular.pdf

 

Sehr geehrter ***********,

beim Zusammenschreiben habe ich mir nochmal das Kontaktformular der Bundesagentur genau angesehen. Ein PDF füge ich bei. Beim Feld Email heißt es: „Sofern Ihr Anliegen datenschutzrechtlich relevante Informationen betrifft, werden wir Ihnen in jedem Fall per Post antworten.“ Da Datenschutz für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, also auch der Email-Adresse, relevant ist, ergibt sich daraus doch, dass die Bundesagentur nie per Email anworten wird.

Damit ist das Abfragen der Emailadresse oder dieser Präferenz ein Verstoß gegen die Datensparsamkeit in Artikel 25 Abs. 2 bzw. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO. Sollten die Informationen falsch sein – auch das kann ich nicht ausschließen – dann ist das ein Verstoß gegen die Artikel 13 und 12 DSGVO.

Ich darf mich also als Betroffener – Kunde der Bundesagentur und Verwender des Kontaktformulars – erneut über die Bundesagentur für Arbeit nach Artikel 77 DSGVO beschweren.

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und ein Aktenzeichen.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg