Von: Joachim Lindenberg <*****@lindenberg.one>
Gesendet: 29.06.2024 10:00
An: '*********************' <*************@reedsmith.com>, "'mailbox'" <mailbox@datenschutz-berlin.de>
Betreff: AW: Beantwortung Rückfragen von DsiN an den Betroffenen vom 26. Juni 2024(813819471.1).pdf -- BlnBDI-222-26-7/2024-12

 

Sehr geehrter *********************,

 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26.06.2024. Allerdings halte ich Ihre darin gemachten Ausführungen für falsch:

 

zu B: § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist eindeutig unionsrechtswidrig, da er sich nicht auf einen der Anknüpfungspunkte der Öffnungsklausel von Artikel 23 DSGVO bezieht. Erwägungsgrund 62 bezieht sich auf Information, mithin Artikel 13 und 14, und erlaubt Ihnen nicht die Auskunft nach Artikel 15 einzuschränken. Das nicht-Beauskunften der davon betroffenen Daten ist daher rechtswidrig.

 

zu C: wann Sie antworten ist für die bereits eingetroffene Kommunikation unerheblich. Es ist zumindest zu beauskunften was Sie schon haben. Dass Sie ohne eine Schreiben des BlnBDI etwas unternommen haben war nicht plausibel. Selbstverständlich ist ein derartiges Schreiben auch ein personenbezogenes Datum und zu beauskunften, und das selbst dann wenn der BlnBDI meinen Namen nicht genannt haben sollte, denn so viele Auskunftsanfragen mit Beschwerden werden Sie wahrscheinlich nicht haben, also ist das Schreiben auch ohne Namensnennung personenbezogen. Damit sind auch Ihre Angaben zu F unvollständig.

 

zu E: nur solange das Konto existiert oder 10 Jahre? Sie widersprechen sich selbst, und damit sind die Angaben nicht verständlich.

 

zu G:

1: das ist Unsinn. Zum einen weil ein Angreifer diese Informationen nicht braucht um Schwachstellen bei Ihnen zu finden, allenfalls hat er gar keinen Grund weil es nichts zu holen gibt, zum anderen habe ich Anspruch nach Artikel 5 Abs. 2 i.V. mit Artikel 5 Abs. 1 lit. f..

2: Der Kommentar von Franck in Gola/Heckmann 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 42 und LG Heidelberg, Urteil vom 21.02.2020, Az. 4 O 6/19 haben nichts mit Prüfungsfragen zu tun. Das Urteil kann man darüberhinaus auch als Irrläufer ansehen, dass auch umfangreiche Datenmengen zu beauskunften sind  hat der BGH mit Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21 bestätigt. Dass Ihre Daten Betriebsgeheimnisse darstellen halte ich für Unsinn, denn Sie zeigen nach der Prüfung richtig/falsch an, d.h. die Daten sind für jeden Teilnehmer einsehbar. Damit gibt es auch kein Hindernis und keine Rechtsgrundlage, sie nicht zu beauskunften. Auch Aufwand ist kein Argument, zumal Fragen und Antworten sehr wahrscheinlich mit einem Join der Datenbank verknüpft werden können oder verknüpft hätten werden können, wenn Sie meinen Auskunftsanspruch zeitnah vollständig beantwortet hätten. Ich darf auch erneut darauf hinweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Bearbeitung so nicht überprüft werden kann.

 

Sie haben meine Frage nicht beantwortet, warum Sie die vorhergehende unvollständige Auskunft nicht beauskunftet haben.

 

Im Ergebnis ist Ihre Auskunft (erneut) unvollständig und erfüllt damit mein Anspruch auf eine vollständige Auskunft nicht.

 

Diese Email geht auch gleich an die Aufsicht nach Berlin. Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch Beschwerde gegen Deutschland sicher im Netz wegen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO einlegen, denn die Passwortverarbeitung entspricht ganz offensichtlich nicht dem Stand der Technik.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: ********************* <*************@reedsmith.com>
Gesendet: Mittwoch, 26. Juni 2024 23:07
An: *****@lindenberg.one
Cc: **************** <*******@reedsmith.com>
Betreff: Beantwortung Rückfragen von DsiN an den Betroffenen vom 26. Juni 2024(813819471.1).pdf

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

anbei übersenden wir Ihnen unser Schreiben.

 

Mit freundlichen Grüßen

********************

 

 

Dr. ********************

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