Von: Joachim Lindenberg <**********@lindenberg.one>
Gesendet: 26.11.2025 13:32
An: '************ (Deutsche Post Direkt), external' <************.extern@postdirekt.de>
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrter **********,

Ich darf an meine Email unten erinnern.

Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <**********@lindenberg.one>
Gesendet: Mittwoch, 19. November 2025 12:21
An: '************ (Deutsche Post Direkt), external' <************.extern@postdirekt.de>
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

Sehr geehrter **********,

leider komme ich erst jetzt dazu, mich bei Ihnen für die Auskunft zu bedanken, aber auch dazu, diese erneut zu kritisieren.

Im Schreiben vom 01.09.2025 an die LDI schreiben Sie im 2. Absatz: "Soweit die Deutsche Post AG die Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO für einzelne Datenverarbeitungen ist, erfolgt die Stellungnahme in Abstimmung mit der Deutschen Post AG, SNL HR D, Abteilung Datenschutz, der insoweit aber nicht die Daten des Petenten offengelegt wurden." Entsprechende Dokumente - und dass das rein mündlich stattfand halte ich für unwahrscheinlich - haben Sie aber nicht beauskunftet. Ob die Dokumente dabei meine Identität offenbaren ist m.E. nicht relevant, den diese Dokumente sind auch auf Basis des Inhalts der Beschwerde zumindest von Ihnen wenn nicht auch von der Deutschen Post AG mir zuordenbar, ggfs. auch unter Zuhilfenahme meiner Veröffentlichungen (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 Rn. 22).

Im 3. Absatz selbes Schreiben schreiben Sie: "Ferner darf ich noch auf die Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Datenverarbeitungen, die sich aus dem Postgesetz ergeben bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit Postdienstleistungen der Deutschen Post AG stehen, hinweisen. Vorliegend betrifft dies die Ersatzzustellung, die Anschriftenprüfung und das Nachsendeauftragswesen." Das stimmt m.E. nicht wirklich. Die Deutsche Post Direkt ist mit der von Ihr verantworteten Adressdatenbank an diesen Dienstleistungen beteiligt, hat aber keine Zulassung für Postdienstleistungen und unterliegt daher nach Auffassung der BfDI nicht ihrer Aufsicht. Natürlich kann man jetzt darüber streiten, ob die Adressdatenbank ein unmittelbarer Zusammenhang ist oder nicht, aber Sie sollten Ihre Verantwortung nicht gegenüber der Landesdatenschutzbeauftragten verschweigen oder kleinreden. Das halte ich für Irreführung. Insbesondere fehlt Ihrer Auskunft auch erneut jede Information dazu , an wen Sie Daten weitergegeben haben, und sei es nur das richtig oder falsch beim Adressabgleich.

Weiterhin haben Sie sich zu einer elektronischen Auskunft entschlossen, dabei aber das Briefdatum als völlig ungeeigneten Schlüssel eingesetzt. Das Datum hätte jeder mit Zugriff auf mein Postfach auch auf meiner Webseite nachsehen können oder auch einfach vom Abfangdatum ausgehend rückwärts durchprobieren können. Selbst wenn ein Angreifer dabei ein Jahr zurückgehen müsste ist das von einem Automaten in wenigen Sekunden erledigt. Ich sehe darin einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO. Sie auch?

Ich darf Sie daher auffordern, diese Dokumente zeitnah nachzuliefern bzw. den Prozess nachzubessern.

Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ************ (Deutsche Post Direkt), external <************.extern@postdirekt.de>
Gesendet: Montag, 27. Oktober 2025 15:27
An: Joachim Lindenberg <**********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

in der Anlage erhalten die gewünschte Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
In der ZIP-Datei finden Sie
- die bisherigen Auskunftsschreiben von Post Direkt inkl. der aktuellen Auskunft mit Datum vom 20.10.2025,
- die bisheriger E-Mail-Korrespondenz zwischen Ihnen und mir in meiner Funktion als Datenschutzbeauftragter von Post Direkt,
- die bisherige Korrespondenz mit zwischen der LDI NRW und mir in meiner Funktion als Datenschutzbeauftragter von Post Direkt.

Eine zusätzliche Authentifizierung in Bezug auf Ihre E-Mail-Adresse ist in Ihrem Fall nicht mehr erforderlich.
Die ZIP-Datei ist mittels Passwort geschützt. Das Passwort ist das Datum des ersten Auskunftsschreibens von Post Direkt an Sie in der Schreibweise tt.mm.jjjj.

Falls Sie eine Löschung Ihrer Daten in der Datenbank für den Adressabgleich wünschen, teilen Sie mir dies bitte mit.

Mit freundlichen Grüßen

************
Rechtsanwalt und
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <**********@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 16. Oktober 2025 17:24
An: Datenschutz (Post Direkt) <datenschutz@postdirekt.de>
Betreff: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich hätte gerne erneut eine vollständige Auskunft nach Artikel 15 DSGVO von Ihnen.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg