Von: ********************* <*************@reedsmith.com>
Gesendet: 07.08.2025 19:26
An: Joachim Lindenberg <*****@lindenberg.one>, "'mailbox'" <mailbox@datenschutz-berlin.de>
Betreff: Re: Unser Zeichen: JB\JB\389493.00003; Auskunft Art. 15 DSGVO gegen DSIN; BlnBDI-222-26-7/2024-24

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg, 

 

Sie haben die Auskunft erhalten, die Ihnen zu erteilen war. Damit sollten Sie sich jetzt zufrieden geben. 

 

Fälschlicherweise haben wir einmal ein Schreiben vom 07.05.2025 referenziert. Das korrigieren wir. Es handelt sich hierbei um das Schreiben vom 07.05.2024. 

 

Mit freundlichen Grüßen

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From: Joachim Lindenberg <*****@lindenberg.one>
Sent: Wednesday, August 6, 2025 11:17:20 AM
To: ********************* <*************@reedsmith.com>; 'mailbox' <mailbox@datenschutz-berlin.de>
Subject: AW: Unser Zeichen: JB\JB\389493.00003; Auskunft Art. 15 DSGVO gegen DSIN; BlnBDI-222-26-7/2024-24
 

External E-Mail - FROM *****@lindenberg.one <*****@lindenberg.one>


Sehr geehrte ****************, sehr geehrter ********************,

 

den Vorwurf der Exzessivität meines Auskunftsersuchens weise ich zurück. Dass ich über unvollständige Auskünfte und über die „schlafende“ Aufsicht berichte ist durch die Grundrechte auf Datenschutz, Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, und es ist Aufgabe der Presse über Missstände zu berichten (u.a. §3 Abs. 3 Berliner Pressegesetz). Auch drückt Ihr Zitat ******************** "intends to cause disruption" ein seltsames Verständnis unseres Rechtsstaats aus: ich will ganz bestimmt nicht umstürzen, aber ich will, dass Sie und Deutschland-sicher-im-Netz (DSIN) sich an unsere Gesetze halten. Wenn Sie das "disruptive Absichten" nennen, dann sind Sie auf dem falschen Dampfer. Darüberhinaus hat der EuGH im Urteil vom 26.10.2023 C307/22 entschieden, dass es auf die Motivation für ein Auskunftsersuchen nicht ankommt.

 

Auch die Darstellung "... eines gemeinnützigen Vereins …, der unseren Bürger:innen im Umgang mit dem Internet schulen möchte" führt in die Irre. Ich bezweifle zum einen, dass DSIN einen sinnvollen Beitrag dazu leistet, denn ich halte DSIN für ein Alibi der Bundesregierung, nichts für die digitale Grundausbildung tun zu müssen. Zum anderen wird DSIN von eben dieser Bundesregierung mit erheblichen Mitteln gesponsort. Dann sollte es DSIN auch möglich sein, sich an Recht und Gesetz zu halten, wie jede andere Organisation auch.

 

Ich darf auch aus §2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung von DSIN zitieren: „Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, die Verbraucherberatung, die Kriminalprävention sowie des Dialogs mit der Wissenschaft und Forschung mit dem Ziel, Sicherheit und des Vertrauens in Informationstechnik und digitalen Netze zu fördern.“ Vertrauen in digitale Netze bedarf m.E. die Beachtung insbesondere auch der DSGVO durch alle Anbieter. Sollte DSIN sich da nicht eher vorbildlich verhalten als erst einer Beschwerde folgend eine immer noch nicht vollständige Auskunft erteilen?

 

Die Verarbeitung hat von vorneherein die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Wenn Sie erst ein Angebot für die Erstellung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO erstellen lassen müssen, dann zeigt das klar, dass DSIN gar nicht erst darüber nachgedacht haben, sich an das Gesetz zu halten. Aber auch ich weiß, es ist billiger die DSGVO zu ignorieren und sich dann von der Aufsicht beraten zu lassen, und vielleicht trägt die ja auch den einen oder anderen Rechtsbruch mit.

 

Zu 1) Auch wenn Sie beide Art. 15 Abs. 4 anführen. Die einschlägige Rechtsprechung und Kommentierung erlaubt die Schwärzung von Betriebsgeheimnissen und natürlich auch von Kontaktdaten der Mitarbeiter. Die interne Kommunikation und die Anwaltskommunikation vollständig zu unterschlagen ist rechtswidrig (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, DSGVO Art. 15 Rn. 42a m.w.N.; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, DSGVO Art. 15, Rn. 33 m.w.N.). Dass die Kombination Prüfungsfragen und -antworten ein Betriebsgeheimnis darstellt haben Sie immer noch nicht bewiesen, ich darf auf Art. 5 Abs. 2 hinweisen. Ihre Auskunft ist damit immer noch unvollständig, selbst wenn ich alle Teilauskünfte – auch Teilauskünfte im Gesetz nicht vorgesehen – zusammenlese.

 

In Anlage 3.1 vermisse ich die Kommunikation zu BlnBDI-222-29-74-2024-7 – oder hat gar keine stattgefunden?

 

Zu 2) Es fällt mir schwer nachzuvollziehen ob diese Angaben die einzigen sind die in der Auskunft gefehlt haben. Ein Blick auf meine Email vom 10.05.2024 sagt mir, dass immer noch wesentliche Angaben nach Art. 15 Abs. 1 fehlen.

 

Zu 3) Mir liegt kein Schreiben vom 07.05.2025 vor. Sie meinen vermutlich das vom 07.05.2024. Dann darf ich auf meine Kritik im vorhergehenden Abschnitt verweisen.

 

Dass die Einhaltung der DSGVO nicht „unzumutbar“ ist habe ich bereits ausgeführt. ******************** schreibt weiter „… Aufwand …, der in keinem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Interesse an der Offenlegung solcher Prüfungsinhalte steht.“ Das kann ******************** oder DSIN überhaupt nicht beurteilen oder es ist die Unwahrheit. Mein Interesse war von Anfang an, über den nach meiner Auffassung unsinnigen Digitalen Führerschein zu berichten. Das setzt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Lern- und Prüfungsinhalten voraus, und ist tatsächlich meine Motivation für das allererste Auskunftsersuchen gewesen, denn ich lege auch Wert darauf, in meiner Berichterstattung mit nachvollziehbaren Fakten zu arbeiten und nicht nur Meinung aka Fakenews zu verbreiten. Dass DSIN sich weigert, die Testergebnisse vollständig zu beauskunften spricht eine klare Sprache – DSIN will Transparenz und damit Kritik verhindern.

 

Dass sich **************** im Schreiben vom 30.07.2025 teilweise der Ansicht von DSIN anschließt halte ich für rechtswidrig, dass es die Rechtsauffassung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit wiederspiegelt will ich nicht annehmen. Dass in der Kommunikation nicht auf meine Beschwerde vom 29.06.2024 eingegangen wird überrascht mir auch. Das wird vielleicht die nächste Anhörung oder der Verwaltungsakt in dieser Sache ergeben.

 

Da Sie bis heute keine vollständige Auskunft erteilt haben fordere ich Sie auf, mir eine solche zu erteilen. Es kostet mich erhebliche Zeit, mir alles aus dem Internetauftritt oder Ihrer Kommunikation zusammenzusuchen und dabei die Defizite zu ermitteln. Der vorsorgliche Hinweis auf Erwägungsgrund 63 „… in angemessenen Abständen …“ und auf „… präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form“ in Art. 12 Abs. 1 DSGVO ist mir erlaubt.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: ********************* <*************@reedsmith.com>
Gesendet: Dienstag, 5. August 2025 23:33
An: *****@lindenberg.one
Betreff: Unser Zeichen: JB\JB\389493.00003; Auskunft Art. 15 DSGVO gegen DSIN;

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

Anbei übersenden wir unser Schreiben mit Anlagen.

 

Mit freundlichen Grüßen

********************

 

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